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Nachricht vom 03.04.2022    

Kaum zu glauben: Kuriositäten im Internet

Es kommt sehr viel schneller zu Kuriositäten im Internet als man vielleicht annehmen möchte. Es braucht eigentlich nur einen kleinen Tippfehler und schon findet sich im Internet ein gigantischer Preisfehler, der einen wahren Rabatt beschert. Plötzlich kostet ein Fernseher nicht mehr 3.900 Euro, sondern nur noch 390 Euro, im schlimmsten Fall vielleicht sogar nur noch 39 Euro. Diese Preisfehler werden auch Error Fares genannt und Kunden greifen natürlich gerne zu. Doch hier stellt sich natürlich die Frage, ob ein Kunde auch automatisch einen Anspruch auf dieses Super-Sonder-Schnäppchen-Angebot hat. Manchmal kann es sein, dass ein Onlinehändler diesen Fehler zunächst nicht bemerkt. In einem solchen Fall kann man als Kunde natürlich Glück haben, bis das Angebot korrigiert wird.

Foto Quelle: pixabay.com / mohamed_hassan

Welche Rechte haben Online-Händler?
Es ist noch nicht allzu lange her, dass auch einem echten Big Player ein solcher Preisfehler unterlaufen ist. Betroffen war in diesem Fall der Spieleentwickler Ubisoft. Als dieser den neusten Teil der Videospielreihe Assassins Creed Valhalla veröffentlichen wollte, unterlief ihm ein Fehler. Plötzlich konnten norwegische Kunden wegen eines Fehlers im hiesigen Ubisoft Onlineshop die Ultimate Edition des Spiels kurzzeitig für umgerechnet 10,14 Euro statt der UVP von ca. 119 Euro erwerben. Dieser Fehler wurde zwar von Usern über Reddit verbreitet, trotzdem war die Schnäppchenjagd noch nicht zu Ende. Denn auch Spieler außerhalb von Norwegen konnten sich diesen Schnäppchenpreis sichern.

Sie änderten mithilfe eines VPN-Services ihre IP-Adresse. Nachdem der Fehler final behoben wurde, hat Ubisoft anscheinend den Differenzbetrag von Usern nicht zurückgefordert. So etwas kann fast jedem Online-Händler mal passieren, so kann man vielleicht irgendwann einmal eines der neuesten Handys auf diese Weise ergattern.

Kommt ein Vertrag bei Preisfehlern zustande?
Grundsätzlich gilt, wenn ein Vertrag mit dem Kunden verbindlich geschlossen worden ist, muss dieser auch erfüllt werden. Die Ware muss also zum vereinbarten Preis geliefert werden. Handelt es sich jedoch um einen Preisfehler, stellt sich hier allerdings sofort die Frage, ob ein solcher Vertrag überhaupt als geschlossen gilt. Für gewöhnlich ist ein Kaufvertrag entstanden, wenn eine Seite ein Angebot gemacht hat und die andere Seite dieses Angebot angenommen hat.

Allerdings sind weder Angebote auf Werbeflyern noch im Internet rechtsverbindliche Angebote. Hierbei handelt es sich um eine „invitatio ad offerendum“, was übersetzt heißt, eine Einladung des Verkäufers an die Kundschaft. Das hat zur Folge, dass man nicht zwangsläufig als Kunde Anspruch auf den Preisfehler hat.

Das zeigt das Urteil vom 13.02.2020 (Az: 16 O 416/02) des Landgerichts Essen. Hier heißt es, ein Angebot im Internet sei wie eine Schaufensterauslage zu verstehen. Dort sind eben auch Preise ausgezeichnet, das eigentlich Angebot macht der Kunde aber erst im Geschäft. Hinzu kommen noch die Angaben in den AGB, denn dort stand, dass das Angebot des Kunden erst mit dem Versand der Ware angenommen werde. Amazon handhabt das auf die gleiche Art und Weise. Diese Klausel erkannte das Gericht an. Ein gültiger Kaufvertrag ist in einem solchen Fall also nicht abgeschlossen. „Eine Bestellbestätigung, die zuvor mit dem falschen Kaufpreis versandt wurde, ist deswegen auch nicht als rechtsverbindliche Annahme zu deuten“.

