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Nachricht vom 07.04.2021    

Schließung von Sportstätten im Kreis: „Offensichtlich rechtswidrig“

[Aktualisiert] Gegen die Allgemeinverfügung, wie sie zum 26. März zur Pandemiebekämpfung angeordnet wurde, legte der Wissener Jurist Michael Weber Ende März Widerspruch ein und konnte kurz darauf einen Teilerfolg mit „Signalwirkung“ ,wie der Jurist es bezeichnet, erzielen. Sein Widerspruch gilt insbesondere der Schließung der Sportstätten.

Unter anderem gegen die generelle Schließung aller Sportanlagen mittels Allgemeinverfügung ohne jegliche Differenzierung hatte Jurist Michael Weber Widerspruch eingereicht. (Symbolfoto)

Wissen/Region. Punkt 7 der Verfügung schreibt auch die Schließung aller Sportstätten vor. Der Anordnung von Schutzmaßnahmen aufgrund des Vermehrten Infektions-Aufkommens nach „…sind Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftssportarten und im Kontaktsport untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten ist nur im Freien und nur alleine oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig…“ und weiter: „Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen sind geschlossen.“

Unter anderem mit „Diskriminierung“ des Sports im Bereich von kontaktlosen Sportarten - wie Tennis oder Golf - gegenüber sonstiger zulässiger Zusammenkünfte (im öffentlichen und privaten Raum mit einer Person eines weiteren Haushaltes), argumentierte Michael Weber aus Wissen in seinem Ende März eingereichten Widerspruch. Diesen begründet er in seiner Zulässigkeit mit der Verletzung seiner „subjektiv-öffentlichen Rechte“ durch die aktuelle bis 10. April gültige Allgemeinverfügung des Kreises.

Keine Differenzierung - Missachtung positiver Auswirkung auf die Gesundheit

Die Allgemeinverfügung sei insoweit nicht nachvollziehbar und rechtswidrig, da sie ohne jegliche Differenzierung die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten nur im Freien und nur alleine oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand für zulässig erkläre und gleichzeitig alle Sportanlagen unterschiedslos geschlossen würden.

Selbst kontaktlose Sportarten „auf Abstand“ wie Tennis auf Anlagen im Freien und nur mit einer weiteren Person seien „ohne nachvollziehbaren Grund“ verboten worden, so Weber. Nach seinem Dafürhalten sei die Beschränkung ungeeignet und nicht angemessen, da bei „problemlos möglicher Einhaltung der Abstandsregeln“ keine Infektionsgefahr bestehe.

Gleichwohl mache ihn als ehrenamtlichen Sportkreisvorsitzenden des Sportkreises Altenkirchen, die deutliche Diskriminierung fassungslos, weil positive Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung vollständig missachtet würden. In diesem Zusammenhang hält er es für sinnvoller, zu zweit ohne Ansteckungsgefahr auf Abstand Tennis zu spielen, als sich privat zu treffen und mit wesentlich geringerem Abstand beieinander zu sitzen. Fälle einer Ansteckung auf dem Tennisplatz seien ihm nicht bekannt geworden.

Generelle Schließung der Sportstätten offensichtlich rechtswidrig

Durchaus als „Signalwirkung“, so Weber, könne man die Antwort des Verwaltungsgerichtes Koblenz verstehen, womit der Jurist einen Teilerfolg erzielte. Wenn auch der Kreis durch die 7-Tages-Inzidenzwerte im Kreisgebiet zur Erlassung einer Allgemeinverfügung angehalten war, ist selbst in Muster-Allgemeinverfügungen eine Schließung sämtlicher Sportanlagen nicht vorgesehen. „Dieser Umstand führt hier zu Rechtswidrigkeit der Schließungsverordnung“, so die Mitteilung des Verwaltungsgerichtes.
Der aktuelle Beschluss wirkt dabei erst einmal nur zwischen den Streitparteien, das heißt: zwischen dem Landkreis und Michael Weber.




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Hinsichtlich des ebenfalls aufgegriffenen Verbotes der Sportausübung zu zweit unter freiem Himmel bei Abstandssportarten mit einem Angehörigen eines fremden Hausstandes verwies das Verfassungsgericht jedoch auf das Hauptsacheverfahren. Hier vermochte die Kammer weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Reglung festzustellen. Erfolgsaussichten in der Angelegenheit seinen als „offen zu beurteilen“.

Widerspruch in der „Hauptsache“ könnte sich überholen

Michael Weber, hält er dennoch das Verbot der Sportausübung zu zweit (also auch mit einer Person eines fremden Hausstandes) bei auf Distanz ausgeübten Sportarten für offensichtlich rechtswidrig. Bereits kürzlich wurde die Musterallgemeinverfügung geändert. Damit sei schon die generelle Schließung der Sportanlagen auch bei einer Inzidenz von über 200 nicht mehr angesagt.

Im Landkreis Neuwied erfolgte bereits am Ostersonntag der Erlass einer neuen Allgemeinverfügung, da die Inzidenz dort ebenfalls über 200 lag. Nicht mehr enthalten ist hier das Verbot der Sportausübung zu zweit bei Wahrung des allgemeinen Abstandgebotes im Freien. Da die Landkreise in Rheinland-Pfalz weder Gestaltungsfreiheit noch Ermessensspielräume aufgrund der sogenannten „gebundenen Entscheidung“ des ministeriellen Erlasses haben, hat Neuwied also entsprechend auf Weisung des Landes gehandelt.

Weber, geht daher davon aus, dass die Muster-Allgemeinverfügung des Landes auch in diesem Punkt geändert wird. Wegen der zeitlichen Befristung der Allgemeinverfügung (gültig bis zum 10. April) ist davon auszugehen, dass sich sein Widerspruch in der Hauptsache überholen wird. (KathaBe)

Hinweis aus aktuellem Anlass:
Am 7. April wurde nun eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht, die ab dem 8. April gültig ist. Tatsächlich sind demnach öffentliche und private Sportanlagen nicht mehr geschlossen. Dieser Satz wurde gestrichen. Außerdem ist Amateur- und Freizeitsport nicht mehr nur alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstand erlaubt, sondern auch zu zweit. (ddp)















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