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Nachricht vom 24.02.2026
Region
Psychisch kranke Frau soll auf ihren Vermieter eingestochen haben – Landgericht Koblenz verhandelte
Die 6. Strafkammer des Landgerichts Koblenz verhandelte über die Unterbringung einer 60-jährigen Frau in einer psychiatrischen Klinik. Die Staatsanwaltschaft warf ihr Angriffe auf Zeugen und Polizisten vor, doch das Gericht lehnte den Antrag ab.
Fotograf Wolfgang RabschDie 6. Strafkammer des Landgerichts Koblenz hatte sich am Montag, 23. Februar 2026, unter dem Vorsitz von Richter Andreas Bendel, mit einer Antragsschrift zu befassen, bei der es um die Anordnung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus handelte, gemäß § 63 Strafgesetzbuch (StGB). Der Antrag auf Unterbringung wird in einer Antragsschrift der Staatsanwaltschaft gestellt, nicht wie bei Strafverfahren in einer Anklageschrift. Bei einer Antragsschrift heißt der Betroffene auch Beschuldigter. Anwesend waren der Verteidiger der Beschuldigten sowie ein psychiatrischer Gutachter. Die Beschuldigte wurde in Handfesseln in den Gerichtssaal geführt.

Zusammenfassung der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz
Die Staatsanwaltschaft legt der 60-jährigen Beschuldigten zur Last, im Zustand der Schuldunfähigkeit zwei Zeugen, die in ihrer Wohnung den Stromzähler ablesen wollten, in wahnhafter Verkennung der Situation tätlich, unter anderem mit einem Schraubenzieher angegriffen und einen leicht verletzt zu haben. Den nachfolgend hinzugezogenen Polizeibeamten soll sie ebenfalls Widerstand geleistet haben. Zudem habe sie eine Luftpistole auf Polizeibeamte gerichtet. Die Beschuldigte konnte nur mit Hilfe eines Elektroschockers (Taser) fixiert werden. Die Kammer wird sich mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Unterbringung der Beschuldigten in einer psychiatrischen Einrichtung gemäß § 63 StGB auseinandersetzen müssen, da eine Gefährdung der Allgemeinheit nicht auszuschließen sei. Der Vorfall soll sich in einem Ort im Westerwaldkreis ereignet haben.

Der Vorsitzende gab bekannt, dass im Vorfeld der Verhandlung keinerlei Gespräche im Hinblick auf eine tatsächliche Verständigung (sogenannter Deal) stattgefunden hatten.
Bevor die Beschuldigte über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt wurde, sagte diese: „Ich werde überhaupt nichts sagen und stimme auch einer Exploration durch einen Sachverständigen nicht zu.“

Stichverletzung mit einem Schraubenzieher
Der erste Zeuge, Vermieter der Wohnung der Beschuldigten, schilderte die Situation, als er versuchte, zusammen mit einem Mitarbeiter eines Energieversorgers den Stromzähler in der Wohnung der Beschuldigten abzulesen, folgendermaßen: „An ihrer Wohnungstür hing ein Zettel, auf dem ‚Betreten verboten‘ stand und dass ihr Strom angezapft worden wäre. Ich klingelte und es dauerte, bis sie plötzlich die Tür öffnete und versuchte, mich die Treppe runterzustoßen, dabei schrie sie lauthals Betrüger. Ich konnte mich am Geländer festhalten, in dem Moment stach sie mit einem Schraubenzieher auf mich ein und verursachte durch Jacke, Hemd und Unterhemd eine Stichverletzung in der linken Brusthälfte, die im Krankenhaus versorgt wurde. Meine Überjacke hat mich vor einer schwereren Verletzung geschützt. Ich rief danach die Polizei.“ Der Mitarbeiter des Energieversorgers bestätigte die Angaben des Vermieters.

„Herausfordernder“ Einsatz für die Polizei
Die weiteren Zeugen, allesamt Polizeibeamte, sprachen von einer „sehr herausfordernden Situation“, die sie bei ihrem Einsatz erlebten. Da die Beschuldigte trotz mehrmaligem Klingeln nicht öffnete, obwohl die Polizisten sich als solche ausgaben, wurde die Wohnung mit einem Zweitschlüssel des Vermieters geöffnet. Die Beschuldigte habe eine Pistole in der Hand gehalten und diese auf sie gerichtet. Erst später habe man festgestellt, dass es sich um eine Luftpistole handelte. Sie schrie und war unterbrochen und sollte deshalb fixiert werden. Das gelang anfangs nicht, da sie sich vehement wehrte, erst mit dem Einsatz eines Elektroschockers (Taser) gelang es, die Beschuldigte zu fixieren.

Auf Vorhalt der Verteidigung erklärten die Zeugen unisono, dass der gewaltsame Zutritt zur Wohnung auch ohne richterlichen Beschluss zulässig gewesen wäre, da sie die Wohnung nicht durchsucht hätten, aber Feststellungen zur Person und zu den Geschehnissen getroffen werden mussten. Die Fixierung der Beschuldigten wäre notwendig gewesen, um sich selbst und andere zu schützen.

Ein Polizeibeamter schilderte die für ihn sehr bedrückende Situation, als er die Beschuldigte mit einer Pistole in der Hand sah und diese auf ihn gerichtet war. „Das hätte auch anders ausgehen können, aber Gott sei Dank gelang es mir, ihr die Pistole aus der Hand zu schlagen“, meinte er. Eine Polizistin beschrieb die Situation, als sie und Kollegen die Beschuldigte zu einer Vorführung beim Amtsgericht abholen sollten. „Da die Tür trotz mehrmaligen Klingeln nicht geöffnet wurde, ließen wir durch einen Schlüsseldienst die Tür öffnen und betraten die Wohnung. Die Beschuldigte lag angezogen in ihrem Bett, wir konnten feststellen, dass sie in der Gesäßtasche ihrer Hose ein Messer bei sich trug. Ich war auch dabei, als die Beschuldigte in eine psychiatrische Einrichtung gebracht werden sollte. Wir fanden wieder ein Messer und angespitzte Schraubenzieher bei ihr, auch in einer Bauchtasche“, so die Zeugin.

Die Beschuldigte trägt immer ein Küchenmesser bei sich
Zur Aussage der letzten Zeugin äußerte sich nunmehr doch die Beschuldigte: „Ich gehe viel wandern und trage dabei immer ein Küchenmesser in meiner Bauchtasche.“ Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte, ausweislich des Bundeszentralregisters (BZR), nicht vorbestraft ist. Nach der Vernehmung des Stationsarztes der Psychiatrischen Einrichtung, in der die Beschuldigte sich zurzeit aufhält, erstattete der psychiatrische Gutachter sein Gutachten und erklärte zusammenfassend, dass er die Unterbringung der Beschuldigten in einer psychiatrischen Einrichtung für notwendig erachtet. Daraufhin wurde die Beweisaufnahme geschlossen, es folgten die Plädoyers.

Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte, die Unterbringung der Beschuldigten in einer psychiatrischen Einrichtung anzuordnen. Die Verteidigung beantragte, die Anordnung zur Unterbringung der Beschuldigten in einer psychiatrischen Einrichtung abzulehnen. Das letzte Wort der Beschuldigten war nicht genau zu verstehen.

Urteil im Namen des Volkes

1. Der Antrag auf Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Staatskasse.

3. Eine Entschädigung für die Unterbringung zur Beobachtung in der Zeit vom 03.02.2026 bis 23.02.2026 wird der Beschuldigten versagt.

Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt, da keine Erklärungen erfolgten, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
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