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| Pressemitteilung vom 03.09.2026 |
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| Region |
| Pflegereform kommt: Was 2026 noch geregelt werden sollte |
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| Die geplante Pflegereform der Bundesregierung könnte ab 2027 zu erheblichen Änderungen bei den Leistungen der Pflegekasse führen. Noch ist die Reform nicht beschlossen, doch eine frühzeitige Vorbereitung kann sinnvoll sein. |
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Region. Die geplante Pflegereform wird die Leistungen der Pflegekasse stark ändern. Zwar ist die Reform noch nicht beschlossen, doch eine Vorbereitung ist ratsam. Einige Leistungen könnten künftig wegfallen oder sich verändern. "Die Veränderungen betreffen zum Beispiel den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege, aber nach den aktuellen Plänen auch die Schwellenwerte für die Einstufung in einen Pflegegrad. Daher sollten Betroffene überlegen, was 2026 noch zu tun ist", erklärt Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW.
Entlastungsbetrag sichern
Die Reformpläne sehen vor, dass der Entlastungsbetrag ab 2027 in das sogenannte "Sozialraumbudget" übergehen wird. Damit sollen einige der derzeitigen Regeln wegfallen, etwa die Möglichkeit der Ansparung. Bisher kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro angespart und bis Juni des Folgejahres ausgegeben werden. Das geht ab 2027 nicht mehr. Eine Übergangsregelung ist nicht geplant. Daher sollte schon jetzt überlegt werden, wie der Entlastungsbetrag für 2026 noch in diesem Jahr verwendet werden kann.
Verhinderungspflege noch nutzen
Derzeit gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Diese Leistung kann frei eingesetzt werden, wie dies individuell benötigt wird. Der gemeinsame Jahresbetrag soll zukünftig gestrichen werden. Die Kurzzeitpflege wird dann in das sogenannte Überbrückungsbudget übergehen. Die Verhinderungspflege wird dagegen zukünftig aus verschiedenen neuen Budgets finanziert werden. Der gemeinsame Jahresbetrag von derzeit 3.539 Euro sollte daher dieses Jahr noch sinnvoll verwendet werden.
Pflegegrad jetzt beantragen
Um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, benötigt man mindestens Pflegegrad 1. Das könnte ab 2027 schwieriger werden. Denn mit dem Start der Reform sollen die Schwellenwerte zur Festlegung eines Pflegegrades angehoben werden. Pflegebedürftige Menschen werden dann erst in den Pflegegrad 1 eingestuft, wenn sie künftig mindestens 15 Punkte erreichen (statt bisher 12,5 Punkte). Auch die Schwellenwerte für die Pflegegrade 2 und 3 ändern sich. Wer derzeit überlegt, einen Antrag auf einen ersten oder einen höheren Pflegegrad zu stellen, sollte dies jetzt tun. Hilfestellung und eine realistische Einschätzung bietet dazu der Pflegegradrechner der Verbraucherzentrale.
Beratungsangebote nutzen
In Vorbereitung auf das neue Gesetz (Pflege-Neuordnungs-Gesetz, kurz PONG) sollte man sich nun einen Überblick darüber verschaffen, welche Leistungen der Pflegekasse noch genutzt werden können. Diese Informationen kann man bei der Pflegekasse anfordern. Dann sollten Betroffene überlegen, welche Bedarfe sie im Jahr 2026 noch haben. Bei der weiteren Planung können Pflegeberatungsstellen und Pflegestützpunkte unterstützen. Dort gibt es auch Hilfe und Begleitung bei der Antragstellung für einen Pflegegrad. Die richtige Beratungsstelle finden Betroffene über den Pflegewegweiser NRW. (PM) |
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| Pressemitteilung vom 03.09.2026 |
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