Der Vermittlungsgutschein – Vom Antrag bis zum Einlösen
Jobcenter und Arbeitsagentur haben sich das Ziel gesetzt, Menschen aus der Arbeitslosigkeit zu holen. Dafür wurde der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ins Leben gerufen. Er ermöglicht die Kostenübernahme von gezielter Weiterbildung, Umschulungen, Coaching und Bewerbungstraining. Alles Wichtige – vom Antrag bis zur Einlösung – erklärt dieser Artikel.
Arbeitslosigkeit kann sehr belastend sein. Forscher kommen zu einem erschreckenden Ergebnis: Arbeitslosigkeit stellt ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit dar. Die anhaltend hohe psychische Belastung beeinflusst meistens das Gesundheitsverhalten. Laut Studien machen von Arbeitslosigkeit betroffene Menschen weniger Sport und ernähren sich schlechter. Wann immer möglich, sollte deswegen Arbeitslosigkeit verhindern oberste Priorität haben. Was aber, wenn man bereits gekündigt wurde? Um beruflich schnell wieder Fuß fassen zu können, gibt es den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Vielen ist er besser als AVGS oder schlichtweg als Vermittlungsgutschein bekannt. Der von der Agentur für Arbeit ausgegebene Gutschein berechtigt zum Besuch einer Coaching- und Qualifizierungsmaßnahme, kann aber auch für die private Arbeitsvermittlung genutzt werden.
Diese Voraussetzungen gelten für den Vermittlungsgutschein
Als Förderinstrument für Arbeitssuchende soll der AVGS dabei helfen, einen neuen Job zu finden. Was in der Theorie so schön klingt, sieht in der Praxis jedoch so aus, dass es prinzipiell keinen generellen Rechtsanspruch auf Erhalt eines Vermittlungsgutscheins gibt. Damit man ihn bekommt, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Unabhängig davon ist die Ausstellung des Gutscheins immer eine Einzelfallentscheidung und hängt vom Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters ab.
Folgende Personen können einen Antrag für den AVGS stellen:
Arbeitslos Gemeldete:
Bezieher von Arbeitslosengeld I haben als einzige einen Rechtsanspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Sie müssen die Versicherungsleistungen jedoch bereits 6 Wochen lang beziehen und nachweisen, dass sie innerhalb von 3 Monaten nicht vermittelt werden konnten.
Empfänger von ALG II haben keinen Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein, können jedoch einen Antrag stellen. Ob dieser bewilligt wird, liegt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters.
Arbeitssuchende und Nichtleistungsbezieher:
Kein Rechtsanspruch besteht für Arbeitssuchende sowie Nichtleistungsbezieher. Für sie ist der AVGS eine Ermessensleistung. Wird der Gutschein ausgestellt, bietet er eine gute Chance für die Eingliederung und Vermittlung jobsuchender Menschen in Arbeit. Hierzu gehören zum Beispiel Menschen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder nach einer neuen Anstellung suchen.
Auch Berufsrückkehrer und Hochschulabsolventen können den AVGS beantragen. In einem persönlichen Gespräch mit dem jeweiligen Sachbearbeiter kann geklärt werden, inwieweit die Voraussetzungen erfüllt werden und ob eine Notwendigkeit zur Förderung besteht.
Gründer und Selbständige:
Auch Leistungsbezieher von ALG I oder ALG II, welche eine Selbständigkeit eingehen und ein eigenes Unternehmen gründen möchten, können den Vermittlungsgutschein für Weiterbildung und Coachings nutzen.
So wird der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein beantragt
Für die Beantragung eines AVGS muss man sich an die ortsansässige Arbeitsagentur wenden. Das ist sowohl schriftlich als auch telefonisch, per E-Mail oder persönlich möglich. In einem Gespräch kann zunächst geklärt werden, ob ein Anspruch besteht. Ist dies der Fall, wird abgeklärt, welche Daten für den Antrag benötigt werden. In der Regel sind dies die Arbeitslosennummer und die Angabe, seit wann man arbeitslos ist. Vor dem Einreichen des Antrags muss zudem vermerkt werden, ob man eine Weiterbildung, eine Umschulung, eine Vermittlung in Arbeit oder ein Coaching anstrebt. Bei einem formlosen Antrag empfiehlt es sich, zu erwähnen, auf welchen Paragraphen des Sozialgesetzbuchs man sich bezieht. Dies ist §45 SGB III „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“. Dieser Abschnitt beinhaltet alle wichtigen Aspekte der Arbeitsmarktintegration.
