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Nachricht vom 15.11.2023    

Amtsgericht Altenkirchen: Die wegen Stalking Angeklagte erschien nicht zum Termin

Von Wolfgang Rabsch

Als die heutige Hauptverhandlung (15. November) beim Amtsgericht Altenkirchen aufgerufen wurde, waren zwei Rechtsanwälte und fünf Zeugen anwesend. Lediglich die Hauptperson des Verfahrens, die Angeklagte, war nicht erschienen.

Archivfoto: Wolfgang Rabsch

Altenkirchen. Was wird der Angeklagten vorgeworfen?
Sie soll mit einem Mann Ende 2021/Anfang 2022 eine mehrwöchige sexuelle Beziehung gehabt haben, die aber von dem Mann schließlich beendet wurde. Danach habe die Angeklagte den Mann mehrfach am Tag angeschrieben oder angerufen, ihn am Arbeitsplatz abgepasst und gedroht, ihn beim Arbeitgeber in Verruf zu bringen. Auch soll sie "Fake"-Profile des Mannes erstellt haben.

Daraufhin habe der Mann beim Amtsgericht Altenkirchen einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt, wonach ihr der Kontakt untersagt wurde. Unter Verwendung von falschen Identitäten nahm die Angeklagte in 136 Fällen trotzdem weiter Kontakt auf. Der Mann habe durch die Nachstellungen mentalen Stress erlitten, sodass er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen.

Der Tatvorwurf lautet: Nachstellung (Stalking), Körperverletzung, Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz und Betrug.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz beantragte die Festsetzung von zwei Strafbefehle gegen die Angeklagte, die wiederum Einspruch gegen beide Strafbefehle einlegte, sodass es hätte zur Hauptverhandlung kommen müssen.

War die Angeklagte verhandlungsunfähig?
Vor Eintritt in die Hauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt Obst, dass die Angeklagte heute Morgen wegen überhöhter Herzfrequenz zusammengeklappt sei und im Krankenhaus behandelt würde. Ein Attest über die Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten könne in absehbarer Zeit vorgelegt werden. Anscheinend hatten die Anwälte aus Koblenz im Vorfeld der Verhandlung bereits beantragt, das Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten auszusetzen. Daraufhin ordnete das Gericht eine Untersuchung der Angeklagten im Hinblick auf ihre Verhandlungsfähigkeit an.




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Handelte die Amtsärztin fahrlässig?
Die Amtsärztin beim Gesundheitsamt konnte keine Verhandlungsunfähigkeit feststellen. Darüber waren die Anwälte angabegemäß sehr erbost, die Bescheinigung der Amtsärztin sei in ihren Augen willkürlich ausgestellt worden, ohne sich eingehend mit dem Zustand der Angeklagten näher zu befassen.

Die Vorsitzende unterbrach die Hauptverhandlung für 45 Minuten, um der Verteidigung Gelegenheit zu geben, eventuell eine neue Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten dem Gericht vorzulegen. Es konnte jedoch kein neues Attest vorgelegt werden. Zudem wurde nach eingehender Prüfung festgestellt, dass beide Anwälte aus Koblenz keine gültige Prozessvollmacht der Angeklagten vorweisen konnten.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, die Einsprüche der Angeklagten gegen beide Strafbefehle wegen unentschuldigten Fehlens im Termin kostenpflichtig zu verwerfen.

Beide Einsprüche wurden kostenpflichtig verworfen
Die Vorsitzende verkündete anschließend die Entscheidung des Amtsgerichts: Die Einsprüche der Angeklagten gegen beide Strafbefehle wurden verworfen, da die Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt dem Termin ferngeblieben sei. Sie hat ferner die Kosten des Verfahrens, einschließlich ihrer notwendigen Auslagen, zu tragen.

Gegen diese Entscheidung haben die Angeklagte und ihre Anwälte die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Die Strafbefehle sind also noch nicht rechtskräftig. Wolfgang Rabsch


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