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Nachricht vom 30.06.2021    

Amtsgericht Altenkirchen: Haftbefehl gegen mutmaßlichen Drogen-Junkie

Das Amtsgericht in Altenkirchen hatte sich zum dritten Mal mit einer Strafsache rund um den Tod einer jungen Frau zu befassen, die im Bereich von Altenkirchen für viel Aufregung gesorgt hat. Da der Angeklagte anscheinend abgetaucht ist, konnte er trotz eines Vorführ-Haftbefehls nicht festgenommen werden. Somit ist auch der dritte Termin geplatzt, obwohl etliche Zeugen erschienen waren.

Das Amtsgericht Altenkirchen musste sich zum dritten Mal mit dem Tod einer jungen Frau auseinandersetzen. (Foto: Wolfgang Rabsch)

Was wirft die Staatsanwaltschaft Koblenz dem Angeklagten vor?

In einem Dorf ganz in der Nähe von Altenkirchen hat im Januar 2020 eine Party stattgefunden, bei der in erheblichem Maße Drogen konsumiert wurden, im Gerichtssaal fiel sogar der Ausdruck „Drogenhölle“. Gastgeber war der spätere Angeklagte, in dessen Wohnung bei der nachfolgenden Durchsuchung nicht unerhebliche Mengen Betäubungsmittel aufgefunden werden konnten.

Gast bei dieser Party war auch eine drogenabhängige, 20-jährige Frau, die im Laufe der Feier suizidale Absichten äußerte. Sie nahm in Ausführung ihrer Absicht mehrere Tabletten zu sich, was zur Folge hatte, dass sie kollabierte und einen Krampfanfall erlitt. Der Angeklagte bekam das mit, ebenso andere Gäste der Party.

Der Angeklagte verhinderte, dass Gäste den Notarzt verständigen konnten, indem er diese in einem Zimmer einschloss. Der Angeklagte selbst leistete keine erste Hilfe, er legte der Frau lediglich einen nassen Waschlappen auf das Gesicht.
Bevor tatsächlich Hilfe gerufen werden konnte, verstarb die junge Frau. Der Angeklagte wird lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt, weil nicht nachzuweisen ist, ob die Verstorbene bei schneller Hilfe durch einen Notarzt hätte gerettet werden können, oder ob sie bereits sehr schnell verstorben ist.

Die übrigen Gäste haben sich ebenfalls nicht mit Ruhm bekleckert: Einer der Anwesenden entwendete der Toten sogar ihn Handy.

Welche Strafe droht laut Strafgesetzbuch?

Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.



Der Grund, warum der Angeklagte keine Hilfe rief, könnte daran gelegen haben, dass er Angst hatte, die Polizei könnte bei ihm Drogen finden. Zwischenzeitlich ist der Angeklagte in einem anderen Verfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Der Ladung zum Strafantritt hat er ebenfalls keine Folge geleistet, auch deshalb wird per Haftbefehl nach ihm gefahndet.

Eine erschienene Zeugin, die wohl ebenfalls Gast der Party war, ließ bei Richter Volker Kindler ordentlich Dampf ab. Sie beschwerte sich, weil sie zum Termin polizeilich vorgeführt werden sollte, da sie beim letzten Termin unentschuldigt fehlte. Richter Kindler nahm das relativ gelassen und meinte lediglich: „ Wer unentschuldigt einem Termin fernbleibt, der hat halt mit Konsequenzen zu rechnen.“ Die aufgebrachte Zeugin reagierte darauf verständnislos: Sie verließ schimpfend den Sitzungssaal.
Ein neuer Termin zur Hauptverhandlung findet statt, sobald die Justiz die Haftbefehle vollstrecken konnte.

Kommentar des Autors:

Es fällt auf, dass die Drogenszene sich immer mehr in den ländlichen Raum zurückzieht und dort etabliert. Dahinter steckt der Gedanke, dass auf dem Land gegenüber den Großstädten die Präsenz der Polizei nicht so stark vorhanden ist. Alle Beteiligten sind aufgerufen, diesem zerstörerischen Treiben entgegenzuwirken. Dazu gehören das Elternhaus und das gesamte familiäre Umfeld, die Suchtberatung, Polizei, Staatsanwaltschaft und die Gerichte, aber auch präventive Maßnahmen in den Schulen. Solange es noch möglich ist, sollte man um jeden Abhängigen kämpfen, da sie ansonsten für immer für die Gesellschaft verloren sind. (Wolfgang Rabsch)


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