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Wenn der Chef zur Feier einlädt

Weihnachtsfeiern und Jahresabschlussfeiern sind derzeit überall im Gange. Die Unternehmen laden ihre Mitarbeiter ein, es ist ein Brauch in der Adventszeit, der die Gemeinschaft fördern soll. Zum Versicherungsschutz solcher Feiern informiert die Unfallkasse Rheinland-Pfalz.
Wenn der Chef zur Feier einlädt

Weihnachtsfeiern stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Foto: Unfallkasse RLP

Region. In vielen Betrieben stehen zur Adventszeit Weihnachts- oder Jahresabschlussfeiern auf dem Programm. Für Jung und Alt eine willkommene Gelegenheit, sich in gemütlicher Atmosphäre mit den Kolleginnen und Kollegen auszutauschen. Viele Vorgesetzte freuen sich, wenn die Beschäftigten so die betriebliche Gemeinschaft pflegen.
"Das ist auch der Hintergrund, warum solche betrieblichen Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen", informiert Ludger Lohmer, Jurist bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.
Aber nicht jedes Beisammensein von Betriebsangehörigen ist gesetzlich unfallversichert. Damit Betriebsfeiern – dazu zählt auch der Weg hin und zurück – unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
• der Unternehmer muss mit der Veranstaltung das Ziel verfolgen, die betriebliche Gemeinschaft zu stärken,
• die Veranstaltung muss grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen,
• der Unternehmer selbst oder ein Beauftragter müssen teilnehmen.

Nicht versichert sind mitfeiernde Angehörige, ehemalige Betriebsmitglieder oder Gäste.
Bei Unfällen, die unter starkem Alkoholeinfluss verursacht werden, steht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung infrage. Darauf weist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hin.

Interessante Unternehmen und Dienstleister aus dem Kreis Altenkirchen finden Sie in unserem Branchenbuch.

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