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Pressemitteilung vom 02.02.2025    

Tausende Häftlinge in Rheinland-Pfalz zur Bundestagswahl stimmberechtigt

Auch Gefangene in Rheinland-Pfalz haben das Recht zu wählen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Doch beim passiven Wahlrecht gelten andere Regeln.

Justizvollzugsanstalt in Wittlich. (Foto: Harald Tittel/dpa)

Mainz. Bis zu rund 1.900 Häftlinge in Rheinland-Pfalz sind bei der Bundestagswahl Ende Februar wahlberechtigt. Diese Zahl umfasst Gefangene mit deutscher Staatsangehörigkeit, die mindestens 18 Jahre alt sind, wie das Justizministerium in Mainz der Deutschen Presse-Agentur mitteilte. Insgesamt gibt es laut Ministerium 2.985 Häftlinge in den Justizvollzugs- und Jugendstrafanstalten des Landes (Stand: 17. Januar 2025). Darunter befinden sich jedoch auch ausländische Personen und solche, die noch nicht volljährig sind. Die Gefangenen können ihre Stimme per Briefwahl abgeben; im offenen Vollzug ist eventuell auch eine Stimmabgabe in einem Wahllokal möglich, so das Ministerium.

Unterschiede bei passivem und aktivem Wahlrecht: Auch bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens bleibt in der Regel das aktive Wahlrecht bestehen. Es kann jedoch durch eine gerichtliche Entscheidung für bestimmte Taten für zwei bis fünf Jahre entzogen werden - etwa bei Staatsschutzdelikten, die gegen die Verfassung oder die Sicherheit des Staates gerichtet sind. In Rheinland-Pfalz wird statistisch nicht erfasst, auf wie viele Gefangene dies zutrifft. Das passive Wahlrecht hingegen verliert eine Person für fünf Jahre, wenn sie wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, wodurch sie nicht in ein politisches Amt gewählt werden kann.



(dpa/bearbeitet durch Red)


Mehr dazu:   Bundestagswahl 2025  
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