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Nachricht vom 17.11.2009    

Notarztstandorte müssen erhalten bleiben

Die chronische Unterversorgung mit Notärzten, vor allem in den ländlichen Regionen ist nicht neu. Nun soll ein Notarztstandort für die beiden Rettungswachen Altenkirchen und Wissen eingerichtet werden. Dagegen wehrt sich neben vielen anderen Personen auch MdL Dr. Peter Enders. Er weist auf die Gefahren einer wahrscheinlichen Unterversorgung hin.

Kreis Altenkirchen. Für die meisten Menschen in gesundheitlichen Notsituationen ist das Deutsche Rote Kreuz mit Notarzt und Rettungswagen eine Einheit, die zu Hilfe kommt und Leben rettet. Die meisten Menschen kennen die komplizierten Regelungen im Rettungsdienst nicht. Für die Bevölkerung zählt die Hilfe. Das ist aber nicht so einfach. So ist für das Rettungswesen das Innenministerium zuständig. Das Ministerium hat die Zuständigkeit für den Rettungsbereich der Kreisverwaltung Montabaur per Gesetz übertragen. Hier werden die Vorgaben für die Notarztversorgung für die Landkreise Altenkirchen, Westerwald, Neuwied und Rhein-Lahn unter anderem auch mit dem DRK Landesverband, geplant. Der DRK Landesverband kann Vorschläge machen, entscheiden kann er nicht.
Die Rettungswachen werden vom DRK Kreisverband Altenkirchen betrieben, sie unterstehen dem DRK Landesverband.
Die mangelnde Notarztversorgung, die seit einigen Wochen öffentlich im Landkreis diskutiert wird, ist kein neues Problem. Sie hat sich nur noch weiter verschlechtert, weil immer weniger Notärzte, insbesondere in den ländlichen Regionen, zur Verfügung stehen. Die Notarztversorgung für die Standorte Wissen und Altenkirchen soll zusammengefasst werden, geplant ist ein Standort Bruchertseifen (der AK-Kurier berichtete). Dagegen wehrt sich vehement der stellvertretende DRK-Kreisvorsitzende und MdL Dr. Peter Enders (CDU). Er kennt die Situation im AK-Land bestens, er fährt immer wieder Notarzteinsätze. Das gewachsene System mit den Standorten Kirchen, Wissen und Altenkirchen hat sich bestens bewährt, seit es die Notarztregelung gibt.
„Wir wollen das gute System nicht kaputtmachen lassen, um Geld zu sparen. Eine Verschlechterung der Versorgungssituation für die Bevölkerung werden wir nicht hinnehmen“, sagt Enders im Gespräch mit dem AK-Kurier. Denn wie fast überall geht es um Geld, auch bei der Notarztversorgung. Legt man beide Standorte zusammen, spart man sich die Kosten für einen Notarzt. Der Stundenlohn für einen Notarzt liegt je nach Standort zwischen 15 und 18 Euro brutto. Es ist egal, ob der Arzt am Tag, nachts, Weihnachten oder Karneval Dienst tut, und ob er zweimal ausrückt oder zehnmal. „Würden die Ärzte anständig bezahlt, würde es auch genug Ärzte geben, die bereit sind, in die ländlichen Regionen zu kommen“, ist sich Enders sicher.
Ein Notarztstandort Bruchertseifen wäre für die VG Hamm, Wissen, Teile der VG Altenkirchen und Flammersfeld zuständig. „Die Wahrscheinlichkeit einer Unterversorgung ist sehr groß“, macht Enders deutlich. Im schlimmsten Falle ist der Notarzt bei einem akuten internistischen Notfall in Schürdt gebunden, wird aber auch zu einem Verkehrsunfall auf der L 278 zwischen Wissen und Gebhardshain dringend benötigt. Der Hinweis auf die Einsatzmöglichkeit der Luftrettung nützt nichts, die Helikopter fliegen abends und nachts nicht. Mit dem Argument, in anderen Regionen des Landes sei die Notarztversorgung noch schlechter, will sich Enders nicht zufrieden geben. „Wir kämpfen für beide Standorte“, so der Abgeordnete.
