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Nachricht vom 07.12.2011    

Pfändungsschutzkonto jetzt einrichten

Die Schuldnerberatung des Diakonischen Werkes Altenkirchen informiert zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto), das ab 1. Januar 2012 gilt. Ein normales Girokonto bietet keinen Schutz vor Pfändung. Am Mittwoch, 14. Dezember, ab 16 Uhr ist die Schuldnerberatung geöffnet und hilft, falls noch Bescheinigungen für die Kontoumstellung benötigt werden.

Altenkirchen. Ab dem 1.Januar besteht nur noch Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Sämtliche Geldeingänge - auch Sozialleistungen wie ALG I, ALG II, Grundsicherung, gesetzliche Renten, Kindergeld u.v.m. - sind auf einem herkömmlichen Girokonto dann nicht mehr geschützt.

Bislang können Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang vom gepfändeten Konto abgehoben werden. Dieser automatische Schutz fällt zum 01.01.12 weg. Sollte ein gepfändetes Konto nicht bis zum Jahresende in ein P-Konto umgewandelt worden sein, wird die Sozialleistung nicht mehr an den Kunden ausgezahlt, sondern an den Pfändungsgläubiger überwiesen.
Die Schuldnerberatungsstelle rät allen Betroffenen, dringend bis zum 27.12.11 eine Umwandlung ihres Kontos bei ihrer Bank oder Sparkasse zu beantragen. Dazu reicht eine Vorsprache bei Ihrem Geldinstitut. Auf einem P-Konto ist dann automatisch ein Sockelbetrag von 1.028,89 Euro geschützt.
Für Betroffene, die Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind (z.B. Kindern und Ehepartnern) oder die für mehrere Personen einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen entgegennehmen, muss dieser Sockelbetrag erhöht werden. Auch Kindergeld, welches auf dem Konto eingeht, kann zusätzlich freigegeben werden.

Wenn Ihrer Bank oder Sparkasse die Vorlage Ihres Leistungsbescheides nicht ausreicht, lassen Sie sich eine Bescheinigung über den erhöhten Freibetrag ausstellen. Folgende Stellen haben laut Gesetz die Befugnis, Ihnen eine Bescheinigung über einen erhöhten Freibetrag auszustellen:
Schuldnerberatungsstellen, Sozialleistungsträger (z.B. das Jobcenter), der Arbeitgeber, die Familienkasse, Rechtsanwälte. Rechtsanwälte dürfen eine Gebühr für die Bescheinigung verlangen.



Die Schuldnerberatungsstelle des Diakonische Werkes Altenkirchen, Stadthallenweg 16, 57610 Altenkirchen hat sich entschlossen Menschen, die noch eine Bescheinigung für das P-Konto benötigen, zu unterstützen, damit es im Januar 2012 keine böse Überraschung gibt.

Am Mittwoch, den 14. Dezember, von 16 bis 19 Uhr stehen die Mitarbeitenden der Schuldnerberatung zur Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Die Bescheinigung ist kostenlos.

Zur Ausstellung der Bescheinigung sind nachfolgende Unterlagen mitzubringen:
Nachweis über das Girokonto (Kontoauszug)
Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen ( Ehegatten, Kinder und alle für die Sie unterhaltsverpflichtet sind)
Nachweise über Erwerbseinkommen
Nachweise über laufende Sozialleistungen (Arbeitslosengeld I und II, Grundsicherung, Renten)
Nachweise über Kindergeld, Kindergeldzuschlag
Nachweis über einmalige Sozialleistungen

Als Nachweise geeignet sind z.B. Ausweis, Bescheide von Ämtern, Steuerkarten, Kontoauszüge, Lohnabrechnungen Geburtsurkunden und/oder die Haushaltsbescheinigung der Meldestelle.


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