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Nachricht vom 24.09.2026    

Vape und Rauchverbot: Wo im Kreis Altenkirchen gedampft werden darf

ANZEIGE | Darf man am Bahnsteig in Betzdorf zur E-Zigarette greifen, im Vereinsheim nach dem Training oder im Café in der Altenkirchener Innenstadt? Wer dampft, bekommt darauf oft unterschiedliche Antworten. In Baden-Württemberg ist die Sache seit dem 1. Juni 2026 geklärt: Dort gilt das Rauchverbot ausdrücklich auch für E-Zigaretten. Das benachbarte Nordrhein-Westfalen will mit einer Gesetzesänderung nachziehen.
Hinter dieser Unsicherheit steckt ein technischer Unterschied: Eine Vape verdampft ein Liquid, das im Wesentlichen aus Propylenglykol, Glycerin, Aromen und meist Nikotin besteht. Tabak wird dabei nicht verbrannt, statt Rauch entsteht ein Aerosol. Viele Nichtraucherschutzgesetze wurden verabschiedet, bevor E-Zigaretten verbreitet waren, und sprechen deshalb nur vom Rauchen.

Wer auf den Zug wartet, darf nur im gekennzeichneten Raucherbereich zur E-Zigarette greifen. Symbolfoto (KI bearbeitet)

Im Kreis Altenkirchen greifen drei Ebenen ineinander: das Bundesrecht für Bus, Bahn und Bahnhof, das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz für Behörden, Schulen oder Gaststätten und schließlich das Hausrecht der jeweiligen Betreiber. Welche Ebene greift, hängt vom Ort ab, nicht vom Gerät.

E-Zigarette in Bus, Bahn und Bahnhof: Hier ist die Rechtslage klar
Am eindeutigsten ist die Lage im öffentlichen Verkehr. Das Bundesnichtraucherschutzgesetz verbietet seit dem 1. April 2024 nicht nur das Rauchen, sondern ausdrücklich auch die Benutzung von E-Zigaretten und Tabakerhitzern. Das Verbot gilt in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, also in Zügen und Linienbussen, sowie in Personenbahnhöfen. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert die Neuregelung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes auf seiner Website.

Das Gesetz selbst erfasst allerdings nur Gebäude und vollständig umschlossene Räume. Auf offenen Bahnsteigen und Vorplätzen greift deshalb die Hausordnung der Deutschen Bahn. Sie untersagt das Rauchen einschließlich E-Zigaretten und Verdampfern überall außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche. Wer auf den nächsten Zug wartet, muss für die Vape also denselben Platz aufsuchen wie Zigarettenraucher. Ein Verstoß gegen das Bundesgesetz ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Praktisch relevant wird das für Pendler entlang der Siegstrecke. Von Mitte Dezember 2026 bis Anfang Juli 2027 wird die Strecke saniert und gesperrt, in dieser Zeit ist ein Schienenersatzverkehr vorgesehen. Im Bus gilt dasselbe Verbot wie im Zug. Wer beim Umsteigen dampfen möchte, tut das außerhalb der Fahrzeuge, am Bahnhof im ausgewiesenen Raucherbereich.

Rauchverbot in Rheinland-Pfalz: Was das Landesgesetz bei E-Zigaretten offenlässt
Für Einrichtungen, die nicht dem Bund unterstehen, ist das Land zuständig. Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz stammt aus dem Jahr 2007. Es schreibt Rauchverbote unter anderem in Behörden, Krankenhäusern, Schulen, Kindertagesstätten, Gaststätten, Sporthallen, Kinos und Museen vor. An Schulen und Kitas gilt das Verbot auch auf dem zugehörigen Außengelände, bei Schulen zudem bei Veranstaltungen wie Klassenfahrten.

E-Zigaretten nennt das Landesgesetz nicht ausdrücklich. Nach einer Übersicht des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass sie trotzdem erfasst sind. Eine klare gesetzliche Formulierung wie in Hessen, das E-Zigaretten schon 2021 der Tabakzigarette gleichgestellt hat, fehlt jedoch. Das DKFZ fordert deshalb eine einheitliche Regelung, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Im Alltag entscheidet damit oft das Hausrecht. Wirte, Vereine oder Praxen können das Dampfen in ihren Räumen untersagen, und viele tun das auch. Wer unsicher ist, fragt vorher nach. In Schulen, Behörden und Krankenhäusern ist die Vape ohnehin wie eine Zigarette zu behandeln.

Baden-Württemberg und NRW: Warum die Nachbarländer das Dampfen strenger regeln
In Baden-Württemberg ist seit dem 1. Juni ein neu gefasstes Landesnichtraucherschutzgesetz in Kraft. Es erfasst neben Tabak ausdrücklich E-Zigaretten, Tabakerhitzer und vergleichbare Produkte, und zwar unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten. Neu hinzugekommen sind außerdem Außenbereiche wie Spielplätze, Bus- und Straßenbahnhaltestellen, Zoos, Freizeitparks und Freibäder, wobei in den drei Letzteren eigene Raucherbereiche ausgewiesen werden können. In der Gastronomie bleiben gesonderte Rauchernebenräume erlaubt, Zutritt haben dort nur Volljährige.

Nordrhein-Westfalen hat am 14. April 2026 im Kabinett eine Novelle seines Nichtraucherschutzgesetzes beschlossen, über die nun der Landtag entscheidet. Die Verbote sollen dann an denselben Orten gelten wie bisher, aber unabhängig davon, ob Tabak verbrannt, erhitzt oder ein Liquid verdampft wird. Wer aus dem Kreis Altenkirchen nach Siegen oder in den Raum Köln pendelt, hat es damit künftig mit zwei unterschiedlichen Landesregeln zu tun.

