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Nachricht vom 07.03.2021
Region
Corona-Pandemie: Landesweite Lockerungen gelten vorerst nicht im Kreis Altenkirchen
Für den Landkreis Altenkirchen gilt eine neuerliche Allgemeinverfügung. Diese musste äußerst kurzfristig erlassen werden, um klarzustellen, dass die landesweiten Lockerungen im Zuge der Pandemie-Entwicklung für den Kreis Altenkirchen zunächst nicht greifen können, da die Sieben-Tage-Inzidenz hier den 100er Wert überschreitet.
(Symbolbild: Pixabay)Altenkirchen/Kreisgebiet. Nachdem die rheinland-pfälzische Landesregierung am vergangenen Freitagnachmittag (5. März) die 17. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen und damit auch Regeln für die landesweiten Lockerungen der Pandemie-Einschränkungen ab dem 8. März getroffen hat, hat sie den Landkreis Altenkirchen angewiesen, seine Allgemeinverfügung vom 1. März dahingehend anzupassen, dass die Lockerungen aufgrund der Sieben-Tage-Inzidenz über 100 im Kreis Altenkirchen und der sich weiter ausbreitenden britischen Virus-Mutation eben noch nicht greifen. So waren mit Stand von Samstagmittag (6. März, 12 Uhr) von aktuell 400 aktiven Infektionsfällen bei 274 Personen Mutationen nachweisbar, zudem gab es zu diesem Zeitpunkt 74 Verdachtsfälle.

Das gilt jetzt im Kreis Altenkirchen
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung, die Maskenpflicht in Fußgängerzonen, eingeschränkte Besuchsregeln für Seniorenheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie die Aussetzung des Präsenzunterrichts an den Grund- Förderschulen bleiben grundsätzlich bestehen, so wie es die Allgemeinverfügung des Kreises vom 1. März beschreibt. Darüber hinaus regelt eine neue Allgemeinverfügung vom 6. März, die auf der Webseite des Kreises veröffentlicht ist, das weitere Procedere im Kreis Altenkirchen. Sie gilt bis zum 12. März und ergänzt beziehungsweise ändert die Regelungen der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung.

„Uns haben natürlich in den letzten Tagen etliche Anfragen erreicht, ob und inwieweit die Beschlüsse von Bund und Ländern in Sachen Lockerungen und die Allgemeinverfügung für den Kreis, der eben derzeit nicht lockern kann, in Einklang zu bringen sind. Die verbindlichen Regeln hierzu liegen leider erst seit dem späten Freitagnachmittag vor und mussten in eine rechtswirksame Form gebracht werden“, erläutert Landrat Dr. Peter Enders. Dabei handelt es sich weitgehend nicht um neue Maßnahmen, sondern um landesweit bereits in den letzten Wochen bestehende, die regional nun fortgeführt werden müssen. „Die Maßnahmen wurden auf Basis der Bund-Länder-Runde vom 3. März und dem darauf beruhenden Erlass der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung seitens des Landes gegenüber der Kreisverwaltung zur Umsetzung angeordnet. Wir haben als Kreis bei diesen neuerlichen Regelungen keinen Entscheidungsspielraum“, so Enders.

Die wesentlichen Punkte der neuen Allgemeinverfügung

• Abweichend von der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, Kinder bis zum Alter von sechs Jahren werden nicht mitgezählt.

• Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Abhol-, Liefer- und Bringdienste öffentlicher und gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Gewerbliche Einrichtungen sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Gewerbliche Einrichtungen dürfen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Einzeltermine freizuhalten. Das Vorstehende gilt auch für Büchereien und Archive. Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.

• Bei Anwendung von entsprechenden Hygienekonzepten dürfen Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den der zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, öffnen, ebenso Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, die Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt.

• Kann das Abstandsgebot gemäß Corona-Bekämpfungsverordnung zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es dürfen nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern.

• Abweichend von der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung sind Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach während der gesamten sportlichen Betätigung.

• Auch für zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gilt eine von der Corona-Bekämpfungsverordnung abweichende Regelung: Hier sind lediglich die Außenbereiche für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen befinden dürfen, ist vorab von der Kreisverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen.

Die Allgemeinverfügung des Kreises Altenkirchen vom 6. März gibt es unter www.kreis-altenkirchen.de im Wortlaut. (PM)
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