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Nachricht vom 10.07.2025    

Doppelmord in Bad Breisig: Liebesschwur der Angeklagten vor dem Landgericht Koblenz

Von Wolfgang Rabsch

Der Satz des Tages fiel am Donnerstag, dem 10. Juli, als die Mitangeklagte in dem Doppelmordprozess vor dem Landgericht Koblenz, ihre Gefühle für ihren mitangeklagten Geliebten äußerte: "Ich liebe ihn und die Liebe besteht heute noch".

Foto: Wolfgang Rabsch

Koblenz. Die Staatsanwaltschaft legt der 51-jährigen Angeklagten und dem 41-jährigen Angeklagten in zwei Fällen jeweils gemeinschaftlichen Mord in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub mit Todesfolge zur Last. Die Tötung der beiden Geschädigten sollen die Angeklagten jeweils aus Habgier, heimtückisch sowie zur Ermöglichung einer anderen Straftat begangen haben. Der Tatort war ein Haus in Bad Breisig. Die Leichen der beiden Männer transportierten die Angeklagten anschließend gemeinsam in einer Holzkiste zu einem Maar in der Eifel, entzündeten dort die Holzkiste mit Heizöl, wodurch beide Opfer bis zur Unkenntlichkeit verbrannten. Die Morde sollen am 16. und 19. Oktober 2024 geschehen sein.

Der 51-jährige Angeklagte gestand zu Beginn der Hauptverhandlung vor der 14. Strafkammer beim Landgericht Koblenz, die Morde allein begangen zu haben. Seine Geliebte sei nicht dabei gewesen; sie habe oben im Wohnzimmer gesessen, als er im Keller die beiden Männer mit einem Vorschlaghammer und einem Fäustel erschlug. Sie hätten aber gemeinsam Reinigungsmittel in einem Drogeriemarkt gekauft, um die Blutspuren im Keller zu beseitigen.

Die heutige Verhandlung begann mit einer Verteidigererklärung der Angeklagten zur Person und teilweise zur Sache. Die Angeklagte hätte den Hauptschulabschluss erreicht und danach eine Lehre als Einzelhandelskauffrau absolviert. Sie habe danach mehrere Jahre in einer Landmetzgerei und als Bürokraft gearbeitet, als Altenpflegerin sei sie in einem Krankenhaus tätig gewesen. Sie hätte auch geheiratet, sei aber inzwischen geschieden und teilweise Bürgergeld bezogen und, sowie nahe Angehörige gepflegt.

Die Angeklagte hätte keine Ahnung von den Morden gehabt
Zum Vorwurf der Anklage erklärte Rechtsanwältin Hardt, dass die Angeklagte bei den Vorfällen im Keller nicht dabei gewesen war. Ihr mitangeklagter Lebensgefährte habe ihr gesagt, dass er sich im Keller mit dem 61-Jährigen geprügelt habe, dabei sei dieser mit dem Kopf auf eine Kante geschlagen und an den Verletzungen gestorben. Danach hätte er ihn eine Kiste gelegt. Als er die Angeklagte in den Keller holte, hätte sie nicht in die Kiste geschaut, aber sie hätten Reinigungsmittel gekauft, um die Blutspuren zu beseitigen. Zum Tod des 28-Jährigen erklärte die Verteidigerin, der Angeklagte und das Opfer hätten sich ebenfalls geprügelt, dabei hätte er ihn mit einem Hammer geschlagen. Die Verteidigerin hob insbesondere hervor, dass zwischen den Angeklagten keine Absprachen zum Töten der Zeugen stattgefunden haben.



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Nunmehr sagte auch die Angeklagte aus: Sie hätte durch den Angeklagten keine häusliche Gewalt erlebt und wäre nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen. Sie bekannter sich auf Fragen des Sachverständigen zu ihrer Liebe zu dem Mitangeklagten, sprach auch von einer gemeinsamen Zukunftsplanung. Sie wäre damals mit ihrer Lebenssituation total überfordert gewesen, zumal sie mit ihrem Gewicht haderte, denn bei der Festnahme durch die Polizei hätte sie 167 Kilogramm gewogen, durch die Haft hätte sich das Gewicht auf 135 Kilogramm reduziert. Der Angeklagte habe während des Reinigens der Blutspuren sehr viel Alkohol getrunken. Auch nachdem der zweite Tote sich im Keller befunden habe, hätten sie nicht über das Geschehen miteinander gesprochen.

Gutachten bescheinigt der Angeklagten Schuldfähigkeit
Als der Sachverständige Dr. Gerhard Buchholz sein Gutachten erstattete, schüttelte die Angeklagte häufig den Kopf, zum Beispiel als dieser meinte, die Angeklagte hätte immer Beziehungen zu ihr unterlegenen Männern gesucht. In dem Mitangeklagten hätte sie einen Partner auf Augenhöhe gefunden. Bei der Angeklagten würden keine paranoide Schizophrenie und keine gravierende Persönlichkeitsstörung vorliegen. Der Schulabschluss und die Berufsausbildung würden dies unter anderem ausschließen. Es läge auch keine krankhafte seelische Störung vor, die damit die Anwendung der Paragrafen 20 und 21 Strafgesetzbuch (StGB) ausschließen würden, ebenso würde die Anwendung der Paragrafen 63 und 66 StGB wegfallen, da die Eingangskriterien dafür nicht erfüllt wären.

Schlimme Kindheit des Angeklagten soll bekräftigt werden
Nach der Vernehmung von zwei weiteren Kriminalbeamten, die mit Ermittlungsarbeit involviert waren, bemängelte Rechtsanwalt Sieg, der den Angeklagten vertritt, dass die bisherigen Gutachten keine Aussagen zur schlimmen Kindheit des Angeklagten gebracht hätten, ebenso wären seine Klinikaufenthalte kaum erwähnt worden. Er kündigte an, dass in einer der nächsten Hauptverhandlungstermine ein entsprechender Beweisantrag gestellt werden wird, der eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen zur Folge hat.

Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen und soll am 23. Juli 2025 fortgesetzt werden. Die Kuriere werden weiter berichten. Wolfgang Rabsch


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