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Nachricht vom 04.06.2025    

Stadt Altenkirchen: Grundsteuer-B-Zahler müssen wohl (viel) tiefer in die Tasche greifen

Da werden viele Grundsteuer-B-Zahler wohl (deutlich) tiefer in die Tasche greifen müssen: Der Hauptausschuss der Stadt Altenkirchen sprach sich für eine Erhöhung dieser Realsteuersparte von 530 auf 890 vom Hundert aus. Final muss der Stadtrat in der Sitzung am Dienstag, 24. Juni, diesen Wert noch bestätigen.

Die Kasse der Stadt Altenkirchen soll auch in Zukunft einigermaßen gefüllt sein. (Foto: Pixabay)

Altenkirchen. Bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Areale (nicht für Wohnzwecke geeignete) in der Stadt Altenkirchen werden die jeweiligen Steuer zahlenden Eigentümer und Mieter nachträglich und rückwirkend vom 1. Januar des Jahres an finanziell (deutlich) mehr belasten als in den Jahren zuvor. Der Hauptausschuss des Stadtrates verabschiedete in seiner Zusammenkunft am späten Dienstagnachmittag (3. Juni) einstimmig bei einer Enthaltung den ersten Nachtragshaushalt für 2025 und mit ihm die neuen Hebesätze für die Realsteuern mit Blickrichtung Grundsteuerreform und im weiteren Sinne noch der Änderung des kommunalen Finanzausgleiches. Nicht nur deswegen war die Ergänzung des Etats erforderlich geworden. So mussten zusätzlich bereits verabschiedete überplanmäßige Ausgaben eingearbeitet werden wie zum Beispiel für die Wiederinbetriebnahme der Stadthalle oder für die deutlich teurer werdende Sanierung des Schlossplatzes inklusive eines Teils der „oberen“ Wilhelmstraße. Der Hebesatz der Grundsteuer B wurde von bislang 530 auf 890 vom Hundert (v. H.) katapultiert, um der Stadt fast das identische Steueraufkommen wie vor der Reform zu garantieren und somit einen monetären Handlungsspielraum bei Investitionen auch weiterhin zu ermöglichen. Die Grundsteuer A und die Gewerbesteuer verharren, wie seit der vergangenen Anpassung am 13. Juni 2023, bei 400 bzw. 450 v.H. „Die Stadt möchte auch ihre solide Haushaltswirtschaft beibehalten“, merkte Kämmerin Annette Stinner an, die verschiedene Zahlenspielerein mit unterschiedlichen Hebesatzhöhen vorstellte. Im Schnitt würde die zusätzliche Belastung pro Grundstück rund 120 Euro im Jahr ausmachen. Wie viele anderen Kommunen auch, hatte die Stadt von der Möglichkeit, gesplittete Hebesätze für die unterschiedlichen Nutzungen der Flächen (unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke) zu verabschieden, Abstand genommen. Die neuen Bescheide (mit zum Teil wahrscheinlich „dicken“ Überraschungen) sollen Anfang Juli verschickt werden. Geplant sind bis zum Jahresende noch zwei Zahlungstermine.

Bescheid von Ende Juli 2023
Rechengrundlage für die Ermittlung des neuen Steuerbetrages sind der Steuermessbetrag (vom Finanzamt in den zurückliegenden Jahren extra berechnet) und eben der Hebesatz, die, miteinander multipliziert, die neue Summe ergeben. Inwieweit sich der Messbetrag geändert hat, geht aus einem Vergleich mit dem letzten Änderungsbescheid für die Grundsteuer B von Ende Juli 2023 (Seite 2 „Erläuterung zur Berechnung und Festsetzung“) hervor. In dieser Tabelle sind auch die beiden „alten“ Sätze aufgeführt. Die Stadt hatte sich im Jahr 2023 gleich zweimal an den Hebesätzen zu schaffen gemacht. Am 23. März verabschiedete der Stadtrat für die Grundsteuer A und B jeweils 345 v.H, für die Gewerbesteuer waren es 450 v.H. Nur knapp drei Monate später folgten 400 v.H. für die Grundsteuer A, 530 für die Grundsteuer B, während die Gewerbesteuer mit 450 v.H. unangetastet geblieben war. Die „Schieflage“, die die Explosion der Grundsteuer B bedingt, liegt auch an erheblichen Einnahmeverlusten wegen Besserstellung von Gebäuden auf betrieblich genutzten Flächen begründet. Zudem wurden die 890 v.H. bewusst mit Blickrichtung des nächsten Jahres auch gewählt, da Erhöhungen der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage erwartet werden. Zum Vergleich: Wäre die Grundsteuer B auf 815 v.H. geklettert, wäre eine „Einkommensneutralität“ entstanden, womit die Stadt so gut wie keinen finanziellen Spielraum mehr haben würde. Mit 890 v.H., so rechnete Stinner vor, nehme die Stadt per se schon einmal 100.000 Euro weniger als im Jahr 2024 ein.

