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Pressemitteilung vom 26.12.2022    

Sicherer Jahreswechsel mit geprüftem Feuerwerk

Wenn Menschen an Silvester feiern, gehört das Silvesterfeuerwerk dazu. Denn das neue Jahr wird mit dem Abschießen von Raketen und Böllern begrüßt. Die SGD Nord empfiehlt die Beachtung einiger Spielregeln, damit einem sicheren Jahreswechsel nichts entgegensteht. Sie ist im nördlichen Rheinland-Pfalz unter anderem für die Marktüberwachung zuständig.

Symbolbild (SGD Nord)

Region. Der Verkauf von Artikeln für ein Silvesterfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie zwei; unter anderem Raketen, Batterien und Knallkörper) findet in diesem Jahr von Donnerstag, 29., bis Samstag, 31. Dezember, statt. Vorher ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie zwei in den Geschäften nicht gestattet, teilt die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord mit. Feuerwerk der Kategorie eins (etwa Tischfeuerwerk und Wunderkerzen) darf ganzjährig nur an Personen über zwölf Jahre, Feuerwerk der Kategorie zwei nur im Zeitraum des Jahreswechsels und ausschließlich an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Personen unter 18 Jahren dürfen daher Feuerwerkskörper der Kategorie zwei nicht besitzen oder abbrennen.

Anlässlich der Marktüberwachung kontrolliert die SGD Nord stichprobenartig die fachgerechte Lagerung und den Verkauf der Feuerwerkskörper im Handel, denn es dürfen nur geprüfte Feuerwerkskörper abgegeben werden.

Geprüftes Feuerwerk hat eine Registriernummer und ein CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Die Kennnummer 0589 steht für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Die Kennzeichnung 0589 - F2 - 1234 ist ein Beispiel für eine Registriernummer, die die BAM vergeben hat. F2 steht für Feuerwerk der Kategorie F2, 1234 ist eine fortlaufende Nummer. "Außerdem dürfen Feuerwerkskörper nur in Verpackungen abgegeben werden, die eine Gebrauchsanweisung enthalten. Unverpackt dürfen sie nur dann abgegeben werden, wenn die Gebrauchsanleitung auf jeden einzelnen Gegenstand aufgedruckt ist. Auch bei der Lagerung und für den Verkauf sind Höchstlagermengen und Brandschutzmaßnahmen, ganz besonders in den Verkaufsräumen, zu beachten", betont die SGD Nord.




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Feuerlöscher sollten in Reichweite sein, außerdem sollte bei Gefahr ein schnelles Verlassen des Gefahrenbereiches gewährleistet sein. Der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie zwei sei nur innerhalb von Verkaufsräumen und nicht an Ständen im Freien erlaubt.

Die SGD Nord bittet Eltern, darauf zu achten, dass Feuerwerkskörper nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zugänglich sein sollten. Beim Abbrennen sei auf die auf den Feuerwerkskörpern aufgedruckte Gebrauchsanleitung unbedingt zu beachten. "Feuerwerkskörper dürfen nur am Samstag, 31. Dezember und am Sonntag, 1. Januar, abgebrannt werden", erklärt die SGD Nord abschließend. (PM)


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