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Nachricht vom 23.04.2025    

Gericht bestätigt Kürzung der Inflationsausgleichszahlung in Eltern-Teilzeit

Zwei Beamte aus Rheinland-Pfalz klagen gegen die gekürzte Inflationsausgleichszahlung während ihrer Eltern-Teilzeit. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat ihre Klage abgewiesen.

Oberverwaltungsgericht Koblenz. Foto: Thomas Frey/dpa

Koblenz. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klagen eines Beamten und einer Beamtin zurückgewiesen, die aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nur eine reduzierte Inflationsausgleichszahlung erhalten hatten. Laut Gericht liegt kein Verfassungsverstoß vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Land Rheinland-Pfalz hatte seinen Beamten zur Milderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine einmalige Sonderzahlung von 1.800 Euro gewährt. Teilzeitbeschäftigte erhielten einen entsprechend ihrer Arbeitszeit reduzierten Betrag. Der Stichtag war der 9. Dezember 2023.

Die Kläger waren vor ihrer Elternzeit vollzeitbeschäftigt. Am Stichtag befanden sie sich in Elternzeit, arbeiteten jedoch zu 30 Prozent beziehungsweise 50 Prozent. Daher erhielten sie eine entsprechend gekürzte Sonderzahlung, was sie als gleichheitswidrig empfanden. Vollzeitbeschäftigten Beamten in Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit wurde die volle Zahlung gewährt.



Die Richter in Koblenz erklärten, dass der Gesetzgeber zwischen dieser Gruppe und den Teilzeitbeschäftigten in Elternzeit unterscheiden durfte (1. April, 5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO). (dpa/bearbeitet durch Red)


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