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Pressemitteilung vom 31.12.2025    

Streitpunkt Silvester: Wenn Feuerwerk zur Kündigung führt

Jedes Jahr entzündet das Silvesterfeuerwerk nicht nur den Himmel, sondern auch Konflikte zwischen Mietern und Vermietern. Problematisch wird es, wenn Mieter die Regeln missachten und Pyrotechnik außerhalb der erlaubten Zeiten (0 Uhr an Silvester bis 24 Uhr an Neujahr) einsetzen.

Symbolbild

Region. Mit Raketen und Böllern feiern Millionen Deutsche den Jahreswechsel. Doch die pyrotechnische Tradition sorgt nicht selten für Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern. Rechtsanwalt Ralf Schönfeld von Haus & Grund Rheinland-Pfalz erklärt, dass eine fristlose Kündigung in der Regel erst nach einer Abmahnung erfolgt, sollte es zu Streitigkeiten rund um das Feuerwerk kommen.

Trotz Abmahnung: Böller vom Balkon der Mietwohnung geworfen
Ein Fall wurde am 22. Februar 2025 vor dem Amtsgericht Itzehoe verhandelt. Der Mieter hatte im April 2024 zur Feier der bestandenen Prüfung seines Sohnes zwei Sprühfontänen und einen kleinen Böller gezündet. Trotz einer Abmahnung wurde er im Juni erneut auffällig, als er angezündete Böller vom Balkon auf den darunterliegenden Rasen warf. Das Gericht befand die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Rechtsanwalt Ralf Schönfeld von Haus & Grund Rheinland-Pfalz erklärt: "Wenn Mieter wiederholt und auch nach erfolgter Abmahnung Feuerwerkskörper auf dem Balkon der Mietwohnung abbrennen, berechtigt das den Vermieter zur fristlosen Kündigung."



Risiko: Böller mit Scherben in Erdgeschosswohnung gelagert
In einem anderen Fall aus Hannover lagerte ein Mieter nicht zugelassene Feuerwerkskörper in seiner Erdgeschosswohnung. Diese sogenannten Polen-Böller waren mit Glasscherben ummantelt, was eine erhebliche Gefahr darstellte. Das Amtsgericht Hannover entschied am 4. Mai 2020, dass der Vermieter in diesem Fall ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen durfte.

Fristlose Kündigung erst bei sehr grober Fahrlässigkeit
Rechtsanwalt Schönfeld betont, dass solche extremen Fälle die Ausnahme sind. Im Regelfall muss bei Fehlverhalten des Mieters zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Eine fristlose Kündigung kommt nur bei sehr grober Fahrlässigkeit in Betracht, wie etwa bei bewusstem Zielen auf Gebäude, die dann in Brand geraten. (PM/Red)


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