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Pressemitteilung vom 20.09.2025    

Offene Baustellen im ÖPNV: Rheinland-Pfalz und die Tarifverträge

Eine Anfrage der Freien Wähler bringt Licht in die Situation der Tarifverträge im rheinland-pfälzischen Nahverkehr. Die Antwort des Ministeriums zeigt, dass viele Fragen noch offen sind und Entscheidungen auf sich warten lassen.

Symbolbild (Foto: Pixabay)

Rheinland-Pfalz. Der Abgeordnete Stephan Wefelscheid von den Freien Wählern stellte eine Kleine Anfrage zur Tariftreue im rheinland-pfälzischen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Diese wurde nun von Dörte Schall, Ministerin für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz, im Namen der Landesregierung beantwortet.

Auf welcher konkreten Datenbasis (zum Beispiel Beschäftigtenzahlen, Tarifbindung, Marktdurchdringung) erfolgt die Bewertung der Repräsentativität nach Paragraf 4 Absatz 3 LTTG für den BezTV ME-N RP?
Paragraf 4 Absatz 3 des Landestariftreuegesetzes (LTTG) verlangt anders als etwa Paragraf 4a des Tarifvertragsgesetzes (TVG) nicht danach, dass ein nach dem LTTG gelisteter Tarifvertrag die relative Mehrheit der Arbeitsverhältnisse unter sich vereinigt. Zudem ist die Repräsentativschwelle niedriger als bei Feststellungen nach Paragraf 5 TVG und Paragraf 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG). Insofern können in die Liste grundsätzlich auch zwei oder mehrere gegebenenfalls konkurrierende Tarifverträge aufgenommen werden. Bislang musste hinsichtlich der Anzahl der unter den zwischen ver.di und dem Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) abgeschlossenen Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe fallenden Beschäftigten von rund 1.182 Beschäftigten nach Erkenntnissen der Servicestelle LTTG im Jahr 2021 ausgegangen werden.

Noch nicht berücksichtigt wurde damals die im Aufbau befindliche Kommunalverkehr
Rhein-Nahe GmbH in Bad Kreuznach. Eine Anwendung der zwischen der Vereinigung
der Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz e.V. (VAV) und ver.di abgeschlossenen
Tarifverträge wurde von der Servicestelle LTTG im Jahr 2021 für rund 4.000
Beschäftigte festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass eine Entscheidung über die
Aufnahme eines Bezirkstarifvertrags über Mindestentgelte im rheinland-pfälzischen
Nahverkehr mit Omnibussen grundsätzlich auch auf dieser Datengrundlage erfolgen
muss.

Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass der BezTV ME-N RP zum gegenwärtigen Zeitpunkt in keinem Verkehrsunternehmen in Rheinland-Pfalz angewendet wird?
Derzeit findet eine Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (MASTD) statt. Die diesbezügliche Entscheidung ist derzeit noch nicht getroffen. Beurteilungen zum Anwendungsbereich des Mindestentgelttarifvertrags können daher noch nicht mitgeteilt werden.



Welche Schätzungen über die finanziellen Mehrbelastungen für Aufgabenträger liegen der Landesregierung für den Fall vor, wenn der BezTV ME-N RP zur Anwendung kommen sollte (zum Beispiel jährliche Zusatzkosten)?
Das von ver.di und dem KAV beantragte Vorgehen stellt ein Novum dar, für das es keine vergleichbaren Fallkonstellationen gibt. Daher wären selbst in dem Fall, dass der Bezirkstarifvertrag über Mindestentgelte im rheinland-pfälzischen Nahverkehr mit Omnibussen (BezTV ME-N RP) den bisherigen VAV-Tarifvertrag auf der Liste der repräsentativen Tarifverträge ersetzen sollte, die konkreten Auswirkungen für die Praxis aufgrund weiterer offener Fragen nicht absehbar. Das Land kann daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Folgeabschätzung betreiben.

Inwieweit plant die Landesregierung eine Kompensation der zu erwartenden Mehrkosten für Kommunen? Welche Konsequenzen erwartet die Landesregierung für die Verkehrsversorgung, insbesondere in ländlichen Regionen, falls bestehende Betreiber wirtschaftlich überfordert oder insolvent werden? Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um etwaige Angebotskürzungen und Versorgungslücken zu kompensieren?
Wie bereits ausgeführt, lassen sich die Konsequenzen einer möglichen Anwendung des
BezTV ME-N RP zum derzeitigen Zeitpunkt nicht absehen.

In welchem Umfang wurden kommunale Aufgabenträger, kommunale Spitzenverbände, Verkehrsverbünde und Verkehrsunternehmen an der Vorbereitung der Entscheidung über die Repräsentativität unter Berücksichtigung möglicher finanzieller und rechtlicher Folgen beteiligt?
Das Verfahren und die Beteiligung eines mit den Sozialpartnerinnen und Sozialpartnern
paritätisch besetzten Beirats für das Führen einer Liste nach den gesetzlichen
Voraussetzungen, welche Tarifverträge im Hinblick auf Dienstleistungen im Bereich des
öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene als repräsentativ im Sinne des
Paragraf 4 Absatz 3 LTTG erklärt sind, ist in der Landesverordnung zur Durchführung des Paragrafen 4 Absatz 4 LTTG näher bestimmt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass in der Angelegenheit Eingaben auch von Seiten der Aufgabenträgerschaft und Verkehrsunternehmen im MASTD eingegangen sind. (PM/Red)


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