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Nachricht vom 11.02.2024    

Leserbrief zu der Kreisausschusssitzung vom 29. Januar

LESERMEINUNG | In einem Leserbrief äußert sich Ralf Käppele aus Altenkirchen zu den seiner Meinung nach kontroversen Aussagen des Landrats in der Kreisausschusssitzung vom 29. Januar. Es geht ihm hier um die Petition der Bürgerinitiative (BI) Eichelhardt.

Symbolfoto

Altenkirchen. Hier der Artikel zur Kreisausschutzsitzung auf den sich der Leser in seiner Lesermeinung bezieht. Es ist erschreckend, was der Landrat in der Kreisauschusssitzung vom 29. Januar geäußert haben soll. In Zeiten, in denen Millionen Menschen in Deutschland auf die Straße gehen, um ihre Sorgen, um unsere Demokratie zum Ausdruck zu bringen, zeigen die Worte des Landrats, welch Demokratieverständnis er zum Ausdruck bringt. Es reicht nicht, einen Amtseid auf das Grundgesetz abzulegen, man sollte dort auch mal hineinschauen.

Mag die Landkreisordnung das Instrument der Petition nicht vorsehen, zeugt dies von einer begrenzten Kenntnis unseres Rechtssystems. Ein Blick in das Grundgesetz würde Artikel 17 in den Fokus bringen. Danach hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen oder die Volksvertreter zu wenden.



Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Petitionen nicht nur entgegenzunehmen sind, sondern auch sachlich geprüft und die Art der Erledigung schriftlich mitzuteilen ist. Dies gilt auch für den Landrat des Kreises Altenkirchen.

Zur Erinnerung: Das Grundgesetz steht über der Landkreisordnung. Dass der Landrat auf eine Petition antwortet, ist kein Entgegenkommen, sondern seine verfassungsrechtliche Pflicht. Beim Durchstöbern des Grundgesetzes mag der Landrat auch auf Artikel 1 stoßen. Danach endet die Menschenwürde nicht bei Not- und Ersatzunterkünften.

Selbstverständlich hat es einen Geschmack, wenn eine Behörde selbst über ihren eigenen Antrag entscheidet. Hier wäre aber der Gesetzgeber gefragt, Abhilfe zu schaffen, indem in einer solchen Situation eine andere Behörde zuständig wird. Auch der Rechtsweg wäre durch Abschaffung des Widerspruchsverfahrens zu verkürzen, was in vielen Bundesländern schon der Fall ist. Sonst entscheidet der Kreis nicht nur über seinen eigenen Antrag, sondern auch über den zu erwartenden Widerspruch der Ortsgemeinde über die von ihm sich selbst erteilte Baugenehmigung.

Ralf Käppele, Altenkirchen


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