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Pressemitteilung vom 19.08.2026    

Niedrigwasser auf Flussreisen: Was Reisende wissen müssen

Das Niedrigwasser in vielen Flüssen beeinflusst derzeit den Verlauf von Flussreisen erheblich. Schiffe können geplante Häfen nicht anlaufen, und Ausflüge müssen abgesagt werden. Doch welche Rechte haben die Reisenden in solchen Fällen?

Symbolbild: Pixabay.

Berlin. Das aktuelle Niedrigwasser stellt viele Reisende vor Herausforderungen. Bei mehrtägigen Flusskreuzfahrten handelt es sich in der Regel um Pauschalreisen, für die das Pauschalreiserecht gilt. Bei Tagesfahrten ohne Übernachtung und einem Preis unter 500 Euro kommt es hingegen auf den individuellen Vertrag an.

Wenn ein Hafen aufgrund des Niedrigwassers nicht angelaufen werden kann, stellt dies bei Pauschalreisen einen Reisemangel dar. Dies gilt auch für ausgefallene Ausflüge. In solchen Fällen kann der Reisepreis gemindert werden, unabhängig davon, ob der Veranstalter Einfluss auf das Niedrigwasser hatte. Die Höhe der Minderung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Der Veranstalter kann sich auf "höhere Gewalt" berufen, wenn das Niedrigwasser als außergewöhnlicher Umstand betrachtet wird. Dennoch können Reisende eine Minderung des Reisepreises verlangen, wenn vereinbarte Leistungen ausfallen. Schadensersatzansprüche sind jedoch ausgeschlossen, wenn keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.




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Sollte die gesamte Reise aufgrund eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands wie Niedrigwasser abgesagt werden, muss der Veranstalter den vollen Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten.

Reisende sollten ausgefallene Leistungen genau dokumentieren und den Mangel sofort beim Veranstalter melden. Es empfiehlt sich, alle relevanten Unterlagen und Informationen sorgfältig aufzubewahren. PM/Red


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