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Pressemitteilung vom 25.07.2023    

SGD Nord überprüft Schutz vor UV-Strahlung auf Baustellen

Wenn die Sonne zur Gefahr wird - Bei Kontrollen von rund 40 Arbeitgebern auf 15 Baustellen stellte die SGD Nord viele Versäumnisse bei Aufklärung und Arbeitsschutz fest. Insbesondere das Risiko der UV-Einwirkung durch massive Sonnenstrahlung auf der Baustelle scheint nur unzureichend abgedeckt zu sein.

Organisatorische Maßnahmen wie die Verlagerung der Arbeitszeiten in die Morgen- oder Abendstunden schützen die Mitarbeitenden vor schädlicher Sonneneinstrahlung. (Fotoquelle SGD/Canva)

Region. Der weiße Hautkrebs ist die am häufigsten angezeigte Berufskrankheit in der Bauwirtschaft. Als Ursache gilt die für den Menschen unsichtbare UV-Strahlung, welche durch das Sonnenlicht auf die Erde gelangt. Diese erhöht nicht nur das Hautkrebsrisiko signifikant, sie fördert auch die vorzeitige Hautalterung, was sich sowohl durch Pigmentstörungen, Austrocknungen und Faltenbildung zeigt.

Der Arbeitgeber ist laut Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, die Gefährdung bei der Arbeit zu beurteilen und geeignete Maßnahmen für den Schutz der Arbeitnehmer zu ergreifen. Ob die Mitarbeitenden auf Großbaustellen im nördlichen Rheinland-Pfalz ausreichend vor den Gefahren durch Sonneneinstrahlung geschützt werden, überprüfte die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord im Juni und Juli dieses Jahres im Rahmen eines UV-Schutzprojektes.

Die Gewerbeärzte der SGD Nord besuchten 15 Baustellen, auf denen sie Mitarbeitende von insgesamt 40 verschiedenen Bauunternehmen antrafen. Konkret handelte es sich um Großbaustellen im Bereich Wohnanlagen, Straßenbaustellen, Asbestsanierungsbaustellen und Haussanierungen. Die Aktion hatte zum Ziel, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber für das Gefahrenpotenzial der UV-Strahlung zu sensibilisieren, um die Zahl der Hitze- und UV-bedingten Erkrankungen zu minimieren.

Bei den Arbeitsstättenbegehungen wurden die Mitarbeitenden zu den bisherigen betrieblichen Schulungs- und Schutzmaßnahmen befragt. Die Ergebnisse wurden im Nachgang mit Befragungen aus dem Jahr 2017 verglichen. Dabei zeigte sich, dass die Arbeitnehmer zwar zwischenzeitlich besser geschult und ausgestattet werden, ihr Bewusstsein für den Hautschutz und die Vorsorgepflicht ihres Arbeitgebers jedoch weiterhin größtenteils unzureichend ist.

Etwa zwei Drittel der Baufirmen erfüllten gleich mehrere Arbeitgeberpflichten in Bezug auf den UV-Schutz nicht. Sie erhielten im Nachgang ein Revisionsschreiben, das sie darüber aufklärt, dass sie als Arbeitgeber basierend auf einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen umsetzen müssen. Weiterhin wird die SGD Nord bei diesen Betrieben bei zukünftigen Prüfungen besonders auf die Umsetzung der geforderten Maßnahmen zum UV-Schutz achten.




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Wie sich sonnenbedingte Erkrankungen verhindern lassen

Die Maßnahmen zum Sonnenschutz am Arbeitsplatz lassen sich aus dem sogenannten TOP-Prinzip ableiten. T-O-P steht für "Technische Maßnahmen", "Organisatorische Maßnahmen" und "Persönliche Schutzmaßnahmen". Technische Maßnahmen, wie die Beschattung von Arbeitsplätzen mithilfe von Überdachungen oder Sonnenschirmen, stehen an erster Stelle. Organisatorische Maßnahmen sind unter anderem die Verlagerung der Arbeitszeiten in die Morgenstunden. Zu den persönlichen Schutzmaßnahmen zählen langärmlige Oberteile, lange Hosen, UV-Schutzbrillen, Hüte oder Helme mit Nackenschutz sowie die Verwendung von Sonnenschutzcremes. Die Bedeckung des Körpers mit Kleidung schützt dabei generell besser als Sonnencremes, daher sollten vor allem jene Stellen mit Sonnencreme eingerieben werden, welche nicht durch Kleidung bedeckt werden können. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Sonnencreme sowohl vor UV-A als auch vor UV-B Strahlung schützt und ausreichende Mengen aufgetragen werden. Zudem muss regelmäßig nach gecremt werden.

Über die genannten Maßnahmen hinaus sind Arbeitgeber beispielsweise dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke bereitzustellen. Zudem müssen Arbeitgeber Arbeitnehmern, die zwischen April und September an 50 Tagen mindestens eine Stunde im Freien gearbeitet haben, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Im Rahmen dieser Vorsorge werden die Beschäftigten individuell vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin zum Hautkrebsrisiko und zum Sonnenschutz beraten. Menschen ab 35 Jahren steht überdies regelmäßig über die gesetzliche Krankenversicherung eine Untersuchung zur Hautkrebsfrüherkennung zu. (PM)


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