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Nachricht vom 24.08.2026    

Heranwachsender demolierte Wohnungstür seiner Ex-Freundin – Amtsgericht Altenkirchen verhandelte

Von Wolfgang Rabsch

Nach einem Streit mit seiner Ex-Freundin trat ein 19-Jähriger gegen deren Wohnungstür und zerstörte anschließend Glasscheiben in der Hauseingangstür – ein Schaden von rund 1.500 Euro entstand. Vor dem Jugendrichter am Amtsgericht Altenkirchen wurde er nun wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen verwarnt und zu 70 Sozialstunden verurteilt.

Fotograf: Wolfgang Rabsch

Altenkirchen. Am Montag, 24. August 2026, wurde vor dem Jugendrichter des Amtsgerichts Altenkirchen unter dem Vorsitz von Richter Volker Kindler ein Verfahren gegen einen 19-Jährigen verhandelt. Es ging um Vorfälle im Umfeld einer beendeten Beziehung.

Die Staatsanwaltschaft Koblenz wirft dem 19-jährigen Angeklagten vor, in die Wohnung seiner Ex-Freundin eingedrungen zu sein und diese trotz Aufforderung zunächst nicht verlassen zu haben. Als er schließlich doch die Wohnung verließ, habe er beim Herausgehen gegen die Wohnungstür der Ex-Freundin getreten und dabei die Tür und den Türrahmen beschädigt. Beim Verlassen des Hauses, in dem seine Ex-Freundin wohnte, soll er zudem noch die Glasscheiben in der Hauseingangstür zerstört haben. Dadurch sei ein Schaden von etwa 1.500 Euro entstanden. Angeklagt sind Hausfriedensbruch und zwei Fälle der Sachbeschädigung.

Angeklagter schilderte, warum es zur Sachbeschädigung kam
Der Angeklagte ließ sich zur Sache ein und erklärte: „Ich war bei meiner Freundin in ihrer Wohnung, als sie mich beleidigte. Ich kann mich nicht mehr an Einzelheiten erinnern, war jedenfalls wegen der Beleidigungen sauer und habe gegen die Wohnungstür meiner Ex-Freundin getreten, die dadurch beschädigt wurde. Die Wohnung befand sich im ersten Stock, ich ging die Treppe hinunter und habe auch die Glasscheiben in der Haustür des Hauses in Rage zerstört. Später habe ich mich sofort mit dem Vermieter in Verbindung gesetzt und inzwischen auch dafür gesorgt, dass die Schäden an beiden Türen wieder behoben worden sind. Meine Freundin und ich haben uns inzwischen wieder versöhnt, und ich wohne jetzt bei ihr in einem Ort im Kreisgebiet. Ich will jetzt ein anderes Leben beginnen, es bringt auch nichts, wenn ich den ganzen Tag mit meiner Freundin in der Wohnung hocke, darum will ich eine Ausbildung zum Maler und Lackierer beginnen, die mir von einem Betrieb weitgehend zugesagt wurde.“

Altenkirchen habe er bewusst verlassen, weil ihm das dortige Umfeld nicht gutgetan habe.

Anschließend wurde die Ex- und jetzt wieder aktuelle Freundin in den Zeugenstand gerufen. Sie sagte aus, dass sie sich wieder mit dem Angeklagten versöhnt habe und kein Interesse mehr an einer weiteren Strafverfolgung habe, insoweit ziehe sie die Strafanzeigen zurück.




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Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe erstattete ihren Bericht und erklärte, dass der Angeklagte mehrere Schulwechsel vornehmen musste, da er häufig dem Unterricht fernblieb, unter anderem an einer berufsbildenden Schule. Er habe keinen regulären Schulabschluss und mehrfach durch Praktika versucht, in einen Beruf zu gelangen, doch auch hier seien alle Vorhaben abgebrochen worden. Durch seinen bisherigen Lebensweg müssten Reifeverzögerungen attestiert werden, die zur Anwendung von Jugendstrafrecht führen müssten. Der Angeklagte sei kein unbeschriebenes Blatt, da bislang vier Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) zu verzeichnen seien. Als Sanktion schlägt die Jugendgerichtshilfe eine Verwarnung vor, verbunden mit der Auflage, insgesamt 70 Sozialstunden abzuleisten, die eventuell in eine Geldauflage umgewandelt werden können, wenn es mit der angestrebten Arbeit als Maler und Lackierer funktionieren würde.

Es erging der Beschluss, wonach das Verfahren wegen des Hausfriedensbruchs nach § 154 Absatz 2 StPO (Strafprozessordnung) eingestellt wird, im Hinblick auf die Verurteilung im Übrigen. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen.

Es folgten die Plädoyers
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte ebenfalls Anwendung von Jugendstrafrecht. Der Angeklagte solle verwarnt werden und als Auflage 70 Sozialstunden gemeinnützige Arbeit verrichten. Wegen des Streits habe der Angeklagte keine Impulskontrolle mehr gehabt und die Nerven verloren. Zugutegehalten werden könne ihm auch sein Geständnis.
In seinem letzten Wort beteuerte der Angeklagte, dass er das Geschehene sehr bereue.

Urteil im Namen des Volkes
Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen verwarnt. Als Auflage hat er 70 Sozialstunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Die Sozialstunden können bei einer möglichen Arbeitsaufnahme als Maler und Lackierer in eine Geldauflage umgewandelt werden.

Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt, da keine Erklärungen abgegeben wurden, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.


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