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Nachricht vom 11.02.2026    

Amtsgericht Altenkirchen: Angeklagter hatte zur Tatzeit vier Promille im Blut

Von Wolfgang Rabsch

Der Einzelrichter beim Amtsgericht Altenkirchen hatte am Mittwoch (11.Februar 2026) einen Fall zu verhandeln, der wegen verschiedener Tatsachen nicht alltäglich ist.

Amtsgericht Altenkirchen. (Foto: Wolfgang Rabsch)

Altenkirchen. Laut Vorwurf soll der Angeklagte im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit in einer Wohnung in der Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld Polizeibeamte bei einer Identitätsfeststellung vulgär beleidigt und verletzt haben. Zudem habe er die Beamten bedroht und Widerstand geleistet. Die entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3,20 Promille.

Anwesend waren bei Aufruf der Sache Rechtsanwalt Jörg Weisgerber, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, eine Dolmetscherin und ein Mitglied der Flüchtlingshilfe Flammersfeld. Der Angeklagte war nicht erschienen, trotz ordnungsgemäßer Ladung. Der Vorsitzende beauftragte die PI Altenkirchen, zu versuchen, den Angeklagten an seiner Wohnanschrift abzuholen und dem Gericht vorzuführen.
In der Wartezeit führten die Gerichtspersonen ein Rechtsgespräch, wobei der Vorsitzende die Meinung vertrat, dass der Promillewert von 3,2 Promille über zwei Stunden nach den Taten bei der Blutentnahme festgestellt wurde. Bei einer Rückrechnung des Alkohols im Blut, müsse von einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von etwa vier Promille zur Tatzeit ausgegangen werden. Damit wäre der Angeklagte seiner Ansicht nach schuldunfähig (Paragraf 20 StGB) und es müsste deshalb ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden. Auch ein Vollrausch, gemäß Paragraf 323a StGB, käme infrage.

Nach einigen Minuten des Wartens, erschien der Angeklagte doch noch persönlich, ohne Polizei, und entschuldigte sich damit, dass sein Bus Verspätung gehabt habe. Nun wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz verlesen und der Vorsitzende erklärte, dass keinerlei Gespräche im Hinblick auf eine tatsächliche Verständigung (sogenannter Deal) geführt worden.

Geständiger Angeklagter, der sich an nichts erinnern kann
Die Beweisaufnahme wurde eröffnet, der Angeklagte erklärte sich bereit, Aussagen zu seiner Person und der Anklage zu machen. "Ich kann mich zwar an nichts mehr erinnern, bestreite die mir gemachten Vorwürfe aber nicht und möchte mich bei den Polizeibeamten in aller Form entschuldigen. Am Tag des Vorfalls hatte ich erfahren, dass meine Mutter verstorben war. Aus diesem Grund hatte ich zwei Flaschen Wodka gekauft und diese auch getrunken", so lautete sein Statement.

Zu seiner Person äußerte sich der Angeklagte dahingehend, dass er im Südsudan geboren wurde, dann mit seiner Familie nach Kenia geflüchtet sei und dort über 20 Jahre in einem Flüchtlingslager gelebt habe. In dem Camp hätte er acht Jahre die Grundschule und vier Jahre die Highschool besucht, jedoch keinen Schulabschluss erreicht. Über Marokko und Frankreich gelangte er 2023 nach Deutschland. Hier erhielt er auch die Nachricht, dass seine Eltern in Kenia verstorben wären.



Eben darum hätte er mit dem Trinken angefangen und pro Tag 30 bis 40 Flaschen Bier getrunken. Seit zwei Monaten würde er keinen Alkohol mehr trinken, da er sich an die Diakonie gewandt habe und diese ihm unterstützend zur Seite stehe.

Zeugenvernehmung
Der erste Zeuge, ein Polizeibeamter, schilderte authentisch, wie aggressiv sich der Angeklagte bei der Identitätsfeststellung verhielt: Er beleidigte die Polizisten mehrfach, bedrohte sie und leistete Widerstand. Des Weiteren trat er einem Polizeibeamten auf den Fuß, wodurch dieser Schmerzen erlitt, jedoch nicht den Arzt aufsuchen musste und weiter dienstfähig war. Der Angeklagte wäre zwar alkoholisiert gewesen, jedoch torkelte er nicht und war nicht orientierungslos.

Eine Polizeibeamtin bestätigte die Angaben ihres Kollegen. Sie sah auf der Polizeiwache den Tritt auf den Fuß ihres Kollegen, ansonsten hätte der Angeklagte auch laut ihr orientiert gewirkt.

Ein psychiatrisches Gutachten soll eingeholt werden
Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Das BAK-Gutachten wurde zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Bevor die Beweisaufnahme geschlossen wurde, griff der Vorsitzende noch einmal das Thema Schuldunfähigkeit auf. Das Gericht, die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt Jörg Weisgerber erzielten Einigkeit, dass im Hinblick auf die Feststellung der Schuldunfähigkeit, zwingend die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich sei.

Der Vorsitzende verkündete den folgenden Beschluss: Die Hauptverhandlung wird ausgesetzt. Es soll ein psychiatrisches Gutachten im Hinblick auf Paragraf 20 StGB eingeholt werden. Mit der Exploration wird Dr. Daniel Turner, Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie bei der Uniklinik Mainz beauftragt. Von Amts wegen kommt es danach zu einem neuen Termin. (WR)


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