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Pressemitteilung vom 03.04.2023    

Im Wald gelten Regeln - auch für den Tourismus

Es ist für die meisten Menschen so selbstverständlich wie Zähneputzen oder Abendessen, speziell auch im Kreis Altenkirchen: Der regelmäßige Spaziergang oder die Fahrradtour im zumeist nahen Wald gehört zur ganz normalen Freizeit. Ganz ohne Hintergedanken, ganz ohne schlechtes Gewissen. Doch auch im Wald gibt es Regeln, die zu beachten sind.

Das AK-Land ist reich an wunderschönen Waldbildern, wie hier der Sonnenberg bei Isert. (Foto: Kreisverwaltung Altenkirchen/Dominik Ketz)

Kreis Altenkirchen. Kaum jemand denkt zwischen Eichen, Tannen und Kiefern darüber nach, auf welchem Grund und Boden er sich gerade befindet. Doch der Wald hat immer einen Besitzer, sei es eine Haubergsgenossenschaft, eine Gemeinde, den Staat oder eine sonstige Institution. Und vor allem ist er kein rechtsfreier Raum.

Was es genau für Rechte und Pflichten sowohl aufseiten der Waldnutzenden als auch der Eigentümer gibt, darüber referierte jetzt Michael Weber, Leiter des Forstamts Altenkirchen, im Rahmen eines Online-Vortrags vor den Touristikern aus den Verbandsgemeinden des Kreises. Eingeladen dazu hatte der Westerwald-Sieg-Tourismus. Denn immer wieder kommt es hier zu Berührungspunkten, finden doch zahlreiche Veranstaltungen in der freien Natur statt.

Weber widmete sich in seinem Vortrag vor allem den Themen Waldbetretungsrecht und Verkehrssicherung. Keine Frage: Zum Zwecke der Erholung darf in Deutschland überall der Wald betreten werden, das ist gesetzlich geregelt. Es geschieht allerdings immer auf eigene Gefahr, vor allem im Hinblick auf die sogenannten waldtypischen Gefahren. Zu diesen gehören laut Weber zum Beispiel tief hängende Äste, unbefestigte Ränder an Waldwegen oder Wurzeln. Das bedeutet: Wer sich eine Wunde an einem Ast zuzieht oder auf einer Wurzel umknickt, kann nicht den Waldbesitzenden zur Rechenschaft heranziehen.



Etwas anders sieht es bei den atypischen Gefahren im Wald aus. Dabei handelt es sich um gefährliche Stellen, mit denen der Besucher im Wald nicht unbedingt rechnen muss. Dazu zählen unter anderem Forstschranken, Bodenschächte oder außergewöhnliche Verschmutzungen der Wege. Hier greift dann die Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer, im Gegensatz zu den typischen Gefahren, die auch auf jedem Premium-Wanderweg lauern können. Der Forstamtsleiter stellte im Rahmen des Vortrags klar, dass jede (touristische) Veranstaltung im Wald zwingend angemeldet werden muss, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen. Die Veranstalter sind daher in der Pflicht, sich vorab nach den Eigentumsverhältnissen zu erkundigen. Und erst in den dann folgenden Gesprächen kann geklärt werden, ob der Wald an dieser Stelle als "Location" taugt oder nach Alternativen gesucht werden muss. (PM)


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