Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld: Zuschüsse an Schützenvereine
Das Schützenwesen in Deutschland gehört seit 2015 zum immateriellen Kulturerbe. Auch im Kreis Altenkirchen gibt es eine Vielzahl von Vereinen, die dem Schießsport nachgehen und parallel die Tradition pflegen. Vor diesem Hintergrund steht die öffentliche Hand „Gewehr bei Fuß“, um den Klubs auch finanziell unter die Arme zu greifen.

Altenkirchen. Die Zahl der Schützenvereine im AK-Land erreicht laut offizieller Liste beinahe ein doppeltes Dutzend. Sie alle kümmern sich um die Pflege der Tradition als auch um den Schießsport in ihren oftmals vereinseigenen Anlagen. So sind auch Kommunen immer wieder bereit, den Klubs bei finanziellen Investitionen zur Seite zu stehen. Die Mitglieder des Sportausschusses des Rates der Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld sprachen sich in ihrem Treffen am späten Dienstagnachmittag (27. Mai) jeweils einstimmig für zwei monetäre Unterstützungen aus. Dem SV „Im Grunde“ Marenbach wurde eine Zuwendung in Höhe von 1000 Euro für die Errichtung eines überdachten und ebenerdigen Eingangs zum Schützenhaus zuerkannt. Mit dieser Maßnahme soll insbesondere für gehbehinderte Mitglieder ein barrierefreier und erleichterter Zugang zum Vereinsheim ermöglicht werden. Die Gesamtkosten sowie die anerkannten zuwendungsfähigen Kosten belaufen sich auf 9818 Euro. Der Sportbund Rheinland steuert seinerseits 3435 Euro bei (35 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten). Die Kreisverwaltung stellte eine Förderung in Höhe von 12,5 Prozent in Aussicht. Die Ortsgemeinde Oberirsen (Marenbach ist ein Ortsteil) hatte einer Zuwendung in Höhe von 1500 Euro (15 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten) bereits zugestimmt. Die Altenkirchener Schützengesellschaft erhält 950 Euro aus der VG-Kasse für die Sanierung defekter Luftgewehr- und die Erweiterung der Kleinkaliberstände. Die Gesamt- sowie die anerkannten zuwendungsfähigen Kosten betragen 9398 Euro. Der Sportbund Rheinland steigt mit 3760 Euro (40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten) ein. Die Kreisverwaltung Altenkirchen will eine Förderung in Höhe von 12,5 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten frühestens im Jahr 2026 – wenn überhaupt - auszahlen. Zudem wurde bei der Stadt Altenkirchen eine Zuwendung in Höhe von 1450 Euro (15 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten) beantragt, über deren Gewährung in der nächsten Sitzung des Hauptausschusses abgestimmt wird. Für beide Überweisungen gilt: Die Zuwendungen zur Finanzierung der Maßnahmen sind zweckgebunden zu verwenden. Sofern innerhalb von 20 Jahren die geförderte Einrichtung veräußert oder nicht mehr für den ursprünglichen Zweck genutzt wird, behält sich die Verbandsgemeinde eine anteilige Rückforderung (jährliche Anteile) der Zuwendungen vor.
