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| Pressemitteilung vom 24.12.2025 |
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| Rheinland-Pfalz |
| Nach Weihnachten ist vor dem Umtausch: Verbraucherrechte bei unpassenden Geschenken |
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| Weihnachten bringt nicht nur Freude, sondern auch Geschenke, die manchmal nicht den Erwartungen entsprechen. Viele fragen sich nach den Feiertagen, welche Rechte sie beim Umtausch haben. Dieser Artikel klärt über die wichtigsten Regelungen und Ausnahmen auf. |
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Düsseldorf. Wenn ein Geschenk nicht gefällt oder doppelt vorhanden ist, besteht kein automatisches Recht auf Umtausch im Einzelhandel. Verbraucher sind auf das Entgegenkommen der Händler angewiesen. Diese können den Umtausch ablehnen oder anstelle einer Rückzahlung einen Gutschein anbieten. Carolin Semmler von der Verbraucherzentrale NRW betont: "Ein pauschales Recht auf Umtausch im Einzelhandel gibt es nicht." Es empfiehlt sich, bereits vor dem Kauf zu erfragen, ob und unter welchen Bedingungen ein Umtausch möglich ist.
Online-Käufe: 14 Tage Widerrufsrecht
Bei Online-Käufen ist die Rückgabe meist unkomplizierter. Hier können Kaufverträge innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Allerdings gilt dies nicht für versiegelte Waren wie Video- oder Tonträger, wenn das Siegel gebrochen wurde, oder für maßgefertigte Artikel. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist die Weihnachtsfeiertage überdauert.
Mangelhafte Geschenke reklamieren
Ist ein Geschenk defekt, greifen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Verbraucher können innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt der Ware Mängel beim Händler geltend machen. Zeigt sich der Fehler innerhalb der ersten zwölf Monate, wird angenommen, dass er bereits beim Kauf vorhanden war. Danach liegt die Beweislast beim Käufer.
Gutscheine
Geschenkgutscheine lassen sich in der Regel nicht in Bargeld umwandeln, was oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt ist. Sie sind jedoch meist übertragbar und können von anderen Personen eingelöst werden. Gutscheine verjähren in der Regel nach drei Jahren, sofern nichts anderes in den AGB steht. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. PM/Red |
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| Pressemitteilung vom 24.12.2025 |
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