Ein sehr komplexes System
„Wir haben uns in verschiedenen Veranstaltungen Gedanken über die Hebesätze gemacht, es ist ein sehr komplexes System“, meinte Stadtbürgermeister Ralf Lindenpütz, „mit den vorgestellten Zahlen schaffen wir eine solide Basis, denn wir wollen keine Luftschlösser bauen, zumal die Maßnahmen aus dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept ausfinanziert sind. Wir wollen auch die Stadt gestalten.“ Thomas Roos (FDP), der sich beim Votum der Stimme enthielt, äußerte seine Bedenken: „Was können wir dem Bürger zumuten?“, übte er indirekt verhaltene Kritik an dem überaus deutlichen Plus und brachte vor allem Rentner ins Spiel, die durchaus knapp bei Kasse sein können, wie Roos aus seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer des VdK-Kreisverbandes Altenkirchen weiß. Es gelte, nicht nur die Seite der Stadt, sondern auch die der Bürger zu beachten. Es sei eine Entscheidung nicht gegen die Bürger, aber für die Stadt, merkte Dr. Kristianna Becker (CDU) an. Mit 890 Prozent sei jetzt ein Kompromiss gefunden, „wir haben massive Investments vor, und es ist gut, einen kleinen Puffer zu haben.“ Der Anstieg des Hebesatzes auf 890 Prozent sei „schmerzhaft“, betonte Daniela Hillmer-Spahr (SPD), „für die Bürger wird was Nachhaltiges und Vernünftiges getan. Wir müssen ein bisschen auf die Ausgaben achten. Es gibt keinen Freifahrtschein für Investitionen.“ Jürgen Kugelmeier (FWG) stellte heraus, dass „jedes Argument stimmt und auch passt“, sah aber auch Einschränkungen: „Es geht nicht alles, was wir wollen. Wir müssen konkret an Dingen sparen.“ Es könne nicht immer an der Steuerschraube gedreht werden.



Was die Grundsteuer ist
Wikipedia erklärt: „Die Grundsteuer (GrSt) ist in Deutschland eine Steuer auf das Eigentum, aber auch auf Erbbaurechte an inländischen Grundstücken und deren Bebauung, die der Eigentümer zu zahlen hat. Auf Mieter kann sie umgelegt werden. Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle der Gemeinden mit einem bundesweiten Aufkommen von rund 15 Milliarden Euro im Jahr 2023. Gesetzliche Grundlage ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Durch Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verwendung der veralteten Einheitswerte für verfassungswidrig. Die Grundsteuerreform 2019 sieht ein Bundesmodell vor sowie in einigen Bundesländern abweichende Modelle. Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurden bundesweit alle von der Steuerpflicht betroffenen Grundstücke allein für Grundsteuerzwecke neu bewertet. In einem typisierten Verfahren und abhängig von der regionalen Rechtslage ermittelten die Finanzämter die Bemessungsgrundlage neu (in den meisten Bundesländern als Grundsteuerwert bezeichnet). Dieser Wert ersetzte den Einheitswert. Das Gesamtaufkommen der Grundsteuer werde sich nach der Reform, jedenfalls nach der Planung, nicht verändern, hieß es damals. Aufkommensneutralität war das „Zauberwort“. Die neue Grundsteuer wird seit dem 1. Januar 2025 erhoben. Bis 31. Dezember 2024 blieb das bisherige Verfahren gültig. … Die Grundsteuer gehört zu den ältesten direkten Steuern. Sie war bereits in der Antike bekannt.“ Die beiden Grundsteuertypen A und B richten sich an unterschiedliche Empfänger. Die beiden Buchstaben sind hilfreiche Tipps: Sie wurden nicht etwa gewählt, weil sie die beiden ersten Ziffern des Alphabets sind. Das A steht für agrarisch und das B für baulich. Typ A richtet sich an die Land- und Forstwirtschaft. Typ B ist reserviert für jeden Grund und Boden, der bebaut werden kann und nicht landwirtschaftlich genutzt wird.

Zuschuss für die Schützengesellschaft
Die Altenkirchener Schützengesellschaft erhält, so die Einstimmigkeit im Gremium, 1450 Euro (15 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten) aus der städtischen Kasse für die Sanierung defekter Luftgewehr- und die Erweiterung der Kleinkaliberstände im Altenkirchener Schützenhaus. Die Gesamt- sowie die anerkannten zuwendungsfähigen Kosten betragen 9397 Euro. Der Sportbund Rheinland steigt mit 3760 Euro (40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten) ein, die Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld mit bereits beschlossenen 950 Euro (zehn Prozent der zuwendungsfähigen Kosten). Die Kreisverwaltung Altenkirchen will eine Förderung in Höhe von 12,5 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten frühestens im Jahr 2026 - wenn überhaupt - auszahlen. Für die Überweisung gilt: Die Zuwendung zur Finanzierung der Maßnahme ist zweckgebunden zu verwenden. Sofern innerhalb von 20 Jahren die geförderte Einrichtung veräußert oder nicht mehr für den ursprünglichen Zweck genutzt wird, behält sich die Stadt eine anteilige Rückforderung (jährliche Anteile) der Zuwendung vor. (vh)


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