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Pressemitteilung vom 21.07.2021    

Opferfest: Keine Genehmigungen zum Schächten im Kreis AK

Entgegen der oft verbreiteten Meinung, das Schächten sei jedermann aus religiösen Gründen erlaubt, gilt im Kreis Altenkirchen nach wie vor das Tierschutzgesetz. Darauf weist die Kreisverwaltung hin – und kündigt an, dass Kontrollteams des Veterinäramtes unterwegs sind, um rechtswidrige Schlachtungen zu unterbinden.

Symbolbild: Pixabay

Kreisgebiet. Anlässlich des muslimischen Opferfestes, das in diesem Jahr noch bis zum 23. Juli andauert, erreichen die Kreisverwaltung Altenkirchen regelmäßig Anfragen und Hinweise aus der Bevölkerung wegen Schlachtungen oder auffälligen Tierverbringungen von Rindern und Schafen. Entgegen der landläufig oft verbreiteten Meinung, das Schächten, also der Blutentzug ohne Betäubung, sei jedermann aus religiösen Gründen erlaubt, gilt nach wie vor Paragraf 4a Tierschutzgesetz. Ausnahmegenehmigungen für diese tierschutzwidrige Art des Schlachtens sind im Kreis Altenkirchen nicht erteilt.

Anstelle des Schächtens, so der Hinweis der Kreisverwaltung, gibt es tierschutzkonforme Alternativen, die von sehr vielen Mitbürgern muslimischen Glaubens, auch von muslimischen Theologen, akzeptiert werden. Bei der elektrischen Betäubung und bei der Bolzenschussbetäubung wird das Schaf oder Rind nicht getötet. Da das Herz weiter schlägt, ist die vollständige Ausblutung der Schlachttiere nicht im Geringsten beeinträchtigt, was oft als Argument für das Schächten angeführt wird. Zunehmend wird in den letzten Jahren die Möglichkeit genutzt, das Opfertier in einem gewerblichen Schlachtbetrieb mit Betäubung schlachten zu lassen. Die notwendige amtliche Fleischuntersuchung – vorgeschrieben auch bei Hausschlachtungen – ist dadurch sichergestellt. Privates Schächten kann dagegen als Gesetzesverstoß mit Bußgeldern von bis 25.000 Euro geahndet werden. Die Kreisverwaltung kündigt an, dass Kontrollteams des Veterinäramtes im Kreisgebiet unterwegs sind, um rechtswidrige Schlachtungen zu unterbinden.



Aufgrund des nach wie vor bestehenden Ansteckungsrisikos mit dem Covid-19 Erreger sind in den Schlachtstätten, auch im Rahmen des Opferfestes, neben den tierschutzrechtlichen Vorgaben zusätzlich die Bestimmungen der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz einzuhalten. Insbesondere sind das Tragen eines Mund-Nasenschutzes, die Einhaltung des Abstandsgebotes, die Angabe der Kontaktdaten sowie die Beachtung der Hygieneregelungen des Schlachtbetriebes zu gewährleisten.

Leider kam es in den letzten Jahren unmittelbar nach dem Opferfest kreisweit immer wieder zur illegalen Entsorgung von Schlachtabfällen (Eingeweide, Felle, Köpfe von Schafen etc.) in freier Natur, teilweise sogar in großen Mengen. Die Beseitigung der Abfälle bleibt dann in der Regel am Grundstückseigentümer oder am Straßenbaulastträger hängen. Eventuelle Zeugenhinweise können sehr wichtig werden und sollten unmittelbar an die Polizei, die Ordnungsämter oder das Veterinäramt erfolgen.

Für Fragen und weitere Informationen steht das Veterinäramt der Kreisverwaltung zur Verfügung (Tel.: 02681-812834). (PM)


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