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Nachricht vom 12.07.2012    

Landrat fordert vom Land einen einheitlichen Windkraft-Erlass

Windkraftanlagen sind aufgrund ihres Förderungsmodells attraktiv. Der Kreisverwaltung als Genehmigungsbehörde liegen neue Anträge vor. Landrat Michael Lieber mahnt dringend einheitliche Richtlinien beim Gesetzgeber an. Lieber möchte einen gültigen Windkraft-Erlass, so wie es in anderen Bundesländern bereits üblich ist. Alles auf die kommunalen Genehmigungsbehörden abzuschieben reiche nicht aus, kritisiert Lieber.

Landrat Michael Lieber fordert vom Land Rheinland-Pfalz einen Windkrafterlass, der bestehende Gesetzeslücken schließt. Foto: Archiv AK-Kurier

Altenkirchen. In Sachen Windkraft werden derzeit nicht nur Vorverträge der Haubergsgenossenschaften und Waldeigentümer mit den Betreibern von Windkraftanlagen geschlossen. Auch die Kreisverwaltung in Altenkirchen beschäftigt das Thema Windkraft als Genehmigungsbehörde enorm.
Aufgrund der attraktiven Förderkulisse bis 31. Dezember 2014 gibt es zahlreiche Anfragen bei der Kreisverwaltung und Gespräche. Erste Anträge für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) liegen bereits vor.

Aktuelle Antragssituation bei der Kreisverwaltung
Die Genehmigungsanträge stellen die Firmen bzw. die Betreiber von Windenergieanlagen selbst bei der Kreisverwaltung.
Bislang wurde ein Windpark mit sieben Windenergieanlagen in der Verbandsgemeinde Gebhardshain nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt.

Weitere drei Anträge liegen bei der Kreisverwaltung vor:
• drei neue Windenergieanlagen sollen in Oberdreisbach entstehen
• ein Windpark mit sechs neuen Windenergieanlagen in der Gemarkung Herdorf bzw. Biersdorf
• im bestehenden Windpark in der Verbandsgemeinde Gebhardshain geht es um eine Neugenehmigung einer bestehenden Anlage.
Des Weiteren ist noch ein Antrag auf Genehmigung für Herdorf-Kreuzeiche zu erwarten.

Genehmigungsverfahren allgemein
Die Genehmigung von Windkraftanlagen richtet sich nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und dessen zugehörigen Verordnungen.
Nach diesen Vorschriften sind die Kreisverwaltungen für die Genehmigung von Windkraftanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 Metern zuständig.
Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht, wenn die Erschließung gesichert ist und dem Vorhaben keine anderen öffentlichen Belange, wie beispielsweise schädliche Umwelteinwirkungen, entgegenstehen.
Die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (kurz: UVPG) sind zusätzlich ab einer gewissen Größe des Windparks und den zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen zu beachten.

Genehmigungsmanagement
Innerhalb der Kreisverwaltung ist eine zentrale Anlaufstelle für die Genehmigungsverfahren eingerichtet. Zwei Verwaltungsfachleute und eine Geografin bilden das dreiköpfige Team der Regional- und Kreisentwicklung, die das Verwaltungsverfahren zusammen mit der Unteren Immissionsschutzbehörde als zuständige Genehmigungsbehörde koordinieren.
Die Untere Immissionsschutzbehörde beteiligt alle 30 internen und externen Fachbehörden (z. B. innerhalb der Verwaltung die Naturschutzbehörde und Landesplanung) und extern beispielsweise die Gewerbeaufsicht sowie die Gemeinden. Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen werden zusätzlich noch die Mitarbeiter der Bauplanungsbehörde beim Kreis oder bei den Verbandsgemeinden Daaden, Hamm, Kirchen und Wissen aktiv.

Alle Verbandsgemeinden und die Stadt Herdorf haben zwar Flächennutzungspläne, jedoch hat nur Gebhardshain in ihrem auch Konzentrationsflächen für die Windenergie ausgewiesen.
Auch der Planungsverband Wissen/ Gebhardshain und die Verbandsgemeinde Kirchen möchten die Gebiete für Windenergieanlagen durch eine Ausweisung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan planerisch steuern.
Jedoch warten etliche Verbandsgemeinden im Landkreis mit der Planung von Konzentrationszonen zunächst einmal ab, welche Vorsorgeabstände künftig zu bestehenden oder geplanten Wohngebieten empfohlen werden. Denn die in den derzeit (noch) geltenden „Hinweisen zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen“ ausgesprochenen Empfehlungen von 1.000 Metern zu Wohngebieten und 400 Meter zu einzelnen Wohngebäuden im Außenbereich, sind aus heutiger Sicht nicht mehr zeitgemäß. In Baden-Württemberg wird beispielsweise ein Vorsorgeabstand von 700 Meter zu Wohngebieten als Orientierungsrahmen empfohlen.
In Bayern betragen die entsprechenden Werte 800 Meter zu einem allgemeinen Wohngebiet, 500 Meter zu einem Misch- oder Dorfgebiet oder Außenbereichsanwesen und 300 Meter zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet.

