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Nachricht vom 16.11.2010    

Klagen gegen Factory-Outlet-Center abgewiesen

Grünes Licht für das geplante Factory Outlet Center (FOC) am ICE-Bahnhof in Montabaur: Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in Koblenz sieht keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen den FOC-Bebauungsplan und erklärte die Pläne in seiner Urteilsverkündung am Montag für wirksam.

Die Realisierung des Factory-Outlet-Centers am ICE-Bahnhof in Montabaur rückt näher: Mit seinem jüngsten Urteil hat das Oberverwaltungsgericht in Koblenz die Klagen der Städte Limburg und Neuwied zurückgewiesen. (Grafiken: VG Montabaur)

Koblenz/Montabaur. Mit seinem Urteil lehnte das Gericht die Normenkontrollanträge der Städte Limburg und Neuwied gegen den Bebauungsplan ab. Eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Allerdings gibt es für die Kläger noch die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen. Ob die beiden Städte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, steht bisher noch nicht fest.

Ein Sprecher der Stadt Neuwied bedauerte das Urteil. Es weise in die falsche Richtung, denn es sei an der Zeit, sich von Einkaufszentren auf der grünen Wiese zu verabschieden. Es sei zu bezweifeln, ob die im Bebauungsplan festgelegten 10.000 Quadratmeter Verkaufsfläche tatsächlich eine Obergrenze darstellten.

Hoch erfreut zeigte sich Edmund Schaaf, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Montabaur, über die Entscheidung des Gerichts. Das weitere Vorgehen hänge davon ab, ob die klagenden Städte - nach der Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung - gegen die Nichtzulassung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Außerdem warte die Stadt Montabaur noch auf die anstehende Entscheidung des OVG zur einstweiligen Anordnung gegen die Baugenehmigung. Er sei auch hierbei zuversichtlich, so Schaaf, denn der Antrag der Kläger auf einstweilige Anordnung beruhe im wesentlichen auf ihrer Annahme, dass der Bebauungsplan unwirksam sei. Gerade dies habe das OVG aber mit seinem Urteil widerlegt.

Die Stadt Montabaur will im Bereich des ICE-Bahnhofs unmittelbar an der Bundesautobahn A 3 ein Fabrikverkaufszentrum vor allem für Bekleidung ansiedeln. Gegen den Bebauungsplan hatten die Städte Limburg, Koblenz und Neuwied Normenkontrollanträge gestellt. Sie befürchten, das Fabrikverkaufszentrum werde zu erheblichen Umsatzeinbußen für den Einzelhandel in ihren Innenstädten führen. Nachdem Bemühungen des Gerichts gescheitert waren, den Rechtsstreit mit einem Vergleichsvorschlag beizulegen, hatte die Stadt Koblenz ihren Antrag zurückgezogen.

Für den Bebauungsplan besteht nach Ansicht des OVG ein besonderer städtebaulicher Anlass. Er diene der Fortentwicklung des Geländes um den ICE-Bahnhof in Montabaur als einzigem ICE-Haltepunkt an dieser Strecke in Rheinland-Pfalz. Demgegenüber handele es sich bei den befürchteten Einflüssen auf den Einzelhandel lediglich um mittelbare Auswirkungen, die in gewissem Maße hinzunehmen seien.

Der Bebauungsplan entspreche auch dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung. Er trage den Interessen der Nachbarstädte am Schutz ihres Einzelhandels Rechnung, indem er die zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 Quadratmeter und das Sortiment auf FOC-typische Waren wie etwa Auslaufmodelle oder Restposten bestimmter Marken beschränke. Die Begrenzung der Verkaufsfläche und deren Aufteilung auf verschiedene Sortimentstypen (unter anderem 66 Prozent Bekleidung, 14 Prozent Schuhe) sei rechtlich auch zulässig.



Das FOC Montabaur verstoße auch nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung des Landes und stehe nicht im Widerspruch zum sogenannten Zentralitätsgebot nach dem Landesentwicklungsplan IV. Montabaur sei ein Mittelzentrum, in dem auch Einkaufszentren mit mehr als 2000 Quadratmetern Verkaufsfläche angesiedelt werden dürften.

Das geplante FOC verstoße auch nicht gegen das städtebauliche Integrationsgebot, demzufolge großflächige Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment nur in zentralen Versorgungsbereichen, also insbesondere in Innenstädten angesiedelt werden dürften. Denn insoweit habe das Landesinnenministerium durch einen Zielabweichungsbescheid eine Ausnahme für das FOC Montabaur zugelassen. Dieser Bescheid sei mittlerweile bestandskräftig und könne daher im Rahmen der Normenkontrollverfahren nicht überprüft werden. Auch in anderen Teilen sei das FOC aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, stellte das Gericht fest.

Der Bebauungsplan verstoße schließlich auch nicht gegen das interkommunale Abstimmungsgebot, demzufolge Gemeinden von ihrer Planungshoheit nicht rücksichtslos zum Nachteil der Nachbargemeinden Gebrauch machen dürften. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung könne von schädlichen Auswirkungen des FOC auf die klagenden Städte Limburg und Neuwied nicht ausgegangen werden. Mit erheblichen Umsatzeinbußen für den Einzelhandel sei aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten und eingeholten Gutachten nicht zu rechnen.

Die erwartbare Umsatzumverteilung liege danach für Neuwied deutlich unter der maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle von 10 Prozent. Für Limburg sei eine Überschreitung dieser Marke in einzelnen Sortimentsbereichen — etwa der Sportbekleidung — zwar nicht gänzlich auszuschließen. In ihrer Gesamtheit führten jedoch auch die in Limburg zu erwartenden Umsatzeinbußen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung, so die Richter.

Das OVG bemängelte, dass die Stadt Montabaur die Auswirkungen des FOC auf den Einzelhandel in den Nachbarstädten zunächst nur unzureichend ermittelt habe. Das ursprüngliche, im Planaufstellungsverfahren eingeholte Gutachten beruhe auf veralteten Zahlen und weise zudem weitere Mängel auf. Es sei daher als alleinige Grundlage der interkommunalen Abstimmung nicht geeignet gewesen. Dieser Verfahrensfehler bei der Ermittlung entsprechender Sachverhalte sei jedoch im Zusammenhang mit den maßgeblichen Planerhaltungsvorschriften geheilt worden.

Nach den inzwischen möglichen und verfügbaren Erkenntnissen sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Rat der Stadt Montabaur den Bebauungsplan für das FOC auch bei ordnungsgemäßer Ermittlung der Sachverhalte in der vorliegenden Form beschlossen hätte. (art)

Urteil vom 15. November 2010, Aktenzeichen: 1 C 10320/09.OVG und 1 C 10403/09.OVG



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