Doch es kann auch anders ausgehen, denn das OLG Nürnberg entschied aufgrund des Satzes: „Vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir so schnell wie möglich ausführen werden“, dass hier die Annahme gültig war. Grund war, dass hier die entsprechende AGB-Klausel fehlte. Auch wenn man eine Sofortzahlmethode wie PayPal wählt, ist hier die Bestellung ein gültiger Vertragsabschluss. Das Gleiche gilt auch grundsätzlich bei eBay Käufen. Das liegt schon daran, weil so die Bedingungen der Plattform lauten.

Preisfehler bedeutet keine Lieferpflicht
Wenn man also einen Preisfehler entdeckt und die entsprechende Ware bestellt, hängt nun vieles vom weiteren Vorgehen des Online-Händlers ab. Rein theoretisch hat dieser die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. Das liegt darin begründet, dass ein Grundbestandteil des Kaufvertrags der Verkaufspreis ist. Rechtlich müssen sich beide Parteien über diesen Preis einig sein. Liegt hier jetzt aber eine Preisspanne vor, so kann der Verkäufer den Vertrag anfechten. Das bedeutet im Klartext, dass der Verkäufer die Ware nicht zum Preisfehler abgeben muss.

So können die Händler den Vertrag anfechten
Um einen solchen Kaufvertrag aufgrund eines Preisfehlers anzufechten, muss der Händler unmissverständlich erklären, dass er nicht am geschlossenen Vertrag festhalten will. Der Online Händler muss hierfür aber nicht das Wort Anfechtung benutzen. Es reicht vollkommen aus, wenn er den Vertrag storniert. Allerdings muss dieser Widerspruch unverzüglich erfolgen, nachdem der Fehler erkannt wurde.

Als Kunde ist Vorsicht geboten
Wie eingangs bereits erwähnt, so beharrt nicht jeder Online-Händler darauf, den Vorgang zu stornieren. Einige lassen ihn sozusagen als unglücklichen Fehler durchlaufen. In diesem Fall hat man als Kunde unglaubliches Glück gehabt.

Natürlich ist kein Kunde glücklich, wenn er plötzlich mit einer Stornierung konfrontiert wird, vor allem weil aus Sicht des Kunden die Schuld beim Verkäufer liegt und der einem jetzt das Schnäppchen streitig machen will. Aber Fakt ist, dass man als Kunde nicht auf die Lieferung der bestellten Ware bestehen kann, sofern man schon vorher klar wusste, dass es sich hier um einen Fehler beim Preis handeln muss.

Diese Entscheidung fällte das OLG München (Urteil v. 15.11.2002, Az: 19 W 2631/02). Das Urteil besagt, dass wenn man einen offensichtlichen Irrtum des Händlers ausnutzt, handelt man rechtsmissbräuchlich. Somit muss die Ware auch nicht geliefert werden.

Dennoch machen sich viele Händler nicht die Mühe, solch drastische Wege zu gehen, denn ein deutlich angemessenerer Weg ist es sicherlich, dem Kunden entgegenzukommen. Manch ein Online-Händler wird das Versehen einfach durchgehen lassen. Diejenigen, die das finanziell aber nicht stemmen können, da ihre Verluste einfach zu groß wären, sind oftmals bemüht, ein lukratives Rabattangebot zu machen. Einige Händler bieten zudem an, wegen des missglückten Kauf einen Gutschein für den vielleicht nächsten Kauf zu übersenden.

Preisfehler im Internet gibt es viele
Wenn man mit dem richtigen Grundwissen auf die Suche nach Preisfehlern geht, kann das wirklich sehr, sehr lukrativ sein. Immerhin ist die Chance wirklich sehr groß, dass gerade die Big Player der Wirtschaft lieber dem Kunden die Ware viel zu günstig überlassen, als zu riskieren, dass man einen Kunden für immer vergrault. Aber gleichzeitig muss man sich auch darüber im Klaren sein, dass man bei diesen versehentlichen Angeboten im Grunde keinen rechtlichen Anspruch auf die Lieferung der Ware hat.

Agentur Artikel



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