Pressemitteilung vom 23.10.2026 
Staatsanwaltschaft klagt zwei kommunale Amtsträger wegen Untreue an
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat nach umfangreichen Ermittlungen Anklage gegen einen ehemaligen Verbandsbürgermeister und einen suspendierten leitenden Beamten einer Verbandsgemeinde im nördlichen Rheinland-Pfalz erhoben. Es geht unter anderem um unzugewiesene Arbeit, die Nutzung von Elektrofahrzeugen und nicht abgeführte Nebentätigkeitsvergütungen.
Koblenz. Gegen den früheren Verbandsbürgermeister wurde Anklage zum Amtsgericht Betzdorf - Schöffengericht - erhoben (Aktenzeichen 2050 Js 82496/23). Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft soll er einem Beamten der Verbandsgemeinde zwischen 2017 und 2022 über mehr als fünf Jahre bewusst keine Arbeitsaufgaben zugewiesen haben. Dabei soll ihm bekannt gewesen sein, dass der Beamte leistungsfähig war und weiterhin seine vollen Beamtenbezüge erhielt.
Der Beamte war offiziell einer unmittelbar dem Bürgermeister unterstellten Stabstelle zugeordnet und angeblich im Homeoffice tätig. Tatsächlich soll ihm der damalige Bürgermeister jedoch keine Arbeitsaufträge erteilt und auch keine für die Arbeit notwendige digitale Infrastruktur bereitgestellt haben. Nachdem insbesondere die Kommunalaufsicht auf den Sachverhalt aufmerksam geworden war, wurde der Mitarbeiter im August 2022 wieder in die Arbeitsabläufe der Kommunalverwaltung integriert.
Die Staatsanwaltschaft setzte den entstandenen Schaden in der Anklageschrift anhand der im Tatzeitraum gezahlten Besoldung mit 350.000 Euro an. Wegen der angenommenen Schadenshöhe und der Stellung des Angeschuldigten als Amtsträger geht sie von einem besonders schweren Fall der Untreue aus. Der frühere Verbandsbürgermeister hat sich bislang nicht zu den Vorwürfen geäußert. Sein Verteidiger kündigte jedoch an, den Vorwürfen zu gegebener Zeit entgegenzutreten.
Vorwürfe gegen leitenden Beamten
Eine zweite Anklage richtet sich gegen einen leitenden Beamten derselben Verbandsgemeinde. Sie wurde an das Amtsgericht Koblenz - Wirtschaftsschöffengericht - gerichtet, weil nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft für die Beurteilung der Vorwürfe besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens, insbesondere der Buchführung, erforderlich sind (Aktenzeichen 2050 Js 35081/23).
Der Beamte war im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit Geschäftsführer einer GmbH. An dem Unternehmen waren neben seiner Verbandsgemeinde auch eine weitere Verbandsgemeinde beteiligt. Als Geschäftsführer soll er vier Elektrofahrzeuge angeschafft haben, die für die Zwecke der GmbH nicht benötigt worden seien. Anschließend soll er die Fahrzeuge "seiner" Verbandsgemeinde kostenlos zur Nutzung überlassen haben.
Für diesen Vorgang soll es weder einen schriftlichen Vertrag noch Rechnungen gegeben haben. Zudem habe der Geschäftsführer keine entsprechende Forderung gegen die Kommune in der Buchhaltung der GmbH erfasst. Erst nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung sei der Vorgang nachträglich verbucht und abgerechnet worden. Dadurch habe zwischen Dezember 2021 und September 2023 zum Nachteil der GmbH die Gefahr eines Forderungsausfalls von etwa 58.000 Euro bestanden.
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Außerdem wird dem leitenden Beamten vorgeworfen, zwischen 2019 und 2021 insgesamt etwa 15.000 Euro aus seinem Geschäftsführergehalt nicht an seinen Dienstherrn, die Verbandsgemeinde, abgeführt zu haben. Nach der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz wäre dies jeweils bis zum 31. März des Folgejahres erforderlich gewesen. Der Beamte habe aufgrund vorausgegangener Rügen des Landesrechnungshofs davon wissen müssen. Noch vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens zahlte er die abzuführenden Nebentätigkeitsvergütungen zurück.
Der Verteidiger des Beamten ließ vortragen, in beiden Fällen habe keine Gefahr eines Vermögensverlusts bestanden. Die Fahrzeugkosten hätten bei einer Rückgabe der Fahrzeuge abgerechnet werden können und sollen. Hinsichtlich der Nebentätigkeitsvergütungen habe der Beamte auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Weitere Verdachtsfälle eingestellt
Im Verlauf der Ermittlungen untersuchte die Staatsanwaltschaft auch den Verdacht weiterer Straftaten. Diese Verdachtsmomente erhärteten sich nach ihren Angaben nicht. Die Verfahren wurden insoweit nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Das betrifft insbesondere den Verdacht des Subventionsbetrugs gegen den leitenden Beamten im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln für die Elektrofahrzeuge. Ebenfalls eingestellt wurde der Verdacht der Untreue gegen den früheren Bürgermeister wegen der unterlassenen Einforderung von Nebentätigkeitsvergütungen.
Über die Eröffnung der Hauptverfahren müssen nun zunächst die Amtsgerichte in Betzdorf und Koblenz entscheiden. Anschließend können sie Termine für die Hauptverhandlungen bestimmen. Mit der Erhebung der Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung verbunden. Für beide Angeschuldigten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. (PM/Red)
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