Haftstrafen nach brutalen Tritten bei einer Geburtstagsfeier in VG Altenkirchen-Flammersfeld
Von Wolfgang Rabsch
Nach dem neunten Verhandlungstag vor der Jugendstrafkammer das Landgericht Koblenz, unter dem Vorsitz von Richter Martin Schlepphorst, wurde kürzlich das Urteil gesprochen. Das Tatgeschehen hatte sich in der Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld ereignet - und darüber hinaus für große Aufmerksamkeit gesorgt.
Region. Die Staatsanwaltschaft legt den beiden 19- und 21-jährigen Angeklagten zur Last, im Juni 2021 versucht zu haben, den geschädigten Zeugen zu töten. Der 19-jährige Angeklagte feierte am Tattag seinen Geburtstag. Nach aufkommenden Streitigkeiten wollte der später geschädigte Zeuge zusammen mit anderen Gästen die Feier verlassen. Der 21-jährige Angeklagte soll in dem Moment auf den Zeugen zugegangen sein und ihm ohne Rechtfertigung mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Der Zeuge fiel zu Boden, nun kam der jüngere Angeklagte hinzu und versetzte dem auf dem Boden Liegenden zwei weitere Schläge. Der ältere Angeklagte soll dann weiter auf den auf dem Boden liegenden Zeugen eingeprügelt und mindestens viermal gegen den Kopf getreten haben. Auch der 19-jährige Angeklagte soll einmal gegen den Kopf des Zeugen getreten haben. Als Folge der Schläge und Tritte soll der Geschädigte bewusstlos geworden sein, er erlitt einen Kieferbruch und weitere Verletzungen am ganzen Körper. Angeklagt war demzufolge ein versuchter Totschlag.
Der Prozess zog sich über fast zwei Monate hin, weil immer wieder divergierende Aussagen der Angeklagten und der Zeugen neue Fragen aufwarfen. Dass die Verteidigung versucht, Zeugenaussagen anders zu interpretieren, als es vielleicht das Gericht und die Staatsanwaltschaft sehen, liegt in der Natur der Sache. Vor diesem Hintergrund, bei auseinandergehenden Meinungen, entstand häufig eine aufgeheizte Atmosphäre im Sitzungssaal. Die Verhandlungsführung obliegt schließlich dem Gericht, das versuchen muss, allen Ungereimtheiten nachzugehen, und wenn möglich, aufzuklären. Gerade bei Partys, auf denen auch viel Alkohol im Spiel ist, gehen Beobachtungen von Zeugen häufig weit auseinander. Diese Diskrepanz aufzuklären, fällt nicht immer leicht, weil Geschehnisse aus verschiedenen Perspektiven betrachtet und wahrgenommen werden. Wenn Anklagevorwürfe seitens der Angeklagten bestritten werden, was ihr gutes Recht ist, dann kommt den Zeugenaussagen natürlich eine noch größere Bedeutung bei.
Obwohl der Geschädigte zwischenzeitlich das Bewusstsein verlor, wurde weiter gegen seinen Kopf getreten, wie oft konnte abschließend nicht festgestellt werden. Nach der Tat flohen die beiden Angeklagten, und chatteten anschließend. Der 21-Jährige schrieb an den anderen Angeklagten: "Denk daran zu sagen, wir haben nicht getreten, ansonsten sind wir beide dran."
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kam die 9. Jugendstrafkammer zu dem Ergebnis, dass kein versuchter Totschlag vorliegt, sondern eine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung zu erfolgen hat. Ein entsprechender Hinweis wurde erteilt und die Beweisaufnahme geschlossen.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz forderte in ihrem Plädoyer bezüglich des 21-jährigen Angeklagten eine Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Im Hinblick auf den 19-jährigen Angeklagten lautete der Strafantrag drei Jahre und sechs Monate Einheitsjugendstrafe.
Die Verteidigung war naturgemäß gegenteiliger Auffassung und sprach sogar von einem unter Jugendlichen üblichen Streich. Beide Verteidigerinnen beantragten demzufolge für ihren jeweiligen Mandanten eine Entscheidung nach Paragraf 27 Jugendgerichtsgesetz (JGG), wonach eine Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Nach eingehender Beratung verkündete Richter Martin Schlepphorst das Urteil: Der 21-Jährige wird zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Der 19-Jährige erhält eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Da der 19-Jährige länger als sechs Monate sich in Untersuchungshaft befand, und die U-Haft auf eine zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet werden muss, konnte der Strafrest unter entsprechenden Auflagen zur Bewährung ausgesetzt werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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