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Nachricht vom 22.10.2020
Region
So begründet die Kreisverwaltung die weiteren Corona-Einschränkungen
Dass künftig weitere Einschränkungen für Teile des Kreises Altenkirchen gelten, hatte die Kreisverwaltung am Mittwoch schon angekündigt. Am Donnerstagmittag folgte dann die Info über die „Allgemeinverfügung“, in der die Maßnahmen, die der Eindämmung der Corona-Pandemie dienen, ausgeführt und begründet werden.
(Foto: Kreisverwaltung)Altenkirchen/Kreisgebiet. Eine Hochzeit in der Baptistengemeinde in Altenkirchen am 10. Oktober hat mittlerweile weitreichende Auswirkungen: Das Infektionsgeschehen ist rasant gestiegen, der Landkreis mittlerweile in die Corona-Warnstufe „rot“ gerutscht, mit Stand von Donnerstag, 22. Oktober, sind 160 Menschen infiziert, die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei knapp 126. Grund genug für die Corona-Task-Force von Land und Kreis, weitere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu erlassen. Damit einher gehen weitere Einschränkungen, die sich allerdings auf Teile der Alt-Verbandsgemeinde Altenkirchen beschränken. Am Freitag, 23. Oktober, wird die Kreisverwaltung eine „Allgemeinverfügung zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen im Landkreis Altenkirchen“ offiziell bekannt machen, in der die Maßnahmen ausgeführt werden.

Genannt werden, wie schon in der Mitteilung der Kreisverwaltung vom Mittwoch, die betroffenen Gebiete im Kreis, zudem werden die Maßnahmen wie erweiterte Maskenpflicht, Einschränkungen von Veranstaltungen, Hinweise zur Sportausübung etc. aufgeführt – immer in Relation zu aktuell gültigen 11. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO), denn die Maßnahmen gehen aufgrund des Infektionsgeschehens im Kreis Altenkirchen über diese Verfügung vom 11. September hinaus.

Daran schließen sich die rechtlichen Hinweise zur Allgemeinverfügung an. Es wird unter anderem darauf hingewiesen, dass bestimmte Verstöße gegen die nun erlassenen Maßnahmen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.

Die Allgemeinverfügung gilt ab Samstag, 24. Oktober, bis zum Ablauf des 8. Novembers.

Begründung der Allgemeinverfügung
Die Kreisverwaltung begründet letztlich den Erlass der Allgemeinverfügung. Nach dem Infektionsschutzgesetz „trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen (...) soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“. Die „zuständige Behörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich die Kreisverwaltung.“ Sie kann als solche auch „Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten“.

Unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens sieht es die Task Force als angemessen an, die aktuell erlassenen Schutzmaßnahmen räumlich zu beschränken, da der Großteil der (Neu-)Infizierten in den nun betroffenen Gemeinden lebt. Stichproben hätten zudem keine Verstöße gegen bislang geltende Quarantäneauflagen ergeben. Die Kreisverwaltung prüft auch, ob die angeordneten Maßnahmen in die Grundrechte eingreifen, sieht es aber als erwiesen an, dass der Schutz aller und die Gesundheit der Bevölkerung den Eingriff rechtfertigen.

Anordnung der Maskenpflicht verhältnismäßig
Dem Thema Maskenpflicht wird in der Begründung zur Allgemeinverfügung viel Platz eingeräumt. So sieht die Kreisverwaltung die Anordnung der Maskenpflicht, gerade in Schulen, als verhältnismäßig an: „Bei dem Infektionsgeschehen konnten Schwerpunktorte festgestellt werden, die ein erhebliches Infektionsgeschehen aufweisen. Hinzu kommt, dass nachweisbar viele Familien mit einer hohen Zahl von schulpflichtigen Kindern betroffen sind. Diese räumliche Verdichtung und die hohe Zahl schulpflichtiger Kinder rechtfertigt die Anordnung einer Maskenpflicht.“ Der Anordnung der Maskenpflicht liegt die Überzeugung zugrunde, dass „das öffentliche Interesse an Leben, körperlicher Unversehrtheit und Gesundheit der Allgemeinheit und Einzelner (...) das private Interesse der Betroffenen“, von der Maskenpflicht befreit zu werden, überwiegt. Gefahren durch das Tragen von Masken seien nicht ersichtlich. Die Kreisverwaltung verweist zur Begründung auch auf die Einschätzungen des Robert-Koch-Institutes und weiterer wissenschaftlicher Institute sowie auf gerichtliche Beschlüsse.

Auch die weiteren Schutzmaßnahmen wie Beschränkung der Besucher/innen im Einzelhandel, Begrenzung der Öffnungszeiten und Begrenzung von Teilnehmerzahlen werden in der Begründung zur Allgemeinverfügung als verhältnismäßig in ihrer präventiven Wirkung beschrieben. Denn: „Eine Allgemeinverfügung hat nicht die Behandlung der Krankheit zum Regelungsinhalt, sondern setzt bereits bei Maßnahmen zur Bekämpfung einer solchen an.“ Die Kreisverwaltung schließt die Begründung entsprechend mit dem Satz: „Insgesamt ist die Allgemeinverfügung verhältnismäßig, konkret erforderlich, angemessen und geeignet. Sie ist als Prognoseentscheidung geboten und in der Belastung des Einzelnen moderat.“ (rm)

HIER ist die Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung einzusehen.

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