Werbung

Pressemitteilung vom 16.01.2024    

Klage auf Schadenersatz eines Anlegers gegen die depotführende Bank

Haftet die depotführende Bank für Verluste eines Anlegers durch Wertpapiertransaktionen mit Aktien der Wirecard AG? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten. Das Urteil ist gefallen, aber noch nicht rechtskräftig.

Symbolfoto

Koblenz. Sachverhalt: Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Wertpapierdepot. Im Rahmen dieses Depots hielt er Aktien der Wirecard AG. Zuletzt kaufte er am 30. April 2020 312 weitere Aktien der Wirecard AG zu einem Kurs von 95 Euro. Er hielt sodann insgesamt 1.232 Stück mit einem damaligen Kurswert von insgesamt 117.040 Euro. Am 18. September 2020 verkaufte der Kläger seinen gesamten Bestand an Wirecard-Aktien Stück zum Kurs von 0,83 Euro, sodass er einen Erlös in Höhe von 1.022,31 Euro erzielte.

Der Kläger bringt vor, dass die Beklagte weiterhin Kaufempfehlungen für die Wirecard-Aktie ausgesprochen habe, obwohl sie selbst im Mai intern beschlossen habe, ihre Geschäftsverbindungen zu der Wirecard AG zu beenden.

Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass es die Beklagte durch ihren Vorstand pflichtwidrig unterlassen habe, Informationen, welche zu einem abrupten Ende der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Wirecard AG geführt haben, an ihre Depotkunden weiterzugeben. Die Beklagte sei rechtlich verpflichtet gewesen, eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 MAR, § 26 WpHG zu veröffentlichen.

Der Kläger ist daher der Meinung, dass die Beklagte den ihm insoweit hinsichtlich der Kursverluste der Wirecard AG entstandenen Schaden zu ersetzen haben. Ein solcher Anspruch folge dabei sowohl aus einer (Neben)-Pflichtverletzung zum Depotvertrag sowie direkt aus §§ 97, 98 WpHG. Der Kläger beziffert dabei den ihm entstandenen Schaden auf 165.099,69 Euro, wobei er hiervon im Wege der Teilklage lediglich einen Betrag in Höhe von 60.000 Euro geltend macht.

Die Entscheidung:
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch gem. §§ 280, 241 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Depotvertrag. Insbesondere habe der Depotvertrag keine umfassende fortdauernde Vermögenssorge o-der Beratungspflicht über tatsächliche Begebenheiten auf dem Kapitalmarkt zum Gegenstand. Der Kunde bleibe für seine Anlageentscheidungen selbst verantwortlich.



Zudem sei durch den Kläger nicht schlüssig vorgetragen worden, welche Informationen die Beklagte ihm vorenthalten haben soll.

Soweit der Kläger ein abruptes Ende der Geschäftsbeziehung der Beklagten zur Wirecard AG vorgetragen hat, führt die Kammer aus, dass es der Beklagten gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 GWG untersagt gewesen sei, den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung an die Financial Intelligence Unit nach § 43 Absatz 1 GWG in Kenntnis zu setzen.

Es ergebe sich auch kein Anspruch aus §§ 97, 98 WpHG, weil deren Anwendungsbereich in Bezug auf die Beklagte nicht eröffnet sei.

Nach § 97 WpHG sei ein Emittent, der für seine Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder an einem inländischen regulierten Markt oder multilateralen Handelssystem beantragt hat, einem Dritten zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dem Dritten dadurch entsteht, dass der Emittent es unterlässt unverzüglich eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichen. § 98 WpHG wiederum normiere vergleichbare Pflichten, falls es sich um unwahre Informationen handelt.

Vorliegend habe der Kläger jedoch kein Finanzinstrument der Beklagten, sondern Aktien der Wirecard AG erworben. Soweit in der Literatur teilweise eine allgemeine gesetzliche Vertrauenshaftung für das Inverkehrbringen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen angenommen werde, folge die Kammern einem solchen Ansatz nicht.

Aus den gleichen rechtlichen Gesichtspunkten scheitere daher auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 26 WpHG oder Art. 17 MAR. (PM)



Anmeldung zum AK-Kurier Newsletter


Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie täglich einen Überblick über die aktuellen Nachrichten aus dem Kreis Altenkirchen.

» zur Anmeldung



Aktuelle Artikel aus Wirtschaft


Kurt Schmidt GmbH öffnete für einen erlebnisreichen Zukunftstag ihre Türen

Kirchen. Mit mehr als 50 Jahren Erfahrung im Bereich der CNC-Technologie, produziert das Unternehmen erfolgreich Dreh-, Bohr- ...

FWG-Vorsitzender besucht Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald in Neuwied

Neuwied. Während des Treffens wurde zunächst die Struktur und die Bedeutung der Kreishandwerkerschaft für die lokale Handwerksbranche ...

Mit "Westerwälder GraWWel Bikes" genüsslich durch die Region radeln

Montabaur. Die markanten Westerwälder Fahrräder wurden am Montag, dem 6. Mai gemeinsam von den drei Landräten Dr. Peter Enders ...

IHK-Akademie bietet kostenfreies Seminar für gewerbliche Gründer an

Altenkirchen. Dabei kann es sich um eine Neugründung, Übernahme oder die Beteiligung an einem bestehenden Betrieb handeln. ...

Vor allem Industriebetriebe sehen Wettbewerbsfähigkeit Europas in Gefahr

Koblenz/Mainz. Die Ergebnisse machen aber auch deutlich, dass Unternehmerinnen und Unternehmer in Rheinland-Pfalz die Wettbewerbsfähigkeit ...

Landesehrenpreis Genusshandwerk: Auch Betriebe aus dem Westerwald ausgezeichnet

Mainz/Koblenz. 18 der ausgezeichneten Betriebe des Lebensmittelhandwerks stammen aus dem Bezirk der Handwerkskammer (HwK) ...

Weitere Artikel


Energietipp: Wärmespeicherung wichtiger als Wärmedämmung?

Region. Auch eine Wärmflasche im Bett ist nur hilfreich, wenn die Bettdecke als Dämmschicht hinzukommt. Ohne die Bettdecke ...

Westerwälder AfD-Verbände laden zum Neujahrsempfang in Puderbach

Puderbach. Als Gastredner konnte der Landesvorsitzende und Fraktionsvorsitzende im Landtag der AfD in Hessen, Robert Lambrou, ...

Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz fordert Elementarversicherungsschutz für alle

Region. Aufgrund anhaltend großer Regenmengen sind zwischen den Jahren die Flüsse an vielen Orten in Deutschland über die ...

Kommunaler Vollzugsdienst VG Betzdorf-Gebhardshain verstärkt Präsenz im Außendienst

VG Betzdorf-Gebhardshain. Die uniformierten Vollzugsbeamten der örtlichen Ordnungsbehörde sind nun regelmäßig im Verbandsgemeindegebiet ...

Herrlich Jeck! Narrenfahrplan der KG Glück-Auf Katzwinkel hat es in sich

Katzwinkel. Von Freitag, 9., bis Sonntag, 11. Februar, ist die Glück-Auf-Halle in Katzwinkel wieder fest in närrischer Hand. ...

HwK Koblenz: Ehrennadeln an wertvolle Stützen des Handwerks verliehen

Koblenz. Bei der Feierstunde zeichnete der Präsident der HwK Koblenz, Kurt Krautscheid, sechs verdiente Ehrenamtsfunktionäre ...

Werbung