Bei einer positiven Entscheidung sollte man sich den Gutschein genau anschauen. Dieser kann sowohl zeitlich als auch regional eingeschränkt gültig sein. In der Regel besitzt der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein eine Gültigkeit von drei bis sechs Monaten. Er verliert seine Gültigkeit, wenn der Grund der Ausstellung wegfällt – also ein Arbeitssuchender erfolgreich in eine Tätigkeit vermittelt wurde oder die Maßnahme abgebrochen wird.
So kann der Vermittlungsgutschein eingesetzt werden
Wenn vom Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein die Rede ist, muss in drei unterschiedliche Förderangebote unterschieden werden.
1. AVGS MAT (Maßnahmen bei einem Träger):
• bestimmt für gezielte Umschulungen und berufliche Weiterbildungen mit einer Dauer von höchstens 8 Wochen
• gilt auch für Deutschunterricht oder ein Praktikum
2. AVGS MAG (Maßnahmen bei einem Arbeitgeber):
• förderfähig sind Probearbeit, Probearbeitstage oder Praktika
3. AVGS MPAV (Maßnahmen bei einem Träger privater Arbeitsvermittler):
• bezieht sich auf Angebote privater Arbeits- und Personalvermittler
• bei erfolgreicher Vermittlung erhält der Dienstleister von der Agentur für Arbeit ein Honorar
• ebenso förderfähig sind Hilfe durch eine Outplacement-Beratung sowie das Bewerbungscoaching
Bessere Chancen auf die Bewilligung des Fördermittels hat man, wenn man sich bereits im Vorfeld einen passenden Kurs bei einem zertifizierten Maßnahmenträger aussucht. So hat man beim Gespräch mit seinem Sachbearbeiter eine bessere Verhandlungsposition. Dabei bringt man am besten auch die schriftliche Bestätigung des Maßnahmenträgers für den ausgesuchten Kurs mit. In einem Gespräch prüft der Jobcenter-Berater dann, ob die Maßnahme einen beruflich weiterbringt und ob alle Voraussetzungen für den AVGS zutreffen. Ist dies der Fall, erhält man den Bewilligungsbescheid. Der Maßnahmenträger wird automatisch darüber informiert, so dass man nur noch den Gutschein einlösen muss und mit dem Coaching oder Kurs beginnen kann. Die Kosten hierfür werden zu 100 % übernommen.
Gute Weiterbildungsanbieter informieren in einem persönlichen Gespräch über alle Möglichkeiten möglicher Weiterbildungen. Gemeinsam kann geschaut werden, welche Angebote einen am besten weiterbringen und damit die größten Chancen für eine positive Entscheidung über einen AVGS-Antrag beim Jobcenter-Sachbearbeiter bieten.
Alternativen zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
Wird der Antrag auf Förderung nach dem AVGS abgelehnt, kann man nach weiteren Fördermöglichkeiten Ausschau halten. Für arbeitslos Gemeldete sowie Arbeitssuchende könnte zum Beispiel der Bildungsgutschein infrage kommen. Mit diesem wird das Ziel verfolgt, Arbeitslosigkeit zu beenden, eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, einen Berufsabschluss nachzuholen oder einen aktuellen Arbeitsplatz zu sichern. Bei einem bewilligten Antrag kann man sich etwa zum Kaufmann/-frau für Büromanagement umschulen lassen oder überbetriebliche Ergänzungslehrgänge absolvieren.
Für Berufstätige mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden, deren Brutto-Jahresgehalt 20.000 Euro nicht übersteigt, gibt es die Bildungsprämie. Bei dieser wird die Hälfte der Weiterbildungskosten bis maximal 500 Euro übernommen.
Seit 2019 können Arbeitnehmer vom Qualifizierungschancengesetz profitieren. Mit dieser Fördermaßnahme sollen Arbeitnehmer fit für den Arbeitsmarkt der Zukunft gemacht werden. Gefördert werden etwa Weiterbildungen zur Fachkraft E-Commerce/Onlinehandel oder Kurse zum Thema vernetztes Arbeiten mit Office 365. (prm)
Agentur Artikel
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