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Nachricht vom 22.02.2022    

Wegen einem Tütchen Marihuana: 20-Jähriger kommt mit "blauem Auge" davon

Von Wolfgang Rabsch

Damit hatte eine Clique junger Freunde nicht gerechnet, als sie sich in einer lauen Sommernacht zum Cannabiskonsum in der Nähe eines Sportplatzes in der Verbandsgemeinde Hamm verabredeten. Plötzlich tauchte die Polizei auf und stellte nach einer Suchaktion 1,3 Gramm Marihuana sicher. Dafür stand der vermeintliche Besitzer nun vor dem Altenkirchener Amtsgericht.

Das Verfahren vor dem Amtsgericht Altenkirchen endete für den Angeklagten glimpflich. (Foto: Wolfgang Rabsch)

Altenkirchen. Beim unverhofften Besuch der Polizisten bei dem Treffen der Clique blieb die Taschenkontrolle zunächst ergebnislos, aber die Beamten gaben sich damit nicht zufrieden und schauten vorsorglich unter den Autos nach. Unter einem der Fahrzeuge fanden die Polizisten dann auch ein Tütchen mit 1,3 Gramm Marihuana. Auf die Frage, wem das Marihuana gehöre, meldete sich der Angeklagte, so dass das Ermittlungsverfahren mit der Erhebung einer Anklage wegen unerlaubten Besitzes von Rauschgift endete.

So kam es dazu, dass der Fall beim Einzelrichter des Amtsgerichts Altenkirchen unter dem Vorsitz von Richter Volker Kindler verhandelt wurde. Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen heute 20-Jährigen aus der Verbandsgemeinde Wissen, der das Fachabitur besitzt, aber zurzeit arbeitslos ist.

Falsch verstandener Freundschaftsdienst
Der Angeklagte sagte in der Verhandlung aus und schilderte einen etwas anderen Verlauf der Party. „Es trifft zu, dass wir am Sportplatz Gras rauchten. Als die Polizei kam und uns kontrollierte, fanden sie das Tütchen unter dem Auto meines Freundes. Das Marihuana gehörte auch meinem Freund. Ich entschied spontan, der Polizei zu sagen, das Tütchen würde mir gehören. Damit wollte ich nur meinen Freund schützen, weil ich wusste, wenn seine Eltern von dem Rauschgiftkonsum erfahren würden, hätten sie ihn zuhause rausgeschmissen. Ich bleibe dabei, das sich das Marihuana nicht in meinem Besitz befand, es war nicht meins“, so die Aussage des Angeklagten.

Der Vorsitzende Richter wies den Angeklagten darauf hin, dass anstatt einer Verurteilung wegen des unerlaubten Besitzes von Rauschgift eine Verurteilung wegen Strafvereitelung in Betracht kommt.

Als erster Zeuge wurde nun der Freund des Angeklagten in den Sitzungssaal gerufen. Dieser bestätigte, dass es sich um sein Marihuana gehandelt hatte, welches die Polizei bei der Kontrolle unter seinem Auto fand. Der Zeuge: „Es war ein reiner Freundschaftsdienst meines Freundes, der den Besitz der Drogen auf sich nahmen, weil er wusste, dass ich zu Hause rausfliegen würde, wenn meine Eltern von dieser Geschichte erfahren würden“, so der Zeuge.

Auf die Vernehmung der beiden kontrollierenden Polizeibeamten wurde allseits verzichtet. Bis auf eine Eintragung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis war der Bundeszentralregisterauszug (BZR) des Angeklagten leer und so konnte die Beweisaufnahme geschlossen werden.



30 Sozialstunden und weitere Auflagen
Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe regte die Anwendung von Jugendstrafrecht an und bescheinigte dem Angeklagten, dass er aus einem guten Elternhaus stamme. Mit 16 Jahren sei er mal auffällig wegen des Konsums von Cannabis geworden. Er sei noch abhängig von seinem Elternhaus und suche einen Job auf 450-Euro-Basis. Sein Wunsch sei es, Sozialpädagogik oder Sozialarbeit zu studieren. Die Jugendgerichtshilfe regt an, das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß den Paragraphen 45, 47 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG), vorläufig einzustellen. Sie regt weiter an, dass der Angeklagte in einer festzusetzenden Frist einen Aufsatz zu schreiben habe, der sich mit dem Thema "Konsequenzen einer Strafvereitelung" befasst. Ferner solle der Angeklagte ein Gespräch bei der Berufsberatungshilfe dem Gericht nachweisen.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft war mit dem Vorschlag der Jugendgerichtshilfe einverstanden, das Verfahren entsprechend einzustellen. Jedoch schlug sie vor, dass es sinnvoller wäre, anstatt des Aufsatzes 30 Sozialstunden abzuleisten, unter der Mitwirkung der „Brücke Altenkirchen“, einem eingetragenen Verein der Jugend- und Straffälligenhilfe im Landkreis Altenkirchen. Weiterhin hat der Angeklagte einen Termin bei der Berufsberatungshilfe wahrzunehmen, und dem Gericht gegenüber nachzuweisen.

So hatte Richter Kindler keine andere Wahl, als den Anregungen der Jugendgerichtshilfe und der Staatsanwaltschaft Koblenz zu folgen und das Verfahren vorläufig einzustellen, gemäß der Paragraphen 45, 47 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Damit die Einstellung des Verfahrens für den Angeklagten nicht ganz sanktionslos erfolgt und er auch noch einen Denkzettel mit auf den Weg bekommt, müssen 30 Sozialstunden abgeleistet werden, um der Allgemeinheit auch etwas Gutes zu tun. Zudem sieht der Richter auch noch ein Gespräch bei der Berufsberatungshilfe für erforderlich. Sobald die Erfüllung der Auflagen dem Gericht nachgewiesen sind, kann das Verfahren endgültig eingestellt werden. (Wolfgang Rabsch)



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