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Pressemitteilung vom 16.06.2023    

Kirchenbrand Wissen: Staatsanwaltschaft Koblenz erhebt Anklage wegen schwerer Brandstiftung

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat nach einem Kirchenbrand in Wissen in der Nacht zum 10. Februar 2023 Anklage bei der Großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz wegen des Vorwurfs der schweren Brandstiftung und gemeinschädlichen Sachbeschädigung erhoben.

Ein 39-jähriger Mann soll den Brand in der Kirche gelegt haben. (Foto Archiv: kkö)

Wissen/Koblenz. Die Anklage richtet sich gegen einen 39-jährigen Mann aus dem Oberbergischen Kreis. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, in der Nacht des 10. Februar 2023 zunächst mittels eines Steins die Scheibe einer Notausgangstür der Katholischen Kirche Kreuzerhöhung in Wissen eingeschlagen, die Tür im Anschluss durch die dadurch entstandene Öffnung geöffnet und sich so Zutritt zu der Kirche verschafft zu haben. Im Inneren der Kirche soll er sodann mehrere Kirchenbänke zusammengeschoben und mit einem mitgeführten Feuerzeug in Brand gesetzt haben. Des Weiteren soll er sämtliche brennbaren Gegenstände in den Altarraum verbracht und dort angezündet haben. Hierbei verbrannte unter anderem der Hochaltar aus dem 18. Jahrhundert vollständig. Der Schaden wird aufgrund der Zerstörung und Beschädigungen sakraler Gegenstände auf circa 2 Millionen Euro geschätzt.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeschuldigte zur Tatzeit in seiner Schuldfähigkeit zumindest eingeschränkt war. Dies wird im Rahmen der Hauptverhandlung zu klären sein. Der Angeschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft, teilt die Staatsanwaltschaft Koblenz mit.

Das Landgericht Koblenz hat inzwischen die Anklage zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und wird voraussichtlich Ende Juli mit der
Hauptverhandlung beginnen.

Hintergrund
Gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches erfüllt den Tatbestand einer schweren Brandstiftung, wer eine Kirche in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Das Gesetz droht hierfür eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr an.



Gemäß § 304 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erfüllt den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung, wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört hat. Hierfür droht das Gesetz eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn nach ihrer vorläufigen Bewertung auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in einer gerichtlichen Hauptverhandlung besteht. Dabei spricht man von einer hinreichenden
Wahrscheinlichkeit beziehungsweise einem hinreichenden Tatverdacht, wenn bei vorläufiger Einschätzung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht. Die Anklageerhebung bedeutet laut Staatsanwaltschaft nicht, dass der Tatnachweis bereits erbracht oder die angeklagte Person schon überführt wäre. Vielmehr gelte bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung weiterhin die Unschuldsvermutung. (PM)


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