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Nachricht vom 14.04.2021    

Finanzamt informiert: Kurzarbeitergeld und Steuern

Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Arbeitnehmer im vergangenen Jahr in Kurzarbeit gearbeitet und entsprechend Kurzarbeitergeld bezogen. Dadurch kann eine Steuererklärung erforderlich werden.

Region. Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass sie dadurch verpflichtet sind, gegebenenfalls erstmalig, eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 abzugeben. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar grundsätzlich steuerfrei. Allerdings unterliegen Lohnersatzleistungen wie beispielsweise das Arbeitslosen-, Kranken-, und Elterngeld oder auch Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt.

Das bedeutet, dass diese Leistungen bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Eine Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung besteht, sofern im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Es wird daher darauf hingewiesen, frühzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Steuerlich nicht beratene Bürger müssen als Abgabefrist den 31. Juli 2021 beachten.
PM Finanzamt


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