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| Nachricht vom 26.05.2026 |
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| Rheinland-Pfalz |
| Schutzkonzepte gegen sexuelle Gewalt: Schulen in Rheinland-Pfalz bis 2028 gefordert |
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| In Rheinland-Pfalz schreiten die Arbeiten an Schutzkonzepten gegen sexualisierte Gewalt voran. Bis 2028 sind alle Schulen verpflichtet, entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Doch wie sieht der aktuelle Stand aus? |
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Mainz. Immer mehr Schulen in Rheinland-Pfalz entwickeln Schutzkonzepte gegen sexualisierte Gewalt. Laut einer Antwort des Bildungsministeriums auf eine Kleine Anfrage der CDU-Fraktion wurden bis zum 6. Mai 96 Schutzkonzepte oder deren Elemente im landeseigenen Rückmeldesystem "Edison" erfasst. Insgesamt wurden 773 Schulen bei der Entwicklung solcher Konzepte durch das Pädagogische Landesinstitut beraten oder fortgebildet - davon allein 300 seit November 2025.
Hintergrund ist ein Landtagsbeschluss von 2023, der alle Schulen verpflichtet, bis zum Schuljahr 2028/2029 Schutzkonzepte zu entwickeln und umzusetzen. Die Mindestanforderungen dafür wurden den Schulen Anfang Februar 2026 mitgeteilt. Jede Schule muss diese Anforderungen bis zum 1. August 2028 in das System eingeben und an die zuständige Schulaufsicht übermitteln.
Kinderschutz gilt an allen Schulen
Die Schuldatenbank des Pädagogischen Landesinstituts listet derzeit 1.671 Schulen auf, darunter auch Schulen in freier Trägerschaft, für die die Regelungen zu den Schutzkonzepten nicht unmittelbar gelten. Dennoch ist der Schutz von Schülerinnen und Schülern vor Gewalt im Schulgesetz verankert und gilt für öffentliche sowie freie Schulen gleichermaßen.
Bei Verdachtsfällen stehen Schulen verschiedene Anlaufstellen zur Verfügung, darunter Schulpsychologie, Jugendämter, Kinderschutzdienste, Frauennotrufe oder der Beratungsstellen-Verband Pro Familia. Schulleitungen sind in der Regel in Meldewege eingebunden, ebenso Vertrauenslehrkräfte und Schulsozialarbeit, je nach Einzelfall.
Vorwürfen gegen Lehrkräfte
Eine generelle Pflicht zur Anzeige besteht laut Ministerium nicht. Ob Behörden eingeschaltet werden, wird im Einzelfall entschieden. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung müssen Schulen jedoch handeln. Gegen beschuldigte Lehrkräfte können Disziplinarverfahren eingeleitet werden, die in den Personalakten dokumentiert sind und bei einem Schulwechsel der Schulaufsicht bekannt sind. Trotzdem gilt die Unschuldsvermutung bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung. Für Lehrkräfte, die nach Rheinland-Pfalz wechseln möchten, werden polizeiliche Führungszeugnisse angefordert. (dpa/bearbeitet durch Red) |
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| Nachricht vom 26.05.2026 |
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