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Nachricht vom 24.05.2022    

Brandstifter von Wissen verurteilt: So lief der finale Prozesstag ab

Von Wolfgang Rabsch

Bis auf die Grundmauern war das Haus in der Wissener Mozartstraße am 31. Oktober 2021 niedergebrannt. Der Prozess wegen schwerer Brandstiftung fand nun seinen Abschluss. Im Zentrum standen Aussagen eines Gutachters.

Bis auf die Grundmauern war das Haus in der Wissener Mozartstraße am 31. Oktober 2021 niedergebrannt. Der Brandstifter wurde nun verurteilt am Landgericht Koblenz. (Fotos: W. Rabsch/kkö/Archiv)

Region. Am heutigen letzten Tag der Beweisaufnahme am Dienstag, den 24. Mai, kam zunächst der Gutachter Dr. Gerhard Buchholz zu Wort. Der Facharzt sollte das Ergebnis seiner Exploration erläutern, sowie zu den Paragraphen 20, 21 und 63 Strafgesetzbuch (StGB) Stellung beziehen, die sich mit der Schuldunfähigkeit, der verminderten Schuldfähigkeit und den Maßregelvollzug befassen.

Ausführliches psychiatrisches Gutachten
Dr. Buchholz bescheinigte dem 57-jährigen Angeklagten eine schizoaffektive Störung, die bereits längerer Zeit bestehen würde. Da der Angeklagte sich vor dem Tatgeschehen bereits in psychiatrischer Behandlung befand, stellte der behandelnde Arzt Auffälligkeiten psycho-pathologischer Art fest. Der Aufenthalt im Nette-Gut in Weißenthurm hat den Angeklagten gegenüber der Zeit in der JVA wesentlich stabilisiert.

Die psycho-pathologische Vulnerabilität begann bereits Monate vor der Tat durch die Kündigung des Mietvertrages, Überforderung beim Umzug, Kauf des Hauses die Pflege der Gänse auf seinem Gartengrundstück in Steinebach, erzeugten bei dem Angeklagten depressive Gedanken und erhöhten Stress, einhergehend mit einer Desaktualisierungsschwäche, alles zusammen führte zu zwei Suizidversuchen. Der Angeklagte hatte einen ausgeprägten Vernichtungswunsch gegenüber dem Vermieter, und wollte ihm, und seinem Umfeld Schaden zufügen. Eine schizoaffektive Störung kann besser behandelt werden als eine paranoide Schizophrenie.

Dr. Buchholz stellte fest, dass die Anwendung des Paragrafen 20 StGB (Schuldunfähigkeit) auszuschließen sei, da keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorliegen würde. Hingegen befürwortete Dr. Buchholz die Anwendung des Paragrafen 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit). Paragraph 63 StGB anzuwenden, liegt im Ermessen des Gerichts und ist eine Rechtsfrage. Eine längere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hätte den Vorteil einer längerfristigen Behandlung, zumal der Angeklagte keine Einsichtsfähigkeit in seinem Handeln habe, und sich seine soziale Kompetenz als prognostisch ungünstig darstellt.

Rupert Stehlin, der Vorsitzende Richter der 14. Strafkammer beim Landgericht Koblenz, erteilte nach dem Gutachten den rechtlichen Hinweis, dass das Verfahren auf die Vorwürfe des versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und besonders schwerer Brandstiftung beschränkt wird. (Paragraf 154a Strafprozessordnung). Es wurden keine weitergehenden Anträge gestellt. Bevor die Beweisaufnahme geschlossen wurde, verlas der Vorsitzende den Bundeszentralregister (BZR) bezüglich des Angeklagten, der keine Eintragungen enthielt. Nachdem die Beweisaufnahme endgültig geschlossen wurde, konnten die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung beginnen.



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Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte aus den zutreffenden Vorwürfen der Anklage, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und besonders schwerer Brandstiftung den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten zu verurteilen, unter Anwendung des Paragrafen 21 StGB. Daneben soll der Angeklagte im Rahmen des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wegen schizoaffektiver Störung und einer geminderten Steuerungsfähigkeit. Der Unterbringungsbefehl soll aufrechterhalten bleiben.

Die Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Michael Hürth aus Koblenz, und Rechtsanwalt Volker F.C Fritze aus Bonn, schlossen sich in ihren Plädoyers weitestgehend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an – wobei Rechtsanwalt Hürth meinte, der Angeklagte solle die Unterbringung auch als Chance für sein weiteres Leben sehen, eine ambulante Therapie würde nichts bringen.

In seinem letzten Wort hatte der Angeklagte nicht viel zu sagen, er schloss sich lediglich den Ausführungen seiner Verteidiger an.

Urteil: Vier Jahre und drei Monate Gefängnis und Unterbringung
Nach eingehender Beratung verkündete der Vorsitzende das Urteil der 14. Strafkammer des Landgerichts Koblenz:

Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten kostenpflichtig verurteilt. Des Weiteren wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, und der Unterbringungsbefehl bleibt aus den Gründen, die zu seinem Erlass führten, aufrechterhalten.

Bei den Strafzumessungsgründen erläuterte der Vorsitzende, dass die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß Paragraf 21 StGB zu berücksichtigen war, die zu einer Milderung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen führen konnte.

Nach erfolgter eingehender Rechtsmittelbelehrung wurden seitens der Prozessbeteiligten keine Erklärungen abgegeben.

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