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Pressemitteilung vom 01.09.2025    

Messerangriff in Altenkirchen: Ermittlungen gegen 19-Jährigen

Nach einem Messerangriff in Altenkirchen ermittelt die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen einen 19-Jährigen aus dem Westerwald. Ein 30-jähriger Mann wurde schwer verletzt und musste notoperiert werden.

Symbolbild.

Altenkirchen. Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt ein Ermittlungsverfahren gegen einen 19-Jährigen aus dem Westerwald. Ihm wird vorgeworfen, am Samstag (30. August 2025) in Altenkirchen mit einem Messer auf einen 30 Jahre alten Mann eingestochen zu haben. Der Verdacht lautet auf versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Ablauf der Tat
Nach den bisherigen Erkenntnissen soll der Beschuldigte seinem Opfer eine etwa 1,5 Zentimeter breite und 15 bis 20 Zentimeter tiefe Stichverletzung im unteren Bauchraum zugefügt haben. Der Verletzte wurde mit einem Rettungshubschrauber in das Universitätsklinikum Bonn gebracht. Dort erfolgte eine Notoperation. Zunächst konnte eine Lebensgefahr nicht ausgeschlossen werden. Nach dem Eingriff stabilisierte sich der Zustand des 30-Jährigen.

Untersuchungshaft angeordnet
Am Sonntag (31. August 2025) wurde der Tatverdächtige dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Koblenz vorgeführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ dieser Haftbefehl. Seitdem befindet sich der 19-Jährige in Untersuchungshaft.



Weitere Ermittlungen offen
Die Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. Um die laufenden Ermittlungen nicht zu gefährden, werden derzeit keine weiteren Details veröffentlicht.

Rechtliche Hinweise der Staatsanwaltschaft
Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein.
Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich unter anderem strafbar, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wobei er die Körperverletzung mittels einer Waffe sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung. (PM/bearbeitet durch Red)


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