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Pressemitteilung vom 31.08.2026
Region
Ehrenamt und Steuern: Welche Vorteile Helfende nutzen können
Ob im Sportverein, bei der Freiwilligen Feuerwehr, im Naturschutz, in der Kultur oder in sozialen Einrichtungen – Millionen Menschen engagieren sich in Deutschland ehrenamtlich. Sie übernehmen Verantwortung, stärken den Zusammenhalt vor Ort und leisten einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft. Dabei steht nicht der Verdienst im Mittelpunkt, sondern das Engagement für andere Menschen und für gemeinsame Anliegen.
Symbolfoto: Wolfgang TischlerRegion. Ganz ohne finanzielle Anerkennung bleibt ein Ehrenamt jedoch nicht immer. Häufig werden Aufwandsentschädigungen gezahlt, etwa für Zeit, Fahrtkosten oder andere Auslagen. Damit dieses Engagement unterstützt wird, sieht das Steuerrecht verschiedene Begünstigungen vor. „Für ehrenamtlich tätige Menschen gibt es mehrere steuerliche Entlastungen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich jedoch je nach Tätigkeit und Art der Vergütung deutlich“, erklärt die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Übungsleiterpauschale
Für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten können seit dem 1. Januar 2026 bis zu 3.300 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmt werden (bis 2025 waren es nur bis zu 3.000 Euro). Nur der darüber hinausgehende Teil der Vergütung ist steuer- und gegebenenfalls sozialversicherungspflichtig. Die Übungsleiterpauschale gilt nicht nur für Übungsleiter, sondern u. a. auch für Ausbilder, Erzieher, Trainer, Chorleiter, Lehrbeauftragte an Hochschulen und Volkshochschulen sowie für nebenberuflich pflegerisch oder künstlerisch tätige Personen.

Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Auftrag oder Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation ausgeübt wird. Zudem muss sie nebenberuflich erfolgen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung beträgt. Die Übungsleiterpauschale kann auch von Personen ohne steuerrechtlichen Hauptberuf, etwa Studierenden, Rentnern, Arbeitslosen oder Hausfrauen und Hausmännern, in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind Tätigkeiten sowohl im Inland als auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraums.

Ehrenamtspauschale
Wenn Ehrenämtler pro Jahr weniger als 960 Euro für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten, fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an, da in diesem Fall die Ehrenamtspauschale greift. Diese 960 Euro (80 Euro monatlich) müssen für eine nebenberufliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen Einrichtung gezahlt werden. Auch hier gilt, dass bei weiteren Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Überschreitung des Freibetrages nur der über die Pauschale hinausgehende Betrag zu versteuern ist. Auf diesen Anteil sind zudem in voller Höhe Sozialabgaben zu zahlen. Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale gibt es bei der Ehrenamtspauschale keine Vorgabe hinsichtlich der begünstigten Tätigkeit. Einzige Voraussetzung ist, dass das Ehrenamt im ideellen Bereich, also zum Beispiel in der Vereinsarbeit oder in einem Zweckbetrieb, ausgeübt wird. Zweckbetriebe sind unter anderem Alten- und Pflegeheime, Mahlzeitendienste, Religionsgemeinschaften, Jugendherbergen oder Werkstätten für behinderte Menschen. Die steuerliche Vergünstigung gilt für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine sowie kirchliche oder öffentliche Einrichtungen. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, oder Platz- oder Gerätewart handeln. Übt eine Person die Tätigkeit als Übungsleiter und im Ehrenamt parallel aus, kann sie für dieselbe Tätigkeit nur einmal von der steuerlichen Vergünstigung Gebrauch machen.

Kombination der Ehrenamtspauschale mit der Übungsleiterpauschale
Engagiert sich eine Person in unterschiedlichen Ehrenämtern, die gesondert vergütet werden, kann sie zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch von der Ehrenamtspauschale Gebrauch machen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Trainer auch gleichzeitig der Kassenwart des Sportvereins ist. Die jeweiligen Pauschalen für das Ehrenamt – also den Übungsleiter- und den Ehrenamtsfreibetrag – gibt es jährlich allerdings nur einmal, auch wenn mehrere Ehrenämter parallel oder nacheinander ausgeübt werden.

Freibetrag für rechtliche Betreuer
Ist ein Mensch beispielsweise aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht mehr in der Lage, rechtliche Angelegenheiten selbst zu erledigen, setzt das Amtsgericht rechtliche Betreuer ein. In der Regel wird diese Aufgabe von Familienangehörigen unentgeltlich übernommen. Betreuern steht jedoch eine Aufwandspauschale von 450 Euro im Jahr zu. Zu den Begünstigten zählen ehrenamtliche rechtliche Betreuer, ehrenamtliche Vormünder sowie ehrenamtliche Pfleger. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormundschaften, Betreuer und Pflegschaften sind steuerfrei, wenn sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten den Freibetrag von jährlich 3.300 Euro nicht überschreiten.

Werbungskosten

Falls die im Rahmen des Ehrenamts entstandenen Aufwendungen nicht erstattet wurden, ist in eingeschränktem Umfang der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die mit dem Ehrenamt in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zudem, dass die Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag nicht übersteigen. Nach Ansicht des BFH würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil ansonsten in einen Steuernachteil umschlagen. Um die Verluste steuerlich berücksichtigen zu können, müssen Übungsleiter*innen ihre Tätigkeiten allerdings mit Einkünfteerzielungsabsicht ausüben.

Arbeitnehmerpauschbetrag
Sofern keine sonstige Anstellung besteht, sollte die ehrenamtliche Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt werden, indem mit der gemeinnützigen Organisation ein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart wird. Dann kann der Ehrenämtler für diese Tätigkeit gegebenenfalls zusätzlich zu den Ehrenamtsfreibeträgen den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro pro Jahr nutzen.

Fazit
Gesellschaftliches Engagement verdient Anerkennung – auch steuerlich. Wer ein Ehrenamt ausüben möchte, sollte sich mit den steuerlichen Rahmenbedingungen auskennen und ggf. den Rat von Steuerberatern einholen. (PM Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz)
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