Serientäter zog es vor, beim Amtsgericht Altenkirchen nicht zu erscheinen
Von Wolfgang Rabsch
Großer Aufmarsch heute (13. November) im Sitzungssaal des Amtsgerichts Altenkirchen, zu dem insgesamt acht Zeugen und eine Sachverständige erschienen waren. Doch nach einigem Zuwarten konnte durch die Vorsitzende festgestellt werden, dass die Hauptperson, nämlich der Angeklagte, wohl keinen “Bock“ hatte, zum Termin zu erscheinen, obwohl er ordnungsgemäß geladen war.
Altenkirchen. Über die Folgen und das, was sich danach im Gerichtssaal ereignete, wird anschließend berichtet. Zunächst soll einmal für die Leser der Kuriere erklärt werden, worum es bei der Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz ging. Die Zusammenfassung der Anklage ist so übernommen worden, wie sie von der Pressestelle des Amtsgerichts Altenkirchen dem Autor dieses Artikels zugesandt wurde.
Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz.
Der Angeklagte soll im Januar 2025 sich trotz Hausverbotes in den Räumen der Lebenshilfe in Flammersfeld aufgehalten haben. Als er aufgefordert worden sei zu gehen, habe er den Mitarbeiter als “Wichser“ und “Arschloch“ bezeichnet. Eine Woche später habe er im Rahmen eines Polizeieinsatzes die Beamten mit gezielten Faustschlägen angegriffen, so dass er habe fixiert werden müssen. Dabei habe er sich heftig gewehrt. Im Februar 2025 habe er zweimal einen Notruf an die Leitstelle abgesetzt. Beim ersten Mal habe er wirres Zeug geredet und den Mitarbeiter als “Hurensohn“ bezeichnet. Beim zweiten Mal habe er gedroht, scharfe Waffen einzusetzen und den Mitarbeiter wieder beleidigt. Darauf sei die Polizei verständigt worden und habe den Angeklagten aufgesucht. Den Weisungen der Beamten sei er nicht nachgekommen. Gegen eine Fesselung habe er sich massiv gewehrt und die Beamten beleidigt. Im März habe er eine fremde Wohnungstür in Flammersfeld eingetreten, mit einem Schaden von etwa 1.000 Euro. Im April 2025 habe er bei der Notrufzentrale der Wahrheit zuwider gemeldet, bei sich zu Hause Feuer gelegt zu haben. Darauf seien Feuerwehr und DRK ausgerückt.
Die Tatvorwürfe lauten: Hausfriedensbruch, Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Missbrauch von Notrufen, falsche Verdächtigung, Bedrohung, Sachbeschädigung
Es bleibt festzustellen, dass der Angeklagte querbeet durch das StGB (Strafgesetzbuch) straffällig geworden ist. Die Vielzahl verschiedener Straftaten kommt im Strafverfahren nicht allzu häufig vor.
Versuche, den Angeklagten doch noch zu erreichen, blieben erfolglos
Auch die Vorsitzende war bemüht, den Hauptverhandlungstermin noch zu “retten“, da alle Zeugen pünktlich zum Termin erschienen waren und ihnen nicht zugemutet werden sollte, einen weiteren Termin wahrzunehmen. Die Vorsitzende versuchte zunächst Kontakt mit der Mutter des Angeklagten aufzunehmen, bei der sich der Angeklagte zuletzt aufgehalten haben sollte und auch dort geladen wurde. Der Kontakt mit der Mutter kam zustande, die behauptete, ihr Sohn sei zurzeit ohne festen Wohnsitz, würde sich wahrscheinlich im Großraum Köln aufhalten und nur hin und wieder sie besuchen würde. Sie selbst könne zu ihrem Sohn keinen Kontakt herstellen.
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Unterbringung des Angeklagten soll geprüft werden
Der Versuch, eine Polizeistreife doch an der zuletzt bekannten Adresse vorbeizuschicken, um ihn vielleicht dort noch anzutreffen, wurde während der Ausführung abgebrochen, da sich im Gerichtssaal einiges änderte. Angesichts der Fülle und der Art der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten, wurde das Thema Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Strafgesetzbuch aufgegriffen. Nach einigen Rechtsgesprächen, die sich mit diesem Thema befassten, wobei die Thematik der Unterbringung erörtert wurde, stimmten der anwesende Verteidiger und die Staatsanwaltschaft, einer Begutachtung durch einen psychiatrischen Gutachter zu, weil das sinnvoll und der Sachlage angemessen erschien.
Um die Begutachtung durchzuführen, muss ein neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt werden, zu dem der Angeklagte vorgeführt werden soll, damit der Termin sicher durchgeführt werden kann. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragt gemäß § 230 Absatz II StPO (Strafprozessordnung) einen Sitzungshaftbefehl zu erlassen.
Was ist ein Sitzungshaftbefehl?
Nach dieser Vorschrift, (§ 230 Absatz 2 StPO,) kann das Gericht gegen einen Angeklagten, der nicht genügend entschuldigt der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, die Vorführung anordnen oder Haftbefehl erlassen. Offiziell fand keine Hauptverhandlung statt, es wurde auch keine Anklage verlesen, das weitere Prozedere ist im Artikel beschrieben.
Am Ende verkündete die Vorsitzende einen Beschluss: Gegen den Angeklagten wird Haftbefehl gemäß § 230 Absatz 2 StPO erlassen. Er soll im Hinblick auf § 64 StGB begutachtet werden. Neuer Termin wird von Amts wegen bestimmt.
Nach diesem Beschluss verließen die Zeugen unverrichteter Dinge den Saal. Es bleibt zu hoffen, dass dem Angeklagten die durch sein unentschuldigtes Fernbleiben verursachten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, denn diese sollte nicht die Staatskasse übernehmen, also der Steuerzahler.
Die Kuriere bleiben bei diesem Verfahren auf jeden Fall am Ball und werden weiter berichten, wenn man den Angeklagten aufgrund des Haftbefehls festgenommen hat.
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