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Nachricht vom 18.05.2022    

Altenkirchen wählt am 18. September neuen Stadtbürgermeister

Der überraschende Rücktritt des Amtsinhabers Matthias Gibhardt zum Monatsende und aus "persönlichen Gründen" macht es möglich: Die wahlberechtigten Menschen in Altenkirchen dürfen einmal zusätzlich zu den Urnen gehen und ein neues Stadtoberhaupt am Sonntag, 18. September, wählen.

Am 18. September öffnen in Altenkirchen wieder einmal die Wahllokale: Der Nachfolger von Stadtbürgermeister Matthias Gibhardt soll ermittelt werden. (Foto: Pixabay)

Altenkirchen. Als Folge des Rücktritts von Matthias Gibhardt, dem Altenkirchener Stadtbürgermeister, zum 31. Mai und aus "persönlichen Gründen" wird eine „außerplanmäßige“ Wahl erforderlich. Vor knapp drei Jahren hatte sich der SPD-Mann in einer Stichwahl gegen Ralf Lindenpütz (CDU) beim kommunalen Urnengang behauptet, hätte seine Amtszeit noch zwei weitere Jahre betragen. Eigentlich sollte der Nachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Abdankung bestimmt werden, machen die rheinland-pfälzischen Sommerferien diesem Ansinnen einen Strich durch die Rechnung. Festgezurrt als Termin und als (terminliche) „Ausnahme“ ist in Absprache mit der Kommunalaufsicht (Kreisverwaltung) nunmehr Sonntag, 18. September, wie Erster Beigeordneter Paul-Josef Schmitt (CDU), der bis zur Ernennung eines neuen Stadtoberhauptes die Amtsgeschäfte führt, in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am späten Mittwochnachmittag (18. Mai) berichtete. „Eine mögliche Stichwahl folgt zwei Wochen später“, ergänzte Schmitt. Der „Neue“ wird den Posten zunächst bis zu den Kommunalwahlen 2024 inne haben, um wieder in den fünfjährigen Regentschaftsrhythmus zu gelangen. „Ich war wirklich geschockt und sehr, sehr überrascht“, kommentierte Schmitt noch einmal rückblickend den Schritt Gibhardts, er bedaure das, denn „Matthias hat einen guten Job gemacht“ und sicherlich seine Gründe gehabt.

Nur einstimmige Beschlüsse
Jeweils einstimmig wurden bürokratische Erfordernisse rund um die Teilnahme der Stadt am Förderprogramm „Wachstum und nachhaltige Entwicklung – nachhaltige Stadt“ weitergeleitet, die der Stadtrat dann final in seiner Sitzung am 12. Juli verabschieden muss. So winkte das Gremium die Stellungnahmen und Anregungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durch, da keine abwägungsrelevanten Anregungen erhoben worden waren. Die entsprechenden Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Von 32 Beteiligten hatten 16 je eine Stellungnahme abgegeben. Ebenfalls erkannte die Zusammenkunft das „Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept“ (ISEK) an, auf dessen Grundlage die Veränderungen auf einer Fläche von rund 30 Hektar erfolgen können. Die vorbereitenden Untersuchungen hatte das Planungsbüro Stadt-Land-plus (Boppard) vorgenommen und deren Ergebnisse schon vorgestellt. Das ISEK liege bereits der ADD zur Prüfung vor, sagte Ulrich Konter, Leiter des Fachbereichs Infrastruktur, Umwelt und Bauen der VG-Verwaltung, er gehe davon aus, dass die ADD zustimmen werde. Auch die Satzung der Stadt Altenkirchen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt Altenkirchen“ wurde auf Grundlage des Entwurfes beschlossen.



Förderung von privaten Modernisierungen
Schließlich bietet die Teilnahme an dem Förderprogramm, das auf zehn Jahre ausgelegt ist und aufgrund dessen schon die Erstfinanzierung des bereits arbeitenden City-Managers Bastian Prieß möglich geworden war, die Möglichkeit, privat ausgerichtete Modernisierungsmaßnahmen bezuschussen zu lassen. Der Fördersatz beträgt 30 Prozent, die Förderobergrenze 30.000 Euro, wie der Ausschuss einstimmig in die Satzung aufnehmen ließ. „Wir werden im Haushalt einen gewissen Rahmen abstecken, denn wir wissen ja nicht, wie viele Anträge pro Jahr gestellt werden“, erläuterte Konter. Eine reine Dachsanierung sei beispielsweise nicht förderfähig, es müssten immer mehrere Gewerke zusammenkommen. Grundsätzlich stelle die Gewährung eines Kostenerstattungsbetrages eine freiwillige Leistung der Gemeinde im Rahmen der Städtebauförderung dar, auf die auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen kein Rechtsanspruch bestehe, wurde auf einen wichtigen Paragrafen in der Richtlinie hingewiesen, die ebenfalls noch den Stadtrat passieren muss. Sollte ein Grundstückseigentümer mehrere Gebäude in dem Sanierungsgebiet aufpäppeln wollen, kann er mehrere Anträge auf finanzielle Unterstützung stellen. Gleichzeitig sicherte sich die Stadt noch per Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht an Grundstücken oder Immobilien, die mit Maßnahmen, die sich aus dem ISEK ergeben können, korrespondieren. (vh)


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