Das Thema mangelnde Notarztversorgung in Rheinland-Pfalz ist nicht neu. Bereits im Jahr 2002 gab es einen CDU-Antrag zum Thema, der in den sozialpolitischen Ausschüssen beraten wurden. Liest man die Protokolle, wird deutlich, dass außer der Bildung eines offenen Arbeitskreises so gut wie nichts geschah. Es gab Berichte der Arbeitsgruppe zur Situation, die damals bereits für den Rettungsdienstbereich Montabaur von Problemen sprechen. Zur Thematik gehörte auch die in Paragraph 8, Absatz 2 des Rettungsdienstgesetzes festgeschriebene Hilfefrist von 15 Minuten. Diese Hilfeleistungsfrist von 15 Minuten bezieht sich auf den Zeitraum vom Notruf bis zum Eintreffen eines „Rettungsmittels“ – gemeint sind die bekannten Fahrzeuge mit Rettungsassistenten und Sanitätern. Nicht gemeint ist der Notarzteinsatz.
Nun gibt es ja zu jedem Gesetz eine Ausführungsbestimmung, in diesem Fall gibt es den Landesrettungsdienstplan. Hier ist ebenfalls in die Hilfeleistungsfrist von 15 Minuten vorgeschrieben, die zuständige Behörde hat dies sicherzustellen. Von den einmal im Gesetzesentwurf definierten 30 Minuten für einen Notarzteinsatz rückt der Landesrettungsplan (Stand 1. Januar 2009) ab, es heißt dort lapidar „schnellstmöglich“. Genaustens definiert sind die Ausrückzeiten für den Rettungsdienst, am Tag weniger als eine Minute nach der Alarmierung, von 22 bis 6 Uhr in weniger als zwei Minuten.
Der Begriff „schnellstmöglich“ im Landesrettungsdienstplan stößt nicht nur Enders sauer auf. Er hatte in den Sitzungen und Lesungen zum Gesetz im Jahre 2005 bereits vehement gegen die Streichung der Hilfefrist bei Notarzteinsätzen gekämpft und auf entsprechende BGH-Urteile verwiesen.
Den Rettungsassistenten und Sanitätern wird mit dieser Formulierung die Verantwortung für den Einsatz in die Schuhe geschoben. Denn auf Seite 13 ist ganz klar beschrieben, wenn ausnahmsweise kein Notarzt eingesetzt werden kann, sind durch die Personen vor Ort geeignete Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehört eventuell auch der schnellstmögliche Transport in das nächstgelegene Krankenhaus.
In allen 16 Bundesländern gibt es unterschiedliche Fristen für die Einsätze Rettungsmittel und Notarzt. Es ergibt sich eine Durchschnittszeit von 15 Minuten. In einigen Bundesländern gilt diese Hilfeleistungsfrist auch für den Notarzteinsatz per Gesetz. Das BGH-Urteil vom 12. November 1992 in seiner Kommentierung von Michael Rainer Ufer gibt klare Antworten. Vor allem in der Zusammenfassung geht der Autor auf die Gleichstellung der Menschen in Deutschland entsprechend dem Grundgesetz ein, denn der BGH fordert eine Vereinheitlichung der Hilfsfristen. Ufer kommentiert die Hilfsfristbestimmungen. In Punkt 3 heißt es: Dieser Sicherstellungsauftrag (Rettungsdienste) erfordert nach der Rechtsprechung des BGH, dass die Hilfsfristbestimmungen als Richtlinie auch bei der Verteilung der Notarztstandorte beachtet werden müssen“. (Michael Rainer Ufer, Rettungsdienst I Infrastruktur und Organisation, Rechtsfragen, Hilfsfrist für den Notarzt) (hw)
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Notarzt, Rettungsassistenten und Sanitäter bilden an Einsatzstellen eine Einheit, die komplizierten Zuständigkeiten und angedachten Veränderungen versteht kaum jemand. Die Gefahr einer Unterversorgung bei Notfällen ist groß. Foto: Helga Wienand



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