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Pressemitteilung vom 20.02.2025    

BGH-Entscheidung: Sind Birkenstock-Sandalen urheberrechtlich geschützt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt sich mit der Frage, ob das Design der bekannten Birkenstock-Sandalen als Kunstwerk gilt und somit urheberrechtlich geschützt ist. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für den Schutz von Gebrauchsdesigns haben.

Birkenstock. (Foto: Rolf Vennenbernd/dpa)

Karlsruhe. Der BGH prüft derzeit, ob Birkenstock-Sandalen als Werke der angewandten Kunst vor Nachahmungen geschützt werden können. Der Schuhhersteller aus Linz am Rhein, Rheinland-Pfalz, hat gegen drei Konkurrenten geklagt, die ähnliche Sandalenmodelle anbieten. Birkenstock sieht darin einen Urheberrechtsverstoß, da die eigenen Modelle nicht einfach kopiert werden dürften.

Am Donnerstag wird das Urteil erwartet. Zuvor hatten sich die Vorinstanzen uneinig gezeigt: Das Landgericht Köln erkannte die Modelle als geschützte Werke an, während das Oberlandesgericht Köln dies später abwies, da es keine künstlerische Leistung feststellte.

Das Urheberrecht schützt kreative Leistungen und verleiht dem Schöpfer eines Werkes exklusive Nutzungsrechte. Diese Rechte bestehen bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Anders als das Patent- oder Designrecht konzentriert sich das Urheberrecht auf den Schutz kreativer Leistungen, zu denen auch herausragendes Design gehören kann.

Birkenstock-Anwalt Konstantin Wegner betonte, dass im Urheberrecht bereits Leuchten im Bauhaus-Stil, Möbel von Le Corbusier und ein Porsche-Modell anerkannt wurden. In dieser Tradition sieht Birkenstock seine Designs, darunter die Modelle «Arizona», «Madrid», «Gizeh» und «Boston».



Die Kläger argumentieren, dass sowohl einzelne Elemente wie Schnallen und Materialien als auch deren Kombination die Sandalen zu Werken der angewandten Kunst machen. Das OLG Köln sah jedoch keine künstlerischen Entscheidungen über den funktionalen Zweck hinaus. Es sei lediglich eine Auswahl zwischen verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten getroffen worden.

Der erste Zivilsenat des BGH äußerte im Januar, dass das OLG die richtigen Maßstäbe angesetzt habe, indem es eine bestimmte Gestaltungshöhe forderte. Die Beweislast für den Urheberrechtsschutz liegt beim klagenden Hersteller.

Siehe auch: 152859-bgh-urteil--birkenstock-sandalen-geniessen-keinen-urheberrechtsschutz

(dpa/bearbeitet durch Red)


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