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Pressemitteilung vom 28.06.2023    

Muslimisches Opferfest: Keine Genehmigungen zum Schächten im Kreis Altenkirchen

Anlässlich des muslimischen Opferfestes, das in diesem Jahr vom 28. Juni bis 2. Juli gefeiert wird, erreichen die Kreisverwaltung Altenkirchen regelmäßig Anfragen und Hinweise aus der Bevölkerung wegen Schlachtungen oder auffälligen Tierverbringungen von Rindern und Schafen. Hier weist die Behörde nochmal darauf hin, dass das Schächten nicht zulässig ist.

(Symbolfoto, Quelle: Pixabay)

Altenkirchen. Entgegen der landläufig oft verbreiteten Meinung, das Schächten, also der Blutentzug ohne Betäubung, sei jedermann aus religiösen Gründen erlaubt, gilt nach wie vor Paragraf 4a des Tierschutzgesetzes. Ausnahmegenehmigungen für diese tierschutzwidrige Art des Schlachtens sind im Kreis Altenkirchen nicht erteilt. Anstelle des Schächtens, so der Hinweis der Kreisverwaltung, gibt es tierschutzkonforme Alternativen, die von sehr vielen Mitbürgern muslimischen Glaubens, auch von muslimischen Theologen, akzeptiert werden.

Bei der elektrischen Betäubung und bei der Bolzenschussbetäubung wird das Schaf oder Rind nicht getötet. Da das Herz weiter schlägt, ist die vollständige Ausblutung der Schlachttiere nicht im Geringsten beeinträchtigt, was oft als Argument für das Schächten angeführt wird. Zunehmend wird in den letzten Jahren die Möglichkeit genutzt, das Opfertier in einem gewerblichen Schlachtbetrieb mit Betäubung schlachten zu lassen. Die notwendige amtliche Fleischuntersuchung - vorgeschrieben auch bei Hausschlachtungen - ist dadurch sichergestellt.




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Privates Schächten kann dagegen als Gesetzesverstoß mit Bußgeldern von bis 25.000 Euro geahndet werden. Die Kreisverwaltung kündigt an, dass Kontrollteams des Veterinäramtes im Kreisgebiet unterwegs sind, um rechtswidrige Schlachtungen zu unterbinden. Leider kam es in den letzten Jahren unmittelbar nach dem Opferfest kreisweit immer wieder zur illegalen Entsorgung von Schlachtabfällen (Eingeweide, Felle, Köpfe von Schafen et cetera) in freier Natur, teilweise sogar in großen Mengen. Die Beseitigung der Abfälle bleibt dann in der Regel am Grundstückseigentümer oder am Straßenbaulastträger hängen.

Eventuelle Zeugenhinweise können sehr wichtig werden und sollten unmittelbar an die Polizei, die Ordnungsämter oder das Veterinäramt erfolgen.


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