Wie wenig eine bloße Auslegung trägt, zeigte sich in NRW schon 2014: Das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied, dass das damalige Landesgesetz E-Zigaretten nicht erfasst, weil beim Dampfen nichts verbrannt wird. Wirte mussten das Dampfen deshalb nicht unterbinden. Genau diese Lücke will Düsseldorf nun schließen.




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Begründet werden die Änderungen mit dem Schutz Dritter. Laut DKFZ gelangen beim Dampfen gesundheitsschädliche Substanzen in die Raumluft. Die Belastung ist geringer als bei Tabakrauch, kann aber für Kinder, Schwangere, ältere und chronisch kranke Menschen ein Risiko bedeuten. Auch das Bundesinstitut für Risikobewertung hält gesundheitliche Folgen für Unbeteiligte für nicht ausgeschlossen. Belastbare Langzeitstudien gibt es dazu noch nicht.

Rückhalt haben solche Regeln in der Bevölkerung. In einer vom DKFZ beauftragten Umfrage sprachen sich 2023 rund 72 Prozent der Befragten dafür aus, E-Zigaretten in Nichtraucherbereichen zu verbieten, also fast drei von vier. Auch unter den Nutzern von E-Zigaretten befürwortete eine Mehrheit ein solches Verbot.

Wo darf man im Kreis Altenkirchen dampfen? Ein Überblick nach Orten
Solange Rheinland-Pfalz sein Gesetz nicht ausdrücklich erweitert, hilft eine einfache Unterscheidung nach Orten:

• Zug, Bus und Bahnhofsgebäude: Dampfen ist per Bundesgesetz verboten.
• Bahnsteig und Bahnhofsvorplatz: nur im gekennzeichneten Raucherbereich, so will es die Hausordnung der Bahn.
• Schule, Kita, Behörde, Krankenhaus: die Vape wie eine Zigarette behandeln, an Schulen und Kitas gilt das auch für das Gelände.
• Gaststätte, Café, Vereinsheim: im Zweifel nachfragen, der Betreiber entscheidet über das Hausrecht.
• Ausflüge und Pendelwege in andere Bundesländer: dort gelten eigene Regeln, in Baden-Württemberg bereits ausdrücklich auch für E-Zigaretten.

Unabhängig von der Rechtslage hilft Rücksicht. Wo Kinder spielen oder Menschen dicht gedrängt warten, etwa an einer vollen Bushaltestelle, stört auch Dampf. Ein paar Schritte zur Seite vermeiden Ärger, lange bevor es um Verbote geht.
In den kommenden Monaten richtet sich der Blick nach Düsseldorf. Beschließt der Landtag dort die Novelle, gilt in Gaststätten, Schulen und öffentlichen Einrichtungen jenseits der Landesgrenze für Vape und Zigarette dieselbe Regel. Ob Rheinland-Pfalz nachzieht, entscheidet der Landtag in Mainz. Bis dahin bleiben im Kreis Altenkirchen die Auslegung der Landesregierung und das Hausrecht der Betreiber maßgeblich. (prm)

Häufige Fragen zu E-Zigaretten und Rauchverbot

Gilt das Rauchverbot in Rheinland-Pfalz auch für E-Zigaretten?
Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz nennt E-Zigaretten nicht ausdrücklich. Die Landesregierung geht jedoch davon aus, dass sie mit erfasst sind. In Behörden, Schulen, Krankenhäusern und Gaststätten sollte man die Vape deshalb wie eine Zigarette behandeln. Wo das Gesetz Spielraum lässt, entscheidet das Hausrecht des Betreibers.

Darf man an einer Bushaltestelle oder am Bahnsteig dampfen?
In Rheinland-Pfalz gibt es an offenen Bushaltestellen kein gesetzliches Dampfverbot – anders als in Baden-Württemberg. Rücksicht auf Wartende, gerade auf Kinder, ist trotzdem angebracht. Am Bahnsteig gilt die Hausordnung der Bahn, im Bus selbst das Bundesgesetz, auch im Schienenersatzverkehr.

Gilt das Verbot auf dem Schulgelände auch für Erwachsene?
Ja. An Schulen und Kitas erstreckt sich das Rauchverbot auf das gesamte zugehörige Außengelände und gilt für alle, die sich dort aufhalten. Das betrifft also auch Eltern beim Abholen, Besucher beim Schulfest und Lehrkräfte. Bei Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten gilt das Verbot ebenfalls.

Macht es einen Unterschied, ob das Liquid Nikotin enthält?
Baden-Württemberg hat klar geregelt, dass das Verbot unabhängig vom Nikotingehalt gilt. In Rheinland-Pfalz fehlt eine solche Klarstellung. In der Praxis unterscheiden Betreiber, Bahnpersonal oder Schulleitungen jedoch kaum. Für Einweg-Vapes gelten dieselben Regeln wie für nachfüllbare Geräte.

Dürfen Jugendliche am Sportplatz oder Vereinsheim dampfen?
Nein. Das Jugendschutzgesetz untersagt, E-Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abzugeben oder ihnen den Konsum in der Öffentlichkeit zu gestatten – ausdrücklich auch bei nikotinfreien Liquids. Vereine und Veranstalter sind hier unabhängig vom Nichtraucherschutzgesetz in der Pflicht.

Was passiert bei einem Verstoß?
Wer in Zug, Bus oder Bahnhofsgebäude dampft, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Verstöße gegen die Hausordnung der Bahn oder das Hausrecht eines Wirts oder Vereins können zu einer Ermahnung oder einem Platzverweis führen. Im Zweifel lohnt es sich, vorher kurz nachzufragen.


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