Wirtschaft | Gastartikel
Nicht kündigen – Lebensversicherung besser widerrufen
Immer mehr Versicherungsnehmer sind mit ihrer Lebensversicherung unzufrieden. Neben den sinkenden Zinsen liegt dies auch daran, dass die Policen meist unflexibel sind und sich nicht an geänderte Lebensverhältnisse anpassen lassen. Allerdings ist die Kündigung wegen vieler Zusatzkosten in der Regel der ungünstigste Weg, eine Kapitallebensversicherung aufzulösen. Lukrativer ist der vom BGH bestätigte „ewige Widerruf“, wenn der Versicherer bei der Policierung Fehler gemacht hat.
Warum ist die Kündigung meist der teuerste Weg?
Wenn Sie Ihre Lebensversicherung kündigen, kauft der Versicherer den Vertrag von Ihnen zurück. Daher erhalten Sie den sogenannten Rückkaufswert, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wird, ausgezahlt. Bei der Ermittlung zieht der Versicherer vor allem die hohen Abschlusskosten und zusätzlich eine Kündigungsgebühr (Stornopauschale) vom Vertragsvermögen ab.
Dadurch führt die Kündigung in der Regel zu einem Verlust. Sie erhalten als Rückkaufswert also weniger ausgezahlt, als Sie in der Summe an Beiträgen eingezahlt haben. Die einzige Beschränkung „nach unten“ gibt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vor, denn der Rückkaufswert muss bei mindestens der Hälfte der eingezahlten Beiträge liegen. Dennoch entsteht so ein Verlust von bis zu 50 Prozent der Prämien!
Das „ewige Widerrufsrecht“ bei Lebensversicherungen
Um eine Lebensversicherung abzuschließen, müssen Sie eine Vertragserklärung abgeben. Dies tun Sie, indem Sie den Versicherungsvertrag unterschreiben. Mit Zugang der Vertragsunterlagen beginnt automatisch die Widerrufsfrist, die im Regelfall 30 Tage dauert. Innerhalb der Frist können Sie die abgegebene Vertragserklärung also wieder zurücknehmen, wodurch der Versicherer alle Beiträge und ggf. einbehaltene Kosten wieder auszahlen muss. Abziehen darf er nur den Teil der Prämien, der auf tatsächlich gewährten Versicherungsschutz entfällt.
Voraussetzung dafür, dass die Widerrufsfrist überhaupt beginnt, ist eine wirksame Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs.2 Nr.2 VVG. Fehlt diese Belehrung, ist sie unvollständig oder schlicht rechtlich fehlerhaft, kann die Widerrufsfrist nach den gesetzlichen Vorgaben also nicht beginnen. Daraus resultiert, dass sie auch nicht enden kann – denn Fristen ohne Beginn können nicht auslaufen. Der BGH hat mit Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) genau diese Tatsache zugunsten von Versicherten bestätigt.
Im Klartext: Durch eine unwirksame Widerrufsbelehrung haben Sie ein „ewiges Widerrufsrecht“. Es kann also jederzeit ausgeübt werden.
Anders als bei der Kündigung darf der Versicherer bei einem Widerruf keine Abzüge vornehmen. Insbesondere muss er die Abschluss- und Verwaltungskosten wieder auszahlen. Stornopauschalen sind, da es sich nicht um eine Kündigung handelt, unzulässig. Kundinnen und Kunden erhalten so bis zu 150 Prozent der eingezahlten Beiträge zurück.
Ein weiterer Vorteil ist die Auszahlung der tatsächlichen Gesamtrendite, die der Versicherer mit Ihren Beiträgen erwirtschaftet hat. Der Garantiezins spielt also keine Rolle mehr, stattdessen erhalten Sie den Zinssatz des Versicherers. Ebenfalls der Verzinsung unterliegen die einbehaltenen Kosten, die Sie beim Widerruf zurückbekommen.
Im Ergebnis liegt die Auszahlung selbst bei einem niedrigen Vertragsvermögen schnell mehrere tausend Euro über dem Rückkaufswert. Sie profitieren also unmittelbar davon, dass der Versicherer bei der Policierung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen hat. Denn rein rechtlich wurden Sie nie über das Widerrufsrecht belehrt!
Noch heute Widerruf prüfen & anwaltlich durchsetzen
Um den Widerruf erfolgreich durchzusetzen, ist eine versicherungsmathematische Berechnung der Auszahlungssumme erforderlich. Ziehen Sie hier am besten einen Anwalt hinzu, denn die Erfahrung zeigt, dass Laien regelmäßig an der Durchsetzung ihrer Ansprüche „auf eigene Faust“ scheitern.
Nutzen Sie etwa den helpcheck-Service. Denn hier fällt nur ein Honorar an, wenn der Widerruf tatsächlich erfolgreich ist, die Auszahlung infolge des Widerrufs also über dem Rückkaufswert liegt. In allen anderen Fällen sind die Leistungen der erfahrenen Fachanwälte für Versicherungsrecht zu 100 Prozent kostenfrei!
Verzichten Sie nicht auf Ihr Geld und lassen Sie Ihre Lebensversicherung noch heute prüfen. Es lohnt sich auch für Sie! (prm)
Autor: Magnus Kaminski (Legal Tech Experte)