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Nachricht vom 23.09.2007    

Junge ist außer Lebensgefahr

Mit einem doppelläufigen Schrotgewehr hat am Samstag kurz nach Mittag ein Vater auf seinen 16-jährigen Sohn geschossen und ihn dabei lebensgefährlich verletzt. Zuvor war es zu Familienstreitigkeiten gekommen. Bei dem Streit ging es um die Nutzung des Computers, teilte die Staatsanwaltschaft mit. Der Junge befindet sich inzwischen außer Lebensgefahr.

Horhausen. Am Samstag, 22.September, gegen 13.35 Uhr, ist es in Horhausen nach Familienstreitigkeiten zu einem versuchten Tötungsdelikt gekommen. Ein 56-jähriger Familienvater hat im Verlauf dieser Streitigkeiten, bei denen es um die Nutzung des Computers der Familie ging, mit einem Schrotgewehr auf seinen 16-jährigen Sohn geschossen, ihn in den Kopf getroffen und dabei lebensgefährlich verletzt. Der Vater schloss sich anschließend in seinem Zimmer ein und konnte dort von der Polizei festgenommen werden. Der 17-jährige Bruder des Angeschossenen hatte die Polizei alarmiert, nachdem er den Schuss gehört hatte. Er entwaffnete auch den Schützen.
Der schwer verletzte Junge wurde mit dem Rettungshubschrauber in ein Krankenhaus eingeliefert. Er wurde in ein künstliches Koma versetzt. Er soll sich außer Lebensgefahr befinden.
Gegen den Vater wurde auf Antrag der Staatsanwalt durch den Haftrichter beim Amtsgericht Koblenz Haftbefehl erlassen. Dem Schützen wird ein Mordversuch aus niedrigen Beweggründen vorgeworfen. Der 56-Jährige hat inzwischen eingeräumt, dass er seinem Sohn nach einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung über die Nutzung des Famileincomputers mit einer doppelläufigen Schrotflinte in den Kopf geschossen hat. Hintergrund für seine Tat seien familiäre Probleme, gab der Mann bei seiner Vernehmung an.
Bei der Tatwaffe handelt es sich um eine doppelläufige Schrotflinte, die der Mann aus Spanien mitgebracht hat. Der Beschuldigte, der einige Jahre in Spanien gelebt haben soll, besitzt einen spanischen Waffenschein und einen spanischen Jagdschein. Eine Umschreibung dieser Dokumente durch die deutschen Behörden hatte der Beschuldigte nicht beantragt, so dass auch der Verdacht des unerlaubten Waffenbesitzes besteht.



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