Wie es um die Sportförderung bestellt ist
Und wie ist es im allgemeinen um die Sportförderung bestellt? Derzeit, so erfuhr die Zusammenkunft, bestehen diese Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung der Sanierung, Modernisierung und des Neubaus von Sportanlagen - Baumaßnahmen bis 10.500 Euro (Antragsteller: Sportvereine): Die Bezuschussung erfolgt durch den Sportbund Rheinland in Höhe von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Voraussetzungen sind, dass der Sportverein seit mindestens zwei Jahren Mitglied des Sportbundes Rheinland ist und die Sportanlage sich im Eigentum des Antragstellers befindet oder es sich um eine langfristig (mindestens 20 Jahre ab Förderzusage) gepachtete Sportanlage handelt. Für Baumaßnahmen über 10.500 bis 100.000 Euro (Sonderprogramm/Antragsteller: Sportvereine und -verbände) gilt: Das Förderverfahren erfolgt durch den Landessportbund Rheinland-Pfalz mit einer Förderquote von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Voraussetzung ist (neben denen bei Baumaßnahmen bis 10.500 Euro) das Einvernehmen der Gemeinde gemäß Landesfinanzausgleichsgesetz. Baumaßnahmen von mehr als 100.000 Euro (Landesprogramm/Antragsteller: Kommunen, Sportvereine und -verbände): Voraussetzung für die Aufnahme in den Jahresförderplan des Landes ist eine vordere Platzierung des Vorhabens auf der Prioritätenliste des Landkreises Altenkirchen, Bewilligungsbehörde die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD). Die Förderquote kann bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten betragen. Eine Ausnahme stellt die pauschalierte Förderung in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten durch Kostenrichtwerte (insbesondere bei Großspielfeldern) dar - Kunststoff-, Hybrid- und Rasenplätze Neu-/Umbau: Kostenrichtwert 350.000 mit einer Förderung in Höhe von maximal 140.000 Euro; Sanierung: Kostenrichtwert 280.000 Euro mit einer Förderung in Höhe von maximal 112.000 Euro. Ein Nachweis von 1800 Stunden Jahresnutzung (ca. 35 Stunden/Woche) ist erforderlich.
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Schreiben aus dem Kreishaus
Von Seiten des Landkreises sieht es in den kommenden Jahren ein wenig „mau“ aus in puncto Sportanlagenförderung, er wird sich nicht mehr mit den fünf Prozent der zuwendungsfähigen Kosten an kommunalen Vorhaben (Verbands- und Ortsgemeinde) über 100.000 Euro beteiligen. „Da sich der Landkreis Altenkirchen derzeit jedoch in einer finanziellen prekären Lage befindet, wurden seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit Haushaltsgenehmigung vom 13. Februar alle für 2025 im Rahmen der Sportförderung eingeplanten Investitionszuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände als rechtswidrig eingestuft. Als Begründung wurde die nicht gegebene dauerhafte Leistungsfähigkeit des Landkreises, der daraus resultierende Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der überragende Grundsatz des Haushaltsausgleichs angeführt. Da sich der nun angestoßene Prozess der Haushaltskonsolidierung voraussichtlich über mehrere Jahre hinziehen wird, gehen wir derzeit leider davon aus, dass wir auch in den kommenden Jahren keine Kreiszuwendungen im Rahmen der Sportförderung an Sie oder die Ortsgemeinden bewilligen können bzw. dürfen. Wir bitten Sie, dies entsprechend bei Ihren Planungen für bevorstehende Vorhaben zu berücksichtigen und die eingeplanten Kreiszuwendungen entweder im Rahmen der Eigenmittel abzubilden oder über mögliche Sponsorengelder zu finanzieren“, hatte der unter anderem für den Sport zuständige Erste Kreisbeigeordnete Tobias Gerhardus den sechs Verbandsgemeindeverwaltungen im AK-Land Ende März in einem Schreiben mitgeteilt.
Fördergrundlage aus dem Jahr 2015
Unangetastet bleiben von Kreisseite noch die 12,5 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bei Maßnahmen von Sportvereinen bis 100.000 Euro und die 7,5 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bei Maßnahmen von Sportvereinen über 100.000 Euro. Bei einer pauschalen Zuwendungsgewährung durch das Land (Beispiel Kunstrasenplatz) wird die Kreiszuwendung mit einem Anteil von 12,5 Prozent des Pauschalzuwendungssatzes bemessen (max. 17.500 Euro bei Neu-/Umbau). Die Verbandsgemeinde ist in der Regel mit 10, die Ortsgemeinden in der Regel mit 15 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten jeweils im Boot. Fördergrundlage ist die „Verwaltungsvorschrift Förderung des Baues von Sportanlagen (VV Sportanlagen-Förderung) des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 10.12.2015“. Danach sollen Sportanlagen bedarfsgerecht, insbesondere den demografischen Erfordernissen entsprechend, geplant und angepasst werden. Der örtliche Bedarf ist in geeigneter Form nachzuweisen. Darüber hinaus müssen bei einer Landeszuwendung ab 100.000 Euro Berechnungen der Folgekosten aufgezeigt werden. Für alle Maßnahmen gilt eine 20-jährige Zweckbindungsfrist. (vh)
Lokales: Altenkirchen & Umgebung
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