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Pressemitteilung vom 28.01.2022    

Unangemeldete "Montagsspaziergänge" im Kreis Altenkirchen weiter untersagt

Es bleibt dabei: Der Kreis Altenkirchen untersagt weiterhin unangemeldete und nicht genehmigte so genannte "Montagsspaziergänge". Eine neue Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung vom 28. Januar bestätigt die Regelung der vergangenen Wochen.

Am 20. Dezember hatten sich in Altenkirchen Menschen erstmals zu einem gemeinsamen "Spaziergang" versammelt, um gegen eine Impfpflicht zu demonstrieren. (Archiv-Foto: Elke Stockhausen)

Altenkirchen. Laut der neuen Allgemeinverfügung des Kreises Altenkirchen sind die Durchführung von und Teilnahme an im Kreis Altenkirchen geplanten und angekündigten, aber unangemeldeten so genannten "Montagspaziergängen" in der Zeit vom 31. Januar bis 6. Februar weiterhin untersagt. Gleiches gilt für jede weitere thematisch vergleichbare, nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich bestätigte Ersatzversammlung in diesem Zeitraum.

Weil immer noch einige Veranstaltungen im Kreis weder angemeldet noch genehmigt waren und viele Personen ohne die Beachtung der allgemein üblichen Schutzmaßnahmen teilgenommen haben, verstoßen sie laut Kreisverwaltung gegen die Corona-Bekämpfungsverordnung und das Versammlungsgesetz, bergen zudem – auch mit Blick auf die regional wie bundesweit weiter steigenden Infektionszahlen – große Ansteckungsrisiken. Die Veranstalter unangemeldeter „Spaziergänge“ umgehen gemäß dieser Einschätzung bewusst das Anmelde-Erfordernis und damit verbundene Auflagen. Angemeldete Veranstaltungen hingegen können unter Auflagen durchgeführt werden und fanden bereits statt. Es stehe, so die Kreisverwaltung, jedem Versammlungsteilnehmer frei, bereits jetzt geplante und als "Spaziergänge" bezeichnete Veranstaltungen anzumelden, so wie dies aktuell für Veranstaltungen in Kirchen, Betzdorf und Altenkirchen geschehen ist.



Die Kreisverwaltung weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Verstöße gegen die Allgemeinverfügung konsequent kontrolliert und geahndet werden. Dabei drohen in der Regel Bußgeldbeträge von mindestens 200 Euro. Die neue Allgemeinverfügung wird mit Datum vom 28. Januar auf der Website des Kreises hier veröffentlicht. Sie tritt am 31. Januar in Kraft. (PM)


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