Da in Rheinland-Pfalz und somit auch im Kreis Altenkirchen solche Vorschriften fehlen, gilt gemäß der Aussage „Wo Nebel herrscht, ist die Lage verworren und es fahren alle langsamer“, das auch das Verfahren länger dauert. Zurzeit sieht es so aus, dass einzelfallbezogene, aufwendige Gutachten und eine rechtlich komplizierte Einzelfallentscheidung alleine durch die Kreisverwaltung zu treffen ist, da Regelungen für einen einheitlichen Verwaltungsvollzug in Rheinland-Pfalz fehlen. Mithin „hinkt“ das bestehende Recht den Ankündigungen zur Energiewende, zwei Prozent der Landesfläche mit Windkraftanlagen zu versehen, hinterher.
Sinnbildlich fehlen die „Leitplanken“ für das Genehmigungsverfahren als klarer Rahmen für Behörden, die Projektierer und die Antragsteller.

Aus diesem Grund geben die Antragsteller bereits lange im Voraus der eigentlichen Errichtung von Windkraftanlagen Gutachten in Auftrag, die die Grundlage für die folgenden Untersuchungen und Prüfungsschritte bilden.


Beteiligung und Spannungsverhältnis der Kreisverwaltung
Ab einer gewissen Größe von Windkraftanlagen wird durch standortbezogene oder allgemeine Vorprüfungen von verschiedenen Fachbehörden eingeschätzt, ob nachteilige Umwelteinwirkungen durch die Anlagen entstehen können.
Wenn mit schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, muss eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und das weitere Genehmigungsverfahren im „förmlichen“ Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. In diesem Verfahren kann jedermann Einwendungen erheben, die im Einzelnen berücksichtigt, geprüft und in einem Erörterungstermin öffentlich abgearbeitet werden.



Zielkonflikte entstehen, wenn öffentliche Belange der Errichtung einer Windkraftanlage entgegenstehen. Da der Landkreis Altenkirchen in vielen Bereichen durch europäische Schutzflächen im Rahmen von „Natura 2000-Gebieten“, also Vogelschutz- und Flora-Fauna-Habitat-Gebieten, betroffen ist, muss der Naturschutz als öffentlicher Belang berücksichtigt werden. Möglicherweise - je nach Schutzzweck - schränken Landschaftsschutzgebiete die Windenergienutzung ein. Auch hier sind klare Hinweise wie in diesen Fällen zu Verfahren ist im Windenergieerlass von Nöten, um eine einheitliche Verfahrensweise im Land zu haben.
Dies kann dazu führen, dass möglicherweise auch die Windenergienutzung im Kreis eingeschränkt wird.

Landrat Lieber mutmaßt, dass es vermehrt zu Prozessen kommen könne, da jeder der sich im Unrecht fühlt zu Gericht gehen kann.
Bei einer Ablehnung von Windenergieanlagen werden die Projektierer auf Schadenersatz für entgangene Gewinne klagen und bei einer Genehmigung von Windenergieanlagen werden eventuell die Naturschützer sowie betroffene Nachbarn Rechtsmittel dagegen einlegen.

Das somit entstehende Spannungsverhältnis manövriert den Kreis in eine Lage, aus der nur die ausdrückliche Regelung in einem Windkraft-Erlass heraus helfen könnte.
In Rheinland-Pfalz wurde das ganze Risiko der Planung von Windkraftanlagen auf die Schultern der Kreisebene übertragen.
„Fast alle Bundesländer haben Windkraft-Erlasse“, so Landrat Lieber, „nur wir in Rheinland-Pfalz fahren noch im Nebel und arbeiten mit dem völlig veralteten, teilweise außer Kraft gesetzten Windkraft-Erlass aus dem Jahr 2006.“

Hier sieht der Landrat aber keine Versäumnisse der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald, deren Vorsitzender er gleichzeitig ist. In der Planungsgemeinschaft wurde entschieden, dass die Betroffenheits- und die Planungsebene zusammen liegen sollten. Das heißt die Planungen sollen dort bleiben, wo auch die Auswirkungen spürbar sind: auf der Ebene der Verbandsgemeinden.
Die Gründe, warum die Landesregierung sich mit dem Windkrafterlass sehr schwer tut, liegen aus Sicht des Landrats darin, dass zwischen Bündnis 90/ Die Grünen und Naturschutzverbänden ein Streit besteht, ob Energiewende oder der Natur- und Artenschutz in Rheinland-Pfalz den Vorrang genießen.

"Hier muss man sich endlich entscheiden", so Lieber. Es kann nicht sein, dass dieser Streit ausschließlich zu Lasten der Genehmigungsbehörden vor Ort geht, die dann die Entscheidungskomptenz für die Energiewende „übergestülpt“ bekommen, so Lieber weiter.
Aber die Energiewende ist eine gesamtstaatliche Aufgabe, die Bund, Länder und Kommunen nur gemeinsam realisieren können. Das Land trägt hier auch eine politische Gesamtverantwortung für die Arbeit der kommunalen Genehmigungsbehörden im Rahmen der Energiewende. Jeder muss seine Hausaufgaben machen. Das Land macht diese Hausaufgaben teilweise nicht. Der landesweit einheitliche Windkrafterlass fehlt, um die Dinge im Interesse aller Beteiligten klar zu regeln.
Zudem fehlen ein klarer Verwaltungsvollzug und auch Gesetze zur Änderung der Landesbauordnung oder klare Regelungen zu Einschränkungen des Naturschutzes, die der Energiewende nicht nur im Kreis Altenkirchen eine „echte“ Vorfahrt geben.

Zwei Prozent-Vorgabe Land
256 Windenergieanlagen – davon 133 im Wald – müssten im Kreis Altenkirchen rein rechnerisch installiert werden, um die Vorgaben des Landes von zwei Prozent der Landesfläche und zwei Prozent der Waldfläche zu erfüllen.
„Das ist aber nicht realistisch. Ich denke es werden erheblich weniger!“, äußert sich der Landrat zu den Vorgaben.
Das Land hat mit der zwei Prozent-Angabe bei potentiellen Antragstellern Erwartungen geweckt, an vielen Standorten im Land Rheinland-Pfalz Windenergieanlagen realisieren zu können. Aufgrund des noch ausstehenden Beschlusses zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes (LEP IV) und des fehlenden Windkrafterlasses können jedoch die Genehmigungsbehörden auf Kreisebene den Erwartungen der Antragsteller oftmals nicht gerecht werden.

Stegskopf
Bei den aktuellen Diskussionen um die nachmilitärische Nutzung des Stegskopfs sollten aus Sicht der Kreisverwaltung keine verfrühten Handlungen vollzogen werden, nur um Nägel mit Köpfen zu machen. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord betreibt die Unterschutzstellung des Gebiets momentan sehr aktiv - entgegen den Ankündigungen der Landesregierung in einer gemeinsamen Presseerklärung keine Unterschutzstellung ankurbeln zu wollen.
Die Kreisverwaltung wird die Unterschutzstellung nach jetzigem Verfahrensstand jedenfalls nicht befürworten, da es die Planungsabsichten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (kurz: BIMA) und der betroffenen Kommunen konterkariert.

Denn die Planungshoheit der Kommunen wird ausgehöhlt, wenn jetzt schon nicht mehr umkehrbare Fakten geschaffen werden. Das heißt nicht, dass zu einem späteren Zeitpunkt nicht Teile des Stegskopfs unter Schutz gestellt werden können. „Die Natura 2000-Vorgaben, also Vogelschutz- und Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, bieten schon heute einen ausreichenden Schutz und es besteht somit keinerlei Eilbedarf für eine Unterschutzstellung.
Vielmehr werden dadurch die Bemühungen zu einer nachhaltigen und erfolgreichen Konversion, die eine mögliche wirtschaftliche Nutzung des Stegskopfes beinhaltet, von vornherein ad absurdum geführt“, so Lieber.

Die Energiewende kann nur gemeinsam von Bund, Ländern und Kommunen bewältigt werden. Daher ist es wichtig, dass die Kreisverwaltung vor Ort im Rahmen des geltenden Rechts gemeinsam mit den Gemeinden ihren Beitrag zur Umsetzung leistet. Die anderen Ebenen sollten aber auch ihre Hausaufgaben machen, mahnt der Landrat in einer Pressemitteilung.


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