Werbung

Nachricht vom 10.05.2017    

Sauna und Schwimmen: Die Sache mit dem Gesamtentgelt

Der ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent gilt für Schwimmbäder, der Besuch einer Sauna muss mit dem vollen Umsatzsteuersatz berechnet werden. Was aber ist, wenn wie in vielen Kommunen und Städten üblich, die Einrichtungen beides anbieten? Hier hat sich das Bundesfinanzministerium mit beschäftigt. Eine Regelung, die auch Hotels mit Sauna und Schwimmbad betrifft wurde geschaffen.

Symbolfoto: Die Kuriere

Region. Seit dem 1. Juli 2015 sind Saunaleistungen umsatzsteuerlich nicht mehr begünstigt, sondern mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu besteuern). Für den Unternehmer ist diese Steuersatzerhöhung an sich kein Problem. Er kann den erhöhten Steuersatz weiterberechnen. Schwierig wird es, wenn eine Saunaleistung mit anderen Leistungen zusammentrifft, wie zum Beispiel mit einer Beherbergungsleistung.

Viele Wellnesshotels bieten ihren Gästen als Inklusivleistung einen Saunabereich zur freien Nutzung an. Hier muss der Hotelier sein einheitliches Leistungsentgelt aufteilen in einen Teil für die ermäßigt besteuerte Beherbergungsleistung und in einen Teil für die voll besteuerte Saunaleistung (vgl. „usti“ 22/15). Allerdings beanstandet der Fiskus nicht, wenn er die in einem Pauschalangebot enthaltenen, nicht begünstigten Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammenfasst.

Die Saunaleistung kann nicht nur mit einer Beherbergung zusammentreffen. Nicht gerade selten ist die Kombination Sauna und Schwimmbad – und das ebenfalls in Hotels, aber nicht nur. Häufig verfügen auch öffentliche Hallenbäder über einen Saunabereich. Dieses Zusammentreffen bereitet umsatzsteuerlich ebenfalls Probleme. Denn anders als Saunieren unterliegt das Schwimmen in einem Schwimmbad dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Treffen Schwimmen und Saunieren aufeinander, ist zu entscheiden, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder ob es nicht vielmehr zwei selbstständige Leistungen gibt. Hierzu hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern 2015 in einer Verfügung geäußert (vgl. „usti“ 15/15). Doch, wie man jetzt sieht, war das noch nicht das letzte Wort. In einem aktuellen Schreiben (Az. III C 2 – S 7243/07/10002-03 -> usti 091702) befasst sich das BMF ausführlich mit der Sache.

Demnach liegt eine ermäßigte besteuerte Schwimmbadleistung nur vor, wenn das Becken auch das Schwimmen ermöglicht. Nur planschen reicht nicht. Darüber hinaus sei stets von zwei getrennten Leistungen auszugehen, wenn „für die Schwimmbad- und Saunanutzung getrennte Einzelentgelte erhoben“ werden. Gibt es nur ein einheitliches Nutzungsentgelt, müssen Sie genauer hinschauen. Sind Sauna- und Schwimmbadbereich räumlich getrennt und gibt es Zugangskontrollen für die einzelnen Bereiche, ist grundsätzlich ebenfalls von zwei selbstständigen Leistungen auszugehen. Das heißt, die Betreiber müssen das Nutzungsentgelt aufteilen (vgl. Beispiel am Ende des Artikels). Ohne Trennung hingegen können Betreiber im Regelfall eine einheitliche Leistung unterstellen. Je nachdem, ob die Sauna- oder die Schwimmbadleistung dominiert (aus Sicht des Gastes), rechnet man beides mit 19 Prozent Umsatzsteuer oder 7 Prozent Umsatzsteuer ab.



Das gilt auch für Hotelbesitzer. Der Hotelbesitzer wird seinen Gästen im Normalfall weder das Schwimmbad noch die Sauna gesondert in Rechnung stellen. Für die Umsatzbesteuerung also zunächst prüfen, ob das Schwimmbad zum Schwimmen geeignet ist. Falls ja, kommt es auf die Trennung zwischen beiden Bereichen und eine Zugangskontrolle an. Gibt es diese nicht, darf er von einer einheitlichen Leistung ausgehen. Ob für die Gäste das Schwimmen oder das Saunieren dominierend ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei einer Minisauna dürfte die Schwimmbadleistung überwiegen, so dass der Hotelier insgesamt 7 Prozent Umsatzsteuer berechnen kann. Beachten Sie auch das Schaubild unter dem Artikel.

Beispielrechnung „Nutzungsentgelt Schwimmbadbesuch“:
Das Eintrittsgeld in einem Schwimmbad beträgt für die ausschließliche Nutzung des Schwimmbeckens 18 Euro. Will der Gast nur saunieren, kostet ihn das 10 Euro. Möchte er beides, kann er durch eine Zuzahlung von 5 Euro auch die Sauna nutzen. In diesem Fall liegen zwei selbstständige Leistungen vor, die bei einer Zuzahlung für die Saunanutzung zu einem einheitlichen Entgelt angeboten werden (18 Euro + 5 Euro). Das einheitliche Entgelt ist nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen: 18 Euro zu 10 Euro = 64 Prozent (Schwimmbad) zu 36 Prozent (Sauna). Daraus folgt: 23 Euro x 64 Prozent = 14,72 Euro (Preisanteil Schwimmbad) und 23 Euro x 36 Prozent = 8,28 Euro(Preisanteil Sauna). Für die Schwimmbadnutzung sind folglich 0,96 Euro an Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, für die Saunanutzung 1,32 Euro. Quelle: www.umsatzsteuer-intern.de


Lokales: Wissen & Umgebung

Jetzt Fan der AK-Kurier.de Lokalausgabe Wissen auf Facebook werden!

Weitere Bilder (für eine größere Ansicht klicken Sie bitte auf eines der Bilder):
 


Anmeldung zum AK-Kurier Newsletter


Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie täglich einen Überblick über die aktuellen Nachrichten aus dem Kreis Altenkirchen.

» zur Anmeldung



Aktuelle Artikel aus Vereine


Bezirksverband Marienstatt lädt zum Schießtag ein

Selbach. Hier können sich alle Mitglieder und Interessierte in den verschiedenen Schießdisziplinen messen, auch fern von ...

Wissener Schützenverein stellt Weichen für die kommende Bundesligasaison

Wissen. Die Herausforderung für Trainer Bernd Schneider und Schießmeister Burkhard Müller bestand darin, Abgänge zu kompensieren ...

Schützen in Maulsbach freuen sich auf ihr Schützenfest

Maulsbach. Beim Schützenverein Maulsbach wird auch in diesem Jahr mit einem abwechslungsreichen viertägigen Programm für ...

Sicher auf dem E-Bike unterwegs - Fahrsicherheitstraining in Gebhardshain

Gebhardshain. Durch Übungen wird während des Fahrsicherheitstrainings das Risikobewusstsein geschärft und durch gezielte ...

Wanderfreunde "Siegperle" starten in Wandersaison 2024 mit geführten Wanderungen und Tagesfahrt

Kirchen. Passend zum Frühlingbeginn sind die neuesten Vereinsnews des Kirchener Wandervereins "Siegperle" erschienen. Neben ...

21. Runde der "Sterne des Sports" - Sportvereine können sich bewerben

Region. Gesucht werden beispielsweise Initiativen aus den Bereichen Bildung und Qualifikation, Gesundheit und Prävention, ...

Weitere Artikel


Tagesausflug führte Chor nach Königswinter

Pracht. Auch dieses Jahr unternahmen die Sänger des MGV Niederhausen einen Tagesausflug. So führte die diesjährige Fahrt ...

Klassensieg für Lennart Stühn beim Kirchener Stadtlauf

Emmerzhausen/Kirchen. Am Samstag, 6. Mai fand der 13. Kirchener Stadtlauf des VfL Kirchen und gleichzeitig 2. Wertungslauf ...

Tage der Berufs- und Studienorientierung an der IGS Hamm

Hamm. Am ersten Tag waren die Neuntklässler gefordert. Zum Auftakt begrüßte Schulleiterin Andrea Brambach-Becker die Schülerinnen ...

Junge Feuerwehrleute erleben Alltag einer Berufsfeuerwehr

Steinebach/Sieg. Der Jugendwart Stefan Theis begrüßte die zukünftigen „Feuerwehrleute" und stellte den Dienstplan für die ...

Erwin Rüddel: "Willroth braucht die B 256-Ortsumgehung"

Willroth. Der verwies darauf, dass er sich für dieses Anliegen in Berlin erfolgreich stark gemacht hat. „Die Ortsgemeinde ...

Sporting Taekwondo: 23 Medaillen beim Rheinland Pokal 2017

Altenkirchen / Wesseling. Kai Morozov, Maik Schulz und Louis Crepon konnten trotz anfänglich guter Leistung leider keine ...

Werbung