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Nachricht vom 13.03.2024    

Amtsgericht Altenkirchen: Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen Beleidigung und Sachbeschädigung

Von Wolfgang Rabsch

Beim Amtsgericht in Altenkirchen stand wieder einmal ein Fall auf der Sitzungsrolle, der seit einiger Zeit bei vielen Amtsgerichten verhandelt wird. Die Staatsanwaltschaft Koblenz wirft dem Angeklagten Beleidigung, Sachbeschädigung und falsche Verdächtigung vor.

Foto: Wolfgang Rabsch

Altenkirchen. Am Bahnhof in Altenkirchen soll der Angeklagte im Juli 2022 mit einem Bekannten in Streit geraten sein. Besorgte Bürger riefen die Polizei, die einen Platzverweis für den Angeklagten aussprach, den er aber nicht befolgte und stattdessen eine Polizistin als "blöde Fotze" beleidigte. Als der Angeklagte in Polizeigewahrsam genommen wurde, titulierte er die Beamten als "Westerwälder Nazis" und "Hurenböcke". In der Gewahrsamszelle bei der PI Altenkirchen randalierte der Angeklagte weiter und beschädigte die Zellentür mit den inzwischen angelegten Handfesseln. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab 1,9 Promille.

Der in der Anklage erwähnte Tatvorwurf der falschen Verdächtigung, weil der Angeklagte angeblich von einem Polizeibeamten ins Gesicht geschlagen worden war, wurde im Laufe der Hauptverhandlung nicht mehr weiterverfolgt, weil das Verfahren auf die Beleidigung und Sachbeschädigung beschränkt wurde. (Paragraf 154a StPO)

Anlass ein verlorener Prozess beim Familiengericht
Der Angeklagte ließ sich wie folgt ein: "Ich war sehr verärgert und emotional belastet, weil ich an dem Tag beim Familiengericht das Umgangsrecht für meine Kinder verloren hatte. Aus Kummer habe ich am Bahnhof in Altenkirchen mit dem Trinken begonnen, zusammen mit einem anderen Mann, Bier und Kümmerling. Alsbald kam es zum Streit, plötzlich war die Polizei zur Stelle und trennte uns. Ich folgte aber dem Platzverweis nicht, weil ich mich schikaniert fühlte und die Situation mit der Polizei ausdiskutieren wollte. Ich schließe nicht aus, dass ich die Polizistin als "blöde Fotze" bezeichnet habe, ich war wegen meiner Kinder hochgradig erregt und wurde von der Polizei mit zur Dienststelle genommen und in eine Gewahrsamszelle gebracht. Es ist richtig, dass ich in der Zelle randaliert habe, deshalb wurden mir zunächst Handfesseln angelegt, mit denen schlug ich gegen die Zellentür, die dabei beschädigt wurde. Zusätzlich wurden aus diesem Grund noch Fußfesseln angebracht, trotzdem versuchte ich weiter gegen die Tür zu schlagen. Als ich in der Zelle randalierte, kam ein Polizeibeamter in die Zelle und schubste mich zurück, es kann sein, dass er mich auch im Gesicht getroffen hatte, weil meine Nase blutete."

Heftige Beleidigungen der Polizeibeamtin

Ein Polizeibeamter wurde vernommen, der berichtete, dass der Angeklagte zu randalieren begann, als der Streit mit seinem Saufkumpan bereits beendet war. "Er beleidigte meine Kollegin als "blöde Fotze" und war plötzlich total aggro und pöbelte Passanten an. Da er weiter pöbelte und randalierte, legten wir ihm Handfesseln an, nahmen ihn mit zur Wache und brachten ihn in die Gewahrsamszelle. Dort zog er sich splitterfasernackt aus, schrie herum und schlug gegen die Zellentür. Deshalb legten wir ihm zunächst Handfesseln an, als er weiter gegen die Tür schlug, kamen auch Fußfesseln zum Einsatz. Trotz der Fesselung schlug er sogar mit seinem Kopf gegen die Tür und verletzte sich dabei an der Nase. Dabei brüllte er mehrmals "Ihr dummen Wichser" und "Westerwälder Nazis". Als er mich sah, rief er "Du Hurenbock". Ich habe ihn auf keinen Fall ins Gesicht geschlagen, sondern höchstens gegen die Schulter geschubst, um ihn von der Tür fernzuhalten. Vorsichtshalber brachten wir den Angeklagten in das psychiatrische Krankenhaus nach Wissen." Nach der Aussage des Polizeibeamten entschuldigte sich der Angeklagte in aller Form bei diesem und den anderen Beamten, die an dem Einsatz beteiligt waren. Der Zeuge nahm die Entschuldigung an.



Ein psychiatrisches Gutachten bescheinigte dem Angeklagten zur Tatzeit einen mittelschweren Rauschzustand, es hätten jedoch keine Bewusstseins- und Persönlichkeitsstörungen vorgelegen, die Steuerungsfähigkeit wäre lediglich eingeschränkt gewesen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Angeklagte an, dass er arbeitslos sei und von 570 Euro Bürgergeld leben würde. Er sei nicht verheiratet und habe zwei Kinder mit seiner Partnerin, die sich jedoch nach zehn Jahren von ihm getrennt habe. Im Bundeszentralregister (BZR) stehen vier Eintragungen, wobei er zurzeit noch unter Bewährung steht, wegen einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wegen verschiedener Straftaten, allesamt begangen im Straßenverkehr.

Positive Sozialprognose der Bewährungshelferin
Die Bewährungshelferin bescheinigte dem Angeklagten eine gute Zusammenarbeit, die vereinbarten Termine hätte er immer eingehalten und so stellte sie insgesamt eine positive Sozialprognose und regte erneut eine Freiheitsstrafe zur Bewährung an, als Auflage Sozialstunden.

Die Beweisaufnahme wurde geschlossen, die Staatsanwältin beantragte den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten zu verurteilen, deren Vollstreckung zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt werden könne. Als Bewährungsauflage soll der Angeklagte 150 Sozialstunden ableisten.

Der Verteidiger des Angeklagten schloss sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an. Auch der Angeklagte hatte in seinem letzten Wort den Anträgen nichts mehr hinzuzufügen.

Urteil im Namen des Volkes
Der Angeklagte wird wegen Beleidigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Der Angeklagte hat innerhalb von sechs Monaten 150 Sozialstunden abzuleisten und dem Gericht monatlich zwei Bewerbungen zur Aufnahme einer Arbeit nachzuweisen. Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt, da keine Erklärungen abgegeben wurden, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Wolfgang